Beleidigung von Richtern
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+ | '''Die Richterin am Amtsgericht ... hat postpubertär wirkende Rachegelüste und ist entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant.''' | ||
- | =[https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/rk20140728_1bvr048213.html - 1 BvR 482/13 -]= | + | Diese Äußerung ist erlaubt |
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+ | Die inkriminierten Äußerungen sind gefallen. Daran gibt es nichts zu rütteln. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des Angeklagten. | ||
+ | Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass die Äußerungen jedenfalls isoliert betrachtet geeignet sind, Missachtung auszudrücken. Auch innerhalb des Zusammenhanges sind die Äußerungen sicherlich geeignet, eine Ehrverletzung darzustellen. Für das Gericht fraglich war allerdings der Vorsatz des Angeklagten. Er muss mit Beleidigungsvorsatz gehandelt haben. Hier seine Einlassung, dass man die Äußerungen im Gesamtkontext sehen muss, nicht zu widerlegen. Das sich der Angeklagte aufgrund seiner Betrachtungsweise geärgert hat, war für das Gericht nachvollziehbar. Inwieweit der Ärger berechtigt war, ist eine andere Frage. Er hat im Rahmen seiner Terminnotiz sicherlich zu einer drastischen Ausdrucksweise gegriffen. Warum diese unbedingt in den Schriftsatz vom 13.05.2015 einfließen musste, ist für das Gericht unerfindlich. '''Auf jeden Fall war dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 193 StGB, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es musste deshalb zugunsten des Angeklagten entschieden werden, mit der Folge dass er freizusprechen war'''. | ||
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+ | Obwohl er in einem Schreiben einen Vorsitzenden Richter am Sozialgericht als '''Kriminellen und Lügner''' bezeichnet hatte, wurde ein Rechtsuchender durch das OLG Celle vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. | ||
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+ | Die Celler Richter erlauben sich abschließend und vorsorglich aber den klarstellenden Hinweis, | ||
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+ | ::„''dass die auf diesen Erwägungen beruhende Bestätigung des Freispruchs allein auf der konkreten Situation im vorliegenden Verfahren und den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im Einzelfall beruht und dies nicht bedeutet, dass ein bzw. der hier betroffene Richter sonst straflos als Lügner oder Krimineller bezeichnet werden darf.''” | ||
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+ | [https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/partei-darf-richter-beim-kampf-ums-recht-beleidigen_206_277364.html Partei darf Richter beim "'''Kampf ums Recht'''" auch mal beleidigen.] | ||
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Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin ... ein '''skandalöses Fehlurteil''' gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der '''Richter beliebig urteilen''' kann (...) | Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin ... ein '''skandalöses Fehlurteil''' gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der '''Richter beliebig urteilen''' kann (...) | ||
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Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin ... behauptet: "der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen". Solche '''Erfindung in ein Urteil einzubauen''', ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (...) einzulegen. | Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin ... behauptet: "der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen". Solche '''Erfindung in ein Urteil einzubauen''', ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (...) einzulegen. | ||
- | Die Richterin ... hat nicht einmal auf die "Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (...). "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (...) | + | Die Richterin ... hat nicht einmal auf die "Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (...). "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (...) |
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+ | '''Beleidigung eines Richters ist ein Bagatelldelikt''' | ||
+ | Ein Angeklagter hielt den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Anklage für ungerechtfertigt. Damit lag der Angeklagte wohl auch nicht ganz falsch. Der Angeklagte „tobte“ im Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Während die Anklageschrift verlesen wurde, äußerste er sinngemäß, dass der Staatsanwalt aufhören solle, solch einen '''Mist zu verbreiten''', andernfalls würde er ihn schlagen oder „'''in die Fresse hauen'''“. Daraufhin rief der Richter den Angeklagten zur Ordnung. Daraufhin äußerte sich der Angeklagte gegenüber dem Gericht: „'''Hört auf, einen derartigen Mist zu verbreiten! Bei Kindern hört bei mir der Spaß auf!'''“ Dabei duzte er das Gericht und machte Gesten, die als Ankündigung möglicher Anwendung von Gewalt gegen das Gericht verstanden werden konnten. | ||
+ | Wegen dieser Äußerung gab es ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten. Die Anklage wurde beim Schöffengericht angeklagt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein und hatte Erfolg, weil der Strafrichter und nicht das Schöffengericht für dieses Verfahren zuständig gewesen wäre. Damit wurde er seinem gesetzlichen Richter entzogen. Bei der Festlegung des zuständigen Gerichtes ist hier die zu erwartende Strafe relevant. Das Schöffengericht wäre nur zuständig gewesen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zu erwarten gewesen wäre. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Die Beleidigung eines Richters hat keine höhere Bedeutung als die Beleidigung eines beliebigen anderen Menschen. Daher ist auch die Beleidigung eines Richters als Bagatelldelikt einzustufen. Zu verhandeln ist ein entsprechendes Verfahren daher vor dem Strafrichter und nicht vor dem Schöffengericht. | ||
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Aktuelle Version
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[bearbeiten] 19 Cs 400 Js 120055/15 AG Augsburg vom 16. Dezember 2015
Die Richterin am Amtsgericht ... hat postpubertär wirkende Rachegelüste und ist entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant.
