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[http://www.buskeismus.de/Urteile/527C1261905_AG_Hannover.pdf Urteil] Amtsgericht Hanover 527C 1 1619/05 v. 27.01.2006<br> | [http://www.buskeismus.de/Urteile/527C1261905_AG_Hannover.pdf Urteil] Amtsgericht Hanover 527C 1 1619/05 v. 27.01.2006<br> | ||
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Zivilrechtsweg ist eröffnet. Das klagende Land macht einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend. Die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Staatsarchiv, die hierfür maßgeblich ist, ist privatrechtlich ausgestaltet. Es wird ein „Entgelt" für verschiedene Leistungen verlangt. Entsprechend ist eine Rechnung gestellt worden.<br> | Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Zivilrechtsweg ist eröffnet. Das klagende Land macht einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend. Die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Staatsarchiv, die hierfür maßgeblich ist, ist privatrechtlich ausgestaltet. Es wird ein „Entgelt" für verschiedene Leistungen verlangt. Entsprechend ist eine Rechnung gestellt worden.<br> | ||
- | Das Landgericht Hannover hat das AG Urteile gekippt, weil nicht nachgewiesen wurde, dass es die gleichen Urkunden sind. | + | Mit dem [http://www.buskeismus.de/urteile/9S1806_LG_Hannover.pdf Urteil] des Landgericht Hannover 9 S 10/08 v. 03.11.2006 wurde das Urteil des AG gekippt, weil nicht nachgewiesen wurde, dass es die gleichen Urkunden sind.<br> |
- | + | Die Zulässigkeit einer Veröffentlucung war nicht Gegenstand der Verhandlung | |
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Urteil Amtsgericht Hanover 527C 1 1619/05 v. 27.01.2006
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Zivilrechtsweg ist eröffnet. Das klagende Land macht einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend. Die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Staatsarchiv, die hierfür maßgeblich ist, ist privatrechtlich ausgestaltet. Es wird ein „Entgelt" für verschiedene Leistungen verlangt. Entsprechend ist eine Rechnung gestellt worden.
Mit dem Urteil des Landgericht Hannover 9 S 10/08 v. 03.11.2006 wurde das Urteil des AG gekippt, weil nicht nachgewiesen wurde, dass es die gleichen Urkunden sind.
Die Zulässigkeit einer Veröffentlucung war nicht Gegenstand der Verhandlung