Sofortiges Anerkenntnis
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Ein sofortiges Anerkenntnis regelt den Rechtsstreit endgültig. Ob der Anspruch berechtigt gewesen war oder nicht, spielt grundsätzlich keine Rolle. | Ein sofortiges Anerkenntnis regelt den Rechtsstreit endgültig. Ob der Anspruch berechtigt gewesen war oder nicht, spielt grundsätzlich keine Rolle. | ||
- | Hatte der Inanspruchgenommene keinen "Anlass zur Klage" gegeben (war er z.B. nicht erfolglos außergerichtlich [[Abmahnung|abgemahnt]] worden), beleibt der Anspruchsinhaber auf seinen Gerichtskosten sitzen, [http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html § 93 ZPO]. | + | Hatte der Inanspruchgenommene keinen "Anlass zur Klage" gegeben (war er z.B. nicht erfolglos außergerichtlich [[Abmahnung|abgemahnt]] worden), bleibt der Anspruchsinhaber auf seinen Gerichtskosten sitzen, [http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html § 93 ZPO]. |
Auch bei Anlass zur Klage können durch ein sofortiges Anerkenntnis Kosten gespart werden, da eine mündliche Verhandlung entfällt. | Auch bei Anlass zur Klage können durch ein sofortiges Anerkenntnis Kosten gespart werden, da eine mündliche Verhandlung entfällt. | ||
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Aktuelle Version
[bearbeiten] Begriff
Wird jemand mit einem Anspruch (etwa einem Unterlassungsanspruch) durch gerichtliche Geltendmachung (einstweilige Verfügung, Klage) konfrontiert, so kann er diesen sofort durch Erklärung anerkennen.
[bearbeiten] Rechtsfolge
Ein sofortiges Anerkenntnis regelt den Rechtsstreit endgültig. Ob der Anspruch berechtigt gewesen war oder nicht, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Hatte der Inanspruchgenommene keinen "Anlass zur Klage" gegeben (war er z.B. nicht erfolglos außergerichtlich abgemahnt worden), bleibt der Anspruchsinhaber auf seinen Gerichtskosten sitzen, § 93 ZPO.
Auch bei Anlass zur Klage können durch ein sofortiges Anerkenntnis Kosten gespart werden, da eine mündliche Verhandlung entfällt.