Gerichtsberichterstattung
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- | Was berichtet werden darf und was nicht, entscheiden die späteren Zensurvefahren. | + | Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber. |
- | Es hat sich ein System, der Selbstzensur entwickelt. | + | Was berichtet werden darf und was nicht, entscheiden die Richter in den späteren Zensurvefahren. Die Richter entscheiden nach dem Grundsatz: Durhc die allgemeine Zugänglichkeit zu den Gerichtsverhandkungen entsteht die Abwägung zwischen dem Schutzbereich der Informationsfreiheit und den anderen Grundrechten |
- | Die [[Zensurrichter]] in Hamburg und Köln behaupten z.B., Sie dürfen keine Hinweise geben, ob Namen, Taten der Beteiligten etc. des konkreten Verfahrens genannt werden dürfen. Der Gerichtsberichterstater hat sich anwaltlich zu beraten. Wegen der freien und unabhängigen Entscheidungen der Zensurrichter und dem [[Fliegender Gerichtsstand| fliegendem Gerichtsstand]] ist der Gerichtsberichterstatter dem Risiko ausgesetzt, sich durch Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen unterwerfen zu müssen. | + | Auf dieser Basis hat sich ein System der Selbstzensur entwickelt. |
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+ | Die [[Zensurrichter]] in Hamburg und Köln behaupten z.B., Sie dürfen keine Hinweise geben, ob Namen, Taten der Beteiligten etc. des konkreten Verfahrens genannt werden dürfen. Der Gerichtsberichterstater hat sich anwaltlich zu beraten. Wegen der freien und unabhängigen Entscheidungen der Zensurrichter und dem [[Fliegender Gerichtsstand| fliegendem Gerichtsstand]] ist der Gerichtsberichterstatter ständig dem Risiko ausgesetzt, sich durch Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen unterwerfen zu müssen. | ||
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* bei ehrengerichtlichen Verfahren gegen Angehörige bestimmter Berufsstände, | * bei ehrengerichtlichen Verfahren gegen Angehörige bestimmter Berufsstände, | ||
- | * bei Disziplinarverfahren gegen Beamte (§ 73 Bundesdisziplinarordnung) und Soldaten (§101 Wehrdisziplinarordnung), soweit diese nicht die Herstellung der Öffentlichkeit beantragen. | + | * bei Disziplinarverfahren gegen Beamte (§ 73 Bundesdisziplinarordnung) und Soldaten (§ 101 Wehrdisziplinarordnung), soweit diese nicht die Herstellung der Öffentlichkeit beantragen. |
* Im Interesse anderer Rechtsgüter gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit weiterhin nicht in Jugendstrafsachen (§ 48 Jugendgerichtsgesetz), | * Im Interesse anderer Rechtsgüter gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit weiterhin nicht in Jugendstrafsachen (§ 48 Jugendgerichtsgesetz), | ||
* im überwiegenden Teil der Familiensachen (Ehesachen, vgl. § 170 GVG). | * im überwiegenden Teil der Familiensachen (Ehesachen, vgl. § 170 GVG). | ||
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Bei öffentlichen Gerichtsverfahren kann die Öffentlichkeit - auch der Gerichtsberichterstatter - für die Verhandlung oder einen Teil aus folgenden gründen ausgeschlossen werden: | Bei öffentlichen Gerichtsverfahren kann die Öffentlichkeit - auch der Gerichtsberichterstatter - für die Verhandlung oder einen Teil aus folgenden gründen ausgeschlossen werden: | ||
- | * Schutz von Persönlichkeitsrechten (§ 171b GVG); | + | * Schutz von Persönlichkeitsrechten ([http://norm.bverwg.de/jur.php?gvg,171b § 171b] GVG); |
* Gefährdung der Staatssicherheit, | * Gefährdung der Staatssicherheit, | ||
* Gefährdung der öffentlichen Ordnung, | * Gefährdung der öffentlichen Ordnung, | ||
* Gefährdung für Leib oder Leben des Angeklagten oder eines Zeugen, | * Gefährdung für Leib oder Leben des Angeklagten oder eines Zeugen, | ||
* Gefährdung der Sittlichkeit, | * Gefährdung der Sittlichkeit, | ||
- | * Gefährdung schutzbedürftiger Interessen: Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Erfindungsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und allgemein den in den §§201-205 StGB geschützten Geheimnissen (siehe § 172 GVG). | + | * Gefährdung schutzbedürftiger Interessen: Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Erfindungsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und allgemein den in den §§ 201-205 StGB geschützten Geheimnissen (siehe [http://dejure.org/gesetze/GVG/172.html § 172] GVG). |
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Das Gericht kann auch eine eingeschränkte Öffentlichkeit herstellen und hinsichtlich der darin erörterten Angelegenheiten nach § 174 Abs. 3, 1 GVG zur Geheimhaltung verpflichten. Dieser Geheimhaltungspflicht gilt dann auch für Vertreter der Presse. Ihre Verletzung ist nach [http://dejure.org/gesetze/StGB/353b.html § 353 d Nr. 2] StGB strafbar. | Das Gericht kann auch eine eingeschränkte Öffentlichkeit herstellen und hinsichtlich der darin erörterten Angelegenheiten nach § 174 Abs. 3, 1 GVG zur Geheimhaltung verpflichten. Dieser Geheimhaltungspflicht gilt dann auch für Vertreter der Presse. Ihre Verletzung ist nach [http://dejure.org/gesetze/StGB/353b.html § 353 d Nr. 2] StGB strafbar. | ||
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== Praxis bei den Zensurkammern == | == Praxis bei den Zensurkammern == | ||
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Sind die Parteien und/oder das gericht an einer Berichtertsattung nicht intetressiert, so wird gewissermaßen in Geheinmsprache verhandelt. | Sind die Parteien und/oder das gericht an einer Berichtertsattung nicht intetressiert, so wird gewissermaßen in Geheinmsprache verhandelt. | ||
- | Die Anwälte geben in der Regel den Journalisten keine Auskünte, um ihre Privilegien als Beteiligter der de facto Geheimprozesse zu behalten. Die Anwälte berufen sich auf ihre Mandanten und behaupten einfach, ihr Mandant gibt keine Askunftserlaubnis. | + | Die Anwälte geben in der Regel den Journalisten keine Auskünte, um ihre Privilegien als Beteiligter der de facto Geheimprozesse zu behalten. Die Anwälte berufen sich auf ihre Mandanten und behaupten einfach, ihr Mandant gibt keine Auskunftserlaubnis. |
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Aktuelle Version
Die Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Presse ist zugelassen. Die Gerichtsberichterstattung ist zugelassen. Die Gerichtsberichterstattung ist zulässig. So steht es auf dem Papier und in den gesetzen.
