Hinweispflicht
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Für die Beklagte Partei ist das nicht selten eine Überraschung. | Für die Beklagte Partei ist das nicht selten eine Überraschung. | ||
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- | Das Gericht muss – in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht – gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. | ||
- | Erteilt das Gericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. | + | Siehe dazu z.B. den BGH-Beschluss vom 11. April 2018 – [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VII%20ZR%20177/17&nr=83173 VII ZR 177/17] |
- | Das Gericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, soll das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht – wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht – auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 = NZBau 2013, 631; Beschluss vom 10. März 2011 – VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 m.w.N.).“ | + | :Das Gericht muss – in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht – gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. |
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+ | :Erteilt das Gericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. | ||
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+ | :Das Gericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, soll das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht – wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht – auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 = NZBau 2013, 631; Beschluss vom 10. März 2011 – VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 m.w.N.).“ | ||
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Hinweispflichtverletzungen seites des gerichts können in der Berufung und Revision gerügt werden. | Hinweispflichtverletzungen seites des gerichts können in der Berufung und Revision gerügt werden. | ||
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Um eine solche Verletzung rechtlichen Gehörs in der Berufung oder Revision rügen zu können, muss der Rechtsanwalt der betroffenen Partei ums Prokokoll kämpfen: | Um eine solche Verletzung rechtlichen Gehörs in der Berufung oder Revision rügen zu können, muss der Rechtsanwalt der betroffenen Partei ums Prokokoll kämpfen: | ||
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:die Hinweise des Gerichts vollständig protokolliert werden. Geschieht das nicht, muss er sofort in der Verhandlung einen ausdrücklichen Protokollierungsantrag unter Wiedergabe des Hinweises stellen. Die Entscheidung des gerichts dazu muss ins Protokoll aufgenommen werden. (§ 160 Abs. 4 ZPO) | :die Hinweise des Gerichts vollständig protokolliert werden. Geschieht das nicht, muss er sofort in der Verhandlung einen ausdrücklichen Protokollierungsantrag unter Wiedergabe des Hinweises stellen. Die Entscheidung des gerichts dazu muss ins Protokoll aufgenommen werden. (§ 160 Abs. 4 ZPO) |
Aktuelle Version
Oft gibt die Vorsitzende Richterin Hinweise erst in der Verhandlung.
Für die Beklagte Partei ist das nicht selten eine Überraschung.
Siehe dazu z.B. den BGH-Beschluss vom 11. April 2018 – VII ZR 177/17
- Das Gericht muss – in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht – gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten.
- Erteilt das Gericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
- Das Gericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen. Ist das nicht der Fall, soll das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht – wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht – auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 – VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 = NZBau 2013, 631; Beschluss vom 10. März 2011 – VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 m.w.N.).“
[bearbeiten] Hinweispflichtverletzung
Sind die Hinweise lediglich jurisrtischer Natur, dann kann jederzeit dazu Stellung genommen werden. Ob die Richter die Argumente berücksichtigen, bleibt allerdings offen.
Hinweispflichtverletzungen seites des gerichts können in der Berufung und Revision gerügt werden.
Um eine solche Verletzung rechtlichen Gehörs in der Berufung oder Revision rügen zu können, muss der Rechtsanwalt der betroffenen Partei ums Prokokoll kämpfen:
Der Rechtsanwalt hat darauf zu achten, dass
- die Hinweise des Gerichts vollständig protokolliert werden. Geschieht das nicht, muss er sofort in der Verhandlung einen ausdrücklichen Protokollierungsantrag unter Wiedergabe des Hinweises stellen. Die Entscheidung des gerichts dazu muss ins Protokoll aufgenommen werden. (§ 160 Abs. 4 ZPO)
- der Antrag auf Schriftsatznachlass oder Vertagung und die von ihm gegebene Begründung, weshalb er nicht sofort umfassend und abschließend Stellung nehmen kann, in das Protokoll aufgenommen werden.
In der Berufung oder Revision wg Verletzung rechtlichen Gehörs, muss mitgeteilt werden, was er bei Einräumung einer Schriftsatzfrist oder Vertagung noch vorgebracht hätte, um zu belegen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Fehler beruht.
Die übergeordnete Insatanz kann natürlioch immer behaupten, die Hinweispflichtverletzung hhatte keine Euibnfluss auf die Richtigkeit des Urteils.