Rundfunkgesetz
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- | Da Kultur Ländersache ist, unterfallen die entsprechenden Rundfunkgesetze dem Landesrecht, weichen jedoch nur unwesentlich voneinander ab. | + | Da Kultur Ländersache ist, unterfallen die entsprechenden Rundfunkgesetze dem Landesrecht, weichen jedoch nur unwesentlich voneinander ab. Bundesweite Regulierungen beruhen auf entsprechenden Staatsverträgen zwischen den Ländern. |
- | Wer Rundfunk betrieben will, der bedarf einer entsprechenden Lizenz und muss sich von Landesmedienanstalten auf die Finger sehen lassen, die jedoch nur Papiertiger sind. | + | Wer privaten Rundfunk betrieben will, der bedarf einer entsprechenden Lizenz und muss sich von Landesmedienanstalten auf die Finger sehen lassen, die jedoch nur Papiertiger sind. |
Die Zensur wird auch hier nicht von staatlichen Behörden vorgenommen, sondern von den [[Zensurkammer]]n. | Die Zensur wird auch hier nicht von staatlichen Behörden vorgenommen, sondern von den [[Zensurkammer]]n. | ||
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Aktuelle Version
Nach den Erfahrungen mit dem im Dritten Reich gleichgeschalteten Rundfunk baute man den dezentralen öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Radio und Fernsehen)auf, heute bekannt als ARD-Anstalten. Später kamen das bundesweit sendende ZDF und schließlich die privaten Anbieter und weitere öffentlich-rechtliche Sender hinzu.
Da Kultur Ländersache ist, unterfallen die entsprechenden Rundfunkgesetze dem Landesrecht, weichen jedoch nur unwesentlich voneinander ab. Bundesweite Regulierungen beruhen auf entsprechenden Staatsverträgen zwischen den Ländern.
Wer privaten Rundfunk betrieben will, der bedarf einer entsprechenden Lizenz und muss sich von Landesmedienanstalten auf die Finger sehen lassen, die jedoch nur Papiertiger sind.
Die Zensur wird auch hier nicht von staatlichen Behörden vorgenommen, sondern von den Zensurkammern.