Persönlichkeitsrecht
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*strafechtlicher Ehrenschutz durch Verbote von [[Beleidigung]], [[Verleumdung]] und [[üble Nachrede|übler Nachrede]] u.a. in [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html § 185 StGB] | *strafechtlicher Ehrenschutz durch Verbote von [[Beleidigung]], [[Verleumdung]] und [[üble Nachrede|übler Nachrede]] u.a. in [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__185.html § 185 StGB] | ||
- | *[Recht am eigenen Bild] in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html §§ 22.ff KunstUrhG] | + | *[[Recht am eigenen Bild]] in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html §§ 22.ff KunstUrhG] |
*[[Namen]]srecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html § 12 BGB] | *[[Namen]]srecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__12.html § 12 BGB] | ||
*Urheberpersönlichkeitsrecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__11.html §§ 11ff. UrhG] | *Urheberpersönlichkeitsrecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__11.html §§ 11ff. UrhG] | ||
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Von der Rechtsprechung wurde aus der [[Menschenwürde]]garantie ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 1 GG]) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2 Abs. 1 GG]) das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht]] entwickelt, das Verfassungsrang genießt. Es dient gegenüber den spezialgesetzlichen Ausprägungen als Auffanggrundrecht. | Von der Rechtsprechung wurde aus der [[Menschenwürde]]garantie ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1 Abs. 1 GG]) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2 Abs. 1 GG]) das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht]] entwickelt, das Verfassungsrang genießt. Es dient gegenüber den spezialgesetzlichen Ausprägungen als Auffanggrundrecht. | ||
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+ | *Bankgeheimnis | ||
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+ | *[[Recht am Wort]] | ||
== Kritik == | == Kritik == | ||
- | Das Persönlichkeitsrecht wurde von findigen [[Medienanwälte]]n zur Allzweckwaffe gegen die [[Meinungsfreiheit]] pervertiert, siehe auch das [[Unternehmenspersönlichkeitsrecht]]. | + | Das Persönlichkeitsrecht wurde von findigen [[Medienanwälte]]n zur Allzweckwaffe gegen die [[Meinungsfreiheit]] pervertiert. |
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+ | == siehe auch == | ||
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+ | *[[Unternehmenspersönlichkeitsrecht]]. | ||
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Aktuelle Version
Das Persönlichkeitsrecht ist als solches nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, vielmehr wurde das Konzept nach und nach um die bereits bestehenden Gesetze zum Ehrenschutz und den Grundrechten entwickelt.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] spezialgesetzliche Ausprägungen
- Festschreibung der Menschenwürdegarantie als fundamentales Verfassungsprinzip in Art.1 Grundgesetz
- strafechtlicher Ehrenschutz durch Verbote von Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede u.a. in § 185 StGB
- Recht am eigenen Bild in §§ 22.ff KunstUrhG
- Namensrecht in § 12 BGB
- Urheberpersönlichkeitsrecht in §§ 11ff. UrhG
[bearbeiten] allgemeines Persönlichkeitsrecht
Von der Rechtsprechung wurde aus der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) das allgemeines Persönlichkeitsrecht entwickelt, das Verfassungsrang genießt. Es dient gegenüber den spezialgesetzlichen Ausprägungen als Auffanggrundrecht.
[bearbeiten] Teile des Persönlichkeitsrechts
- Informationelle Selbstbestimmung
- Intimsphäre
- Sozialsphäre
- Namensrecht
- Bankgeheimnis
- Vermögenswerte
- Recht am Wort
[bearbeiten] Kritik
Das Persönlichkeitsrecht wurde von findigen Medienanwälten zur Allzweckwaffe gegen die Meinungsfreiheit pervertiert.