Schriftform
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+ | (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. | ||
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+ | Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 16 ff).<br> | ||
+ | Das elektronische Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat (§ 130a Abs. 3 ZPO). Es wahrt jedoch nur dann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (ERVVOJust) vom 8. Juli 2006 (Nds. GVBl. 2006, 247) betrifft nicht das Berufungsgericht. Als elektronisches Dokument war die E-Mail folglich nicht geeignet, die für eine Berufungsbegründung vorgeschriebene Schriftform zu wahren.<br> | ||
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+ | Dass ein elektronisches Dokument die in § 130 ZPO vorausgesetzte Schriftformvorbereitende und bestimmende Schriftsätze '''nicht wahrt''', folgt bereits aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 130a ZPO wäre nicht erforderlich, wenn das elektronische Dokument bereits von § 130 ZPO erfasst würde. Die elektronische Form ist durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) ausdrücklich "als Option zur Schriftform" eingeführt worden (so die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/4987, S. 12). § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO "versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform" und sollte den Parteien erst die Möglichkeit eröffnen, Schriftsätze und Erklärungen "als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen" (BT-Drucks. 14/4987, aaO)<br> | ||
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+ | Die E-Mail besteht demgegenüber allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 10). Sie kann ausgedruckt, aber auch am Bildschirm gelesen, gespeichert, verän-dert oder gelöscht werden, dient folglich nicht nur der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Dokuments und ist nicht notwendig dazu bestimmt, in ein solches "zurückverwandelt" zu werden. Wegen der "Flüchtigkeit" und spurenlos möglichen Manipulierbarkeit eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen ("Perpetuierungs-funktion", vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Eine E-Mail, welche diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren. [http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IX4108_E-Mails.pdf Beschlluss] BGH IX 41/08 v. 04-12-2008<br> | ||
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*[http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IX4108_E-Mails.pdf Beschlluss] BGH IX 41/08 v. 04-12-2008<br> | *[http://www.buskeismus.de/bgh/bgh_IX4108_E-Mails.pdf Beschlluss] BGH IX 41/08 v. 04-12-2008<br> | ||
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Aktuelle Version
Bei vielen Erklärungen gegenüber dem Gericth ist die Schriftform vogeschrieben.
Wesentlichetr Gesichtspunkt dabei ist die Unterschrift, die im Original beim Gericht vorliegen muss.
Faxe werden als Ersatz für die Schriftform anerkannt.
Bei E-Mails ist das umstrittten und in der Regel werden diese nicht anerkannt.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] ZPO Paragrafen
- ZPO § 130 - Inhalt der Schriftsätze
- ZPO § 130a - elektronisches Dokument
- ZPO § 520 Abs. 3 Satz 1- Berufungsbegründung
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
[bearbeiten] Telefax
Minuten und Sekunden können entscheiden.
Beschlluss BGH IX 41/08 v. 04-12-2008
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 16 ff).
Das elektronische Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat (§ 130a Abs. 3 ZPO). Es wahrt jedoch nur dann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (ERVVOJust) vom 8. Juli 2006 (Nds. GVBl. 2006, 247) betrifft nicht das Berufungsgericht. Als elektronisches Dokument war die E-Mail folglich nicht geeignet, die für eine Berufungsbegründung vorgeschriebene Schriftform zu wahren.
[bearbeiten] E-Mail
Ohne dergesetztlich vorgeschriebenene qualifizierte elktronische Signatur wahr eine E.Mail nicht die vorgeschriebene Schriftform.
Dass ein elektronisches Dokument die in § 130 ZPO vorausgesetzte Schriftformvorbereitende und bestimmende Schriftsätze nicht wahrt, folgt bereits aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 130a ZPO wäre nicht erforderlich, wenn das elektronische Dokument bereits von § 130 ZPO erfasst würde. Die elektronische Form ist durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) ausdrücklich "als Option zur Schriftform" eingeführt worden (so die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/4987, S. 12). § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO "versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform" und sollte den Parteien erst die Möglichkeit eröffnen, Schriftsätze und Erklärungen "als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen" (BT-Drucks. 14/4987, aaO)
Die E-Mail besteht demgegenüber allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO Rn. 10). Sie kann ausgedruckt, aber auch am Bildschirm gelesen, gespeichert, verän-dert oder gelöscht werden, dient folglich nicht nur der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Dokuments und ist nicht notwendig dazu bestimmt, in ein solches "zurückverwandelt" zu werden. Wegen der "Flüchtigkeit" und spurenlos möglichen Manipulierbarkeit eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen ("Perpetuierungs-funktion", vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Eine E-Mail, welche diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren. Beschlluss BGH IX 41/08 v. 04-12-2008
[bearbeiten] Urteile
- Beschlluss BGH IX 41/08 v. 04-12-2008