De facto haben wir in Deutschland eine Geheimjustiz.
Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber.
Was berichtet werden darf und was nicht, entscheiden die Richter in den späteren Zensurvefahren. Die Richter entscheiden nach dem Grundsatz: Durhc die allgemeine Zugänglichkeit zu den Gerichtsverhandkungen entsteht die Abwägung zwischen dem Schutzbereich der Informationsfreiheit und den anderen Grundrechten
Auf dieser Basis hat sich ein System der Selbstzensur entwickelt.
Die Zensurrichter in Hamburg und Köln behaupten z.B., Sie dürfen keine Hinweise geben, ob Namen, Taten der Beteiligten etc. des konkreten Verfahrens genannt werden dürfen. Der Gerichtsberichterstater hat sich anwaltlich zu beraten. Wegen der freien und unabhängigen Entscheidungen der Zensurrichter und dem fliegendem Gerichtsstand ist der Gerichtsberichterstatter ständig dem Risiko ausgesetzt, sich durch Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen unterwerfen zu müssen.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Einschränkung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit des ordentlichen Gerichtsverfahrens kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen
- bei ehrengerichtlichen Verfahren gegen Angehörige bestimmter Berufsstände,
- bei Disziplinarverfahren gegen Beamte (§ 73 Bundesdisziplinarordnung) und Soldaten (§ 101 Wehrdisziplinarordnung), soweit diese nicht die Herstellung der Öffentlichkeit beantragen.
- Im Interesse anderer Rechtsgüter gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit weiterhin nicht in Jugendstrafsachen (§ 48 Jugendgerichtsgesetz),
- im überwiegenden Teil der Familiensachen (Ehesachen, vgl. § 170 GVG).
Bei öffentlichen Gerichtsverfahren kann die Öffentlichkeit - auch der Gerichtsberichterstatter - für die Verhandlung oder einen Teil aus folgenden gründen ausgeschlossen werden:
- Schutz von Persönlichkeitsrechten (§ 171b GVG);
- Gefährdung der Staatssicherheit,
- Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
- Gefährdung für Leib oder Leben des Angeklagten oder eines Zeugen,
- Gefährdung der Sittlichkeit,
- Gefährdung schutzbedürftiger Interessen: Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Erfindungsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und allgemein den in den §§ 201-205 StGB geschützten Geheimnissen (siehe § 172 GVG).
[bearbeiten] Verkündungen
§ 173 GVG.
Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich.
Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Urteilsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
[bearbeiten] Möglichkeiten des Gerichts
Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf einer Güterabwägung im Einzelfall. Es gilt die Bestimmung des 175 § 175 Abs. 2 GVG. Danach kann auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit einzelnen Personen, z.B. den Vertretern der Medien, die Teilnahme an der Verhandlung gestattet werden.
Ist ein Berichterstatter bei der nicht öffentlichen Verhandlung anwesend, so darf er über die fraglichen Inhalte nicht berichten.
Das Gericht kann auch eine eingeschränkte Öffentlichkeit herstellen und hinsichtlich der darin erörterten Angelegenheiten nach § 174 Abs. 3, 1 GVG zur Geheimhaltung verpflichten. Dieser Geheimhaltungspflicht gilt dann auch für Vertreter der Presse. Ihre Verletzung ist nach § 353 d Nr. 2 StGB strafbar.
[bearbeiten] Ton- und Filmaufnahmen
- Urteil des BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95.
[bearbeiten] Praxis bei den Zensurkammern
Die Zensurprozese snd Zivilprozesse. Damit gehört der Gerichtsberichterstatter zur Pseudoöffentlichketi, denn, das was er während der Verhandlung hört und versteht sind Bruckstücke des verfahrens. das m,eiste stehtin den Schriftsätzen.
Sind die Parteien und/oder das gericht an einer Berichtertsattung nicht intetressiert, so wird gewissermaßen in Geheinmsprache verhandelt.
Die Anwälte geben in der Regel den Journalisten keine Auskünte, um ihre Privilegien als Beteiligter der de facto Geheimprozesse zu behalten. Die Anwälte berufen sich auf ihre Mandanten und behaupten einfach, ihr Mandant gibt keine Auskunftserlaubnis.