Exekution - erlaubt
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- | Selbst wenn im geschäftlichen Verhalten des Klägers oder des Unternehmens Anknüpfungspunkte für eine – auch pointierte – Kritik zu finden sein mögen, so kann dies eine derart weitgehende Ehrverletzung des Klägers nicht rechtfertigen; | + | |
- | Auf den Kläger als so genannter „executive director“ gempützt, hieß es unter „Stellenbeschreibung“:<br> | + | Auf den Kläger als so genannter „executive director“ gemünzt, hieß es unter „Stellenbeschreibung“:<br> |
„Executive Director Workout<br> | „Executive Director Workout<br> | ||
DUDEN: Executive<br> | DUDEN: Executive<br> | ||
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- Exekutor = Vollstrecker (Henker)“<br> | - Exekutor = Vollstrecker (Henker)“<br> | ||
- | Nach dem Urteil hat der Beklagte die [http://www.hudson-opfer.eu/html/darlehensverkaufe_involviert.html "Stellenbeschreibung"] geändert in:<be> | + | Nach dem Urteil hat der Beklagte die [http://www.hudson-opfer.eu/html/darlehensverkaufe_involviert.html "Stellenbeschreibung"] geändert in:<br> |
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- exe| ku| tie| ren <lat> (vollstrecken);exekutiert (österr. für: gepfändet werden)<br> | - exe| ku| tie| ren <lat> (vollstrecken);exekutiert (österr. für: gepfändet werden)<br> | ||
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- Exekutor der ; -s, ...oren | - Exekutor der ; -s, ...oren | ||
- | Ist wohl nicht verboten worden. | + | == Urteile == |
+ | Das Landgericht Hamburg hatte im erstinstanzliche [http://www.google.de/search?hl=de&q=%22324+O+736%2F08%22&btnG=Google-Suche&meta=lr%3Dlang_de&aq=f&oq= Urteil] Az. <font color="#800000">'''324 O 736/08'''</font> diese Äußerung zunächst verboten. | ||
- | == Urteile == | + | Bei [http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/EhrverletzungenSchmaehkritik/637-LG-Hamburg-Az-324-O-73608-Executive-Director.html telemedicus] erscheint sogar dazu der folgende '''Leitsatz:''' (Adrian Schneider) |
- | '''Leitsatz:''' (Adrian Schneider) | + | ::1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.<br> |
+ | ::2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet. | ||
- | 1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.<br> | + | Das OLG Hamburg hat die Klager abgewiesen mit dem [http://www.buskeismus.de/urteile/7U3509.pdf Urteil] <font color="#800000">'''7 U 18/09'''</font> vom 21.07.2009 abgewiesen. |
- | 2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet. | + | |
- | Landgericht Hamburg [http://www.buskeismus.de/urteile/324O73608.pdf Urteil] 324 O 736/08 vom 02.01.2009<br> | + | Im OLG-Urteil heißt es u.a.: |
- | Allerdings beruft sich der Beklagte auf kritikwürdige Abläufe bei der H. xxx | + | |
- | GmbH und Verhaltensweisen des Klägers. Eine sachliche Grundlage findet das | + | |
- | angegriffene Werturteil aber auch nicht in deren Geschäftsgebaren. Selbst | + | |
- | wenn im geschäftlichen Verhalten des Klägers oder des Unternehmens Anknüpfungspunkte | + | |
- | für eine – auch pointierte – Kritik zu finden sein mögen, so | + | |
- | kann dies eine derart weitgehende Ehrverletzung des Klägers nicht rechtfertigen; | + | |
- | für die angegriffene Äußerung fehlt es auch insoweit an dem erforderlichen | + | |
- | Bezug zum sachlichen Anliegen. Denn genauso wenig wie die abstrakte Positionsbezeichnung | + | |
- | hat die Art und Weise, in der der Kläger seine Tätigkeit konkret | + | |
- | ausführt, etwas mit der Tätigkeit eines Vollstreckers oder Henkers zu tun. Dabei | + | |
- | kann dahin stehen, ob die Geschäftspraktiken des Klägers oder der H. <leer> | + | |
- | GmbH als „möglicherweise missbilligte Tätigkeit“ einzuordnen sind, deren | + | |
- | Rechtmäßigkeit umstritten ist. Es kann auch dahinstehen, ob der Umstand, | + | |
- | 324 O 736/08 - 8 – | + | |
- | dass der Kläger die an die H. <leer> GmbH veräußerten Kredite früher selbst | + | |
- | abgeschlossen, vermittelt und/oder betreut hatte, rechtlich oder moralisch angreifbar | + | |
- | ist. Denn der Beklagte hat in diesem Zusammenhang keine Vorgänge | + | |
- | oder Verhaltensweisen geschildert, die die Wertung rechtfertigen könnten, dass | + | |
- | der Kläger einem Henker oder seine Tätigkeit einer Hinrichtung gleichzusetzen | + | |
- | sei. Der Beklagte mag Vorgänge als unbarmherzig und menschenunwürdig | + | |
- | empfinden; dieses Empfinden kann aber nicht als Tatsachengrundlage für eine | + | |
- | schmähende Kritik dienen. | + | |
+ | Dem Klager steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußeruns nach Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem Recht der persönlichen Ehre und des öffentlichen Ansehens des Klagers der Vorrang einzuräumen. | ||
+ | Das Landgericht hat die beanstandete Äußerung zutreffend als Meinungsaußerung eingestuft Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Klagers ist die Meinungsäußerung indes nicht als bloße Schmähung, sondern noch als zulassig und damit nicht als rechtswidrig anzusehen. | ||
[[Kategorie:Verbotener Ausdruck]] | [[Kategorie:Verbotener Ausdruck]] |
Aktuelle Version
Es ist erlaubt auf „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ unter einer Stellenbeschreibung mit satirischem Verweis auf den Duden zu verweisen.
Auf den Kläger als so genannter „executive director“ gemünzt, hieß es unter „Stellenbeschreibung“:
„Executive Director Workout
DUDEN: Executive
- exekutieren = vollstrecken
- Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung
- Exekutor = Vollstrecker (Henker)“
Nach dem Urteil hat der Beklagte die "Stellenbeschreibung" geändert in:
DUDEN: Executive
- exe| ku| tie| ren <lat> (vollstrecken);exekutiert (österr. für: gepfändet werden)
- Exekution [...zion] die- (Vollstreckung) österr. auch für Pfändung
- executiv (ausführend)
- Exekutor der ; -s, ...oren
[bearbeiten] Urteile
Das Landgericht Hamburg hatte im erstinstanzliche Urteil Az. 324 O 736/08 diese Äußerung zunächst verboten.
Bei telemedicus erscheint sogar dazu der folgende Leitsatz: (Adrian Schneider)
- 1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.
- 2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.
- 1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.
Das OLG Hamburg hat die Klager abgewiesen mit dem Urteil 7 U 18/09 vom 21.07.2009 abgewiesen.
Im OLG-Urteil heißt es u.a.:
Dem Klager steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußeruns nach Art 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem Recht der persönlichen Ehre und des öffentlichen Ansehens des Klagers der Vorrang einzuräumen.
Das Landgericht hat die beanstandete Äußerung zutreffend als Meinungsaußerung eingestuft Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Klagers ist die Meinungsäußerung indes nicht als bloße Schmähung, sondern noch als zulassig und damit nicht als rechtswidrig anzusehen.