Diese Äußerung ist erlaubt
Aus dem Urteil:
Rechtliche Würdigung:
Die inkriminierten Äußerungen sind gefallen. Daran gibt es nichts zu rütteln. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des Angeklagten. Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass die Äußerungen jedenfalls isoliert betrachtet geeignet sind, Missachtung auszudrücken. Auch innerhalb des Zusammenhanges sind die Äußerungen sicherlich geeignet, eine Ehrverletzung darzustellen. Für das Gericht fraglich war allerdings der Vorsatz des Angeklagten. Er muss mit Beleidigungsvorsatz gehandelt haben. Hier seine Einlassung, dass man die Äußerungen im Gesamtkontext sehen muss, nicht zu widerlegen. Das sich der Angeklagte aufgrund seiner Betrachtungsweise geärgert hat, war für das Gericht nachvollziehbar. Inwieweit der Ärger berechtigt war, ist eine andere Frage. Er hat im Rahmen seiner Terminnotiz sicherlich zu einer drastischen Ausdrucksweise gegriffen. Warum diese unbedingt in den Schriftsatz vom 13.05.2015 einfließen musste, ist für das Gericht unerfindlich. Auf jeden Fall war dem Angeklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 193 StGB, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es musste deshalb zugunsten des Angeklagten entschieden werden, mit der Folge dass er freizusprechen war.
[bearbeiten] 31 Ss 9/15 OLG Celle vom 2. März 2015
Erlaubt:
Obwohl er in einem Schreiben einen Vorsitzenden Richter am Sozialgericht als Kriminellen und Lügner bezeichnet hatte, wurde ein Rechtsuchender durch das OLG Celle vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.
Achtung!!
Die Celler Richter erlauben sich abschließend und vorsorglich aber den klarstellenden Hinweis,
- „dass die auf diesen Erwägungen beruhende Bestätigung des Freispruchs allein auf der konkreten Situation im vorliegenden Verfahren und den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im Einzelfall beruht und dies nicht bedeutet, dass ein bzw. der hier betroffene Richter sonst straflos als Lügner oder Krimineller bezeichnet werden darf.”
[bearbeiten] - 1 BvR 482/13 - vom 28. Juli 2014
Partei darf Richter beim "Kampf ums Recht" auch mal beleidigen.
Erlaubt:
Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin ... ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der Richter beliebig urteilen kann (...)
Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen.
Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin ... und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (...)
Perplex hatte ich an diesem Punkt verstanden, dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte sein konnte.
Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte durcheinander (...)
Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin ... behauptet: "der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen". Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (...) einzulegen.
Die Richterin ... hat nicht einmal auf die "Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (...). "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (...)
[bearbeiten] 2 Rv 88/14 OLG Naumburg von 17.06.2014
Beleidigung eines Richters ist ein Bagatelldelikt
Ein Angeklagter hielt den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Anklage für ungerechtfertigt. Damit lag der Angeklagte wohl auch nicht ganz falsch. Der Angeklagte „tobte“ im Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Während die Anklageschrift verlesen wurde, äußerste er sinngemäß, dass der Staatsanwalt aufhören solle, solch einen Mist zu verbreiten, andernfalls würde er ihn schlagen oder „in die Fresse hauen“. Daraufhin rief der Richter den Angeklagten zur Ordnung. Daraufhin äußerte sich der Angeklagte gegenüber dem Gericht: „Hört auf, einen derartigen Mist zu verbreiten! Bei Kindern hört bei mir der Spaß auf!“ Dabei duzte er das Gericht und machte Gesten, die als Ankündigung möglicher Anwendung von Gewalt gegen das Gericht verstanden werden konnten.
Wegen dieser Äußerung gab es ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten. Die Anklage wurde beim Schöffengericht angeklagt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein und hatte Erfolg, weil der Strafrichter und nicht das Schöffengericht für dieses Verfahren zuständig gewesen wäre. Damit wurde er seinem gesetzlichen Richter entzogen. Bei der Festlegung des zuständigen Gerichtes ist hier die zu erwartende Strafe relevant. Das Schöffengericht wäre nur zuständig gewesen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zu erwarten gewesen wäre. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. Die Beleidigung eines Richters hat keine höhere Bedeutung als die Beleidigung eines beliebigen anderen Menschen. Daher ist auch die Beleidigung eines Richters als Bagatelldelikt einzustufen. Zu verhandeln ist ein entsprechendes Verfahren daher vor dem Strafrichter und nicht vor dem Schöffengericht.