Privatsphäre

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 +Die Privatsphäre umfasst den Bereich, zu dem andere nur Zugang haben, soweit es ihnen gestattet wird.
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 +== Ausweitung auf öffentlichen Raum ==
 +Streitig ist regelmäßig, inwieweit private Aktivitäten im öffentlichen Raum der Privatsphäre zuzurechnen ist.
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 +*Einkaufen in Fußgängerzone
 +*Besuch des Reitturniers der Tochter
 +*Treffen in Gaststätte
 +*Beziehung eines im Ausland lebenden deutschen Popstars
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 +Ob ein Bericht über Sachverhalte aus der Privatsphäre zulässig ist, bedarf stets einer [[Abwägung|Güterabwägung]] zwischen den Interessen des Betroffenen und dem [[Berichtsinteresse]].
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 +Die Entscheidungen sind stark einzelfallsbezogen. Seit der [[Caroline-Entscheidung]] tendiert die Rechtsprechung zum Verbot.
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 +*[[:Kategorie:Bildnis|Urteile zum Recht am eigenen Bild]]
 +*[http://www.wrp.de/aktuelles/meldungen/pages/show.prl?params=recent%3D1%26type%3D1&id=410&currPage= aktuelle Pressemitteilung des BGH zur noch unveröffentlichten Entscheidung vom 16.10.2008 VI ZR 256/06]
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[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Grundsatz

Die Privatsphäre umfasst den Bereich, zu dem andere nur Zugang haben, soweit es ihnen gestattet wird.

  • Familie
  • private Freunde
  • Briefgeheimnis

[bearbeiten] Ausweitung auf öffentlichen Raum

Streitig ist regelmäßig, inwieweit private Aktivitäten im öffentlichen Raum der Privatsphäre zuzurechnen ist.

Beispiele:

  • Einkaufen in Fußgängerzone
  • Besuch des Reitturniers der Tochter
  • Treffen in Gaststätte
  • Beziehung eines im Ausland lebenden deutschen Popstars

[bearbeiten] Abwägung

Ob ein Bericht über Sachverhalte aus der Privatsphäre zulässig ist, bedarf stets einer Güterabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem Berichtsinteresse.

Die Entscheidungen sind stark einzelfallsbezogen. Seit der Caroline-Entscheidung tendiert die Rechtsprechung zum Verbot.

[bearbeiten] Urteile

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