BGH VI ZR 101/06 v. 27. März 2007 - Unterlassungsanspruch gegen Forenbetreiber bei bekannter Identität eines Störers, Hauptseite

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-BUNDESGERICHTSHOF +{{Vorlage:Kopf}}
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-IM NAMEN DES VOLKES +
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-URTEIL +
-VI ZR 101/06 Verkündet am: +
-27. März 2007 +
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-BGB § 823 Ah, G, § 1004, StGB § 185, TMG § 10 +
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-Ein [[Unterlassungsanspruch]] wegen eines in ein [[Meinungsforum]] im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. +
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-BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - OLG Düsseldorf +
-LG Düsseldorf +
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-Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt: +
-Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Klageantrags +== Willkommen bei Buskeismus-Lexikon [[:Kategorie:Neue Berichte|Neue Berichte]]==
-zu b) abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. +<div class="inhalt">
-Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. +Das [[Buskeismus-Lexikon:Über Buskeismus-Lexikon|Buskeismus-Lexikon]] ist ein Projekt zum Aufbau eines Nachschlagwerkes zur deutschen Rechtsprechung auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit auf Basis von [[Freie Inhalte|freien Inhalten]]. Jeder kann mit seinem Wissen, seinen Erfahrungen, seinen Erlebnissen und Beobachtungen beitragen.
-Von Rechts wegen +
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-== Tatbestand: ==+Als Autoren sind Fachleute aus allen Fachbereichen willkommen. Kritisches Hinterfragen wird ausdrücklich gewünscht.
- +[[Hilfe:Neu be Buskeismus-Lexikon|Autorinnen und Autoren sind stets willkommen]].
-Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u.a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Nachdem der Klä- +
-1 +
-- 3 - +Siehe auch die justizkritische Site [http://www.buskeismus.de www.buskeismus.de]
-ger selbst einen Beitrag in das Forum eingestellt hatte, veröffentlichte ein Unbekannter dort unter dem Pseudonym "Katzenfreund" einen Beitrag, durch den sich der Kläger in seinem [[Persönlichkeitsrecht]] verletzt sieht, ebenso durch den später eingestellten Beitrag eines Autors mit dem Pseudonym "Rumtrauben", dessen Identität dem Kläger bekannt ist. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung dieser Beiträge, Zahlung einer [[Geldentschädigung]] von mindestens 2.000,00 € und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.187,38 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich beider Beiträge und eines Teils der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Beitrags des dem Kläger bekannten Verfassers "Rumtrauben" und der insoweit beanspruchten Rechtsverfolgungskosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die vollumfängliche Klageabweisung. +
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-== Entscheidungsgründe: ==+'''<font face="Arial" size="4" color="#FF0000">Thema des Tages:<br><br>
- +
-I. +
-Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in AfP 2006, 267 veröffentlicht ist, beurteilt den Beitrag des Autors "Katzenfreund" als [[Meinungsäußerung]], die den Kläger in seiner [[Ehre]] verletze. Die Diffamierung werde nicht durch die eigenen [[Recht zum Gegenschlag|Beiträge des Klägers]] gerechtfertigt, mit denen dieser sich zuvor in dem Forum in negativer Weise über eine Diskussionsgegner geäußert habe. Hinsichtlich dieses Beitrags bestehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklag- +
-3 +
-- 4 - +<div id='topbar'>
-te, weil sie als Betreiberin des Forums die Äußerung verbreite und sich insoweit nicht auf das Grundrecht der [[Meinungsäußerungsfreiheit]] berufen könne. Demgegenüber habe der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des ihm bekannten Autors "Rumtrauben". Im Falle der Kenntnis von der Identität des Autors sei bei einem Meinungsforum vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert habe. Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bestehe nur in Höhe von 310,65 € hinsichtlich des Beitrags des Autors "Katzenfreund". +<table width='100%' border='0' cellspacing='0' cellpadding='8'>
- +<tr>
-II. + <td colspan='2' class='top' align='left' valign='middle' nowrap='nowrap'>
-Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. + </td>
-4 +</tr>
-1. Rechtlich zutreffend und von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht angegriffen wertet das Berufungsgericht den Beitrag des Autors "Katzenfreund" als Meinungsäußerung, die den Kläger wegen ihn [[Schmähkritik|schmähender Inhalte]] in seiner Ehre verletzt und dessen Verbreitung er deshalb nicht hinnehmen muss. Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass '''die Beklagte als Betreiberin des Internetforums bei [[Kenntniserlangung]] von unzulässigen Inhalten zum Sperren bzw. Entfernen des von einem Dritten eingestellten Beitrags verpflichtet sein kann. ''' +<tr>
-5 + <td valign='top'><font size='-1'><span id='sitesub'>
-a) Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings '''nicht''', wie es im Berufungsurteil anklingt, '''aus § 11 Nr. 2 TDG oder § 9 Nr. 2 MDStV'''. Für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Klägers ist '''das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht maßgebend''' (BGHZ 131, 308, 311 f.), welches grundsätzlich auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (BGHZ +
-6 +
-- 5 - +<table width="100%">
-9, 101 f.). Abzustellen ist mithin auf die mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz-ElGVG) vom 26. Februar 2007 am 1. März 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des Telemediengesetzes (BGBl I S. 179), welches an die Stelle des Teledienstegesetzes und des Medienstaatsvertrages getreten ist. Die im Telemediengesetz enthaltenen Vorschriften zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern (§§ 7 bis 10 TMG) haben die Regelungen des Teledienstegesetzes und die für Mediendienste bisher geltenden entsprechenden Regelungen des Medienstaatsvertrages unverändert übernommen (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf vom 26. Oktober 2006, BT-Drucks. 16/3078, S. 15). Die diesbezüglichen Vorschriften weisen keinen haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten ebenso wie schon die §§ 8 bis 11 TDG in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3721) keine Anspruchsgrundlagen. Wie sich aus § 7 Abs. 1 TMG ergibt, setzen die nachfolgenden Bestimmungen des Gesetzes ebenso wie schon § 8 Abs. 1 TDG und § 5 TDG i.d.F. vom 22. Juli 1997 (BGBl I S. 1870) eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02 - VersR 2003, 1546 [zu § 5 TDG a.F.] m.w.N.; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 18). Nach Auffassung des Schrifttums kommt diesen Vorschriften deshalb eine Art "Filterfunktion" zu (vgl. Sobola/Kohl, CR 2005, 443, 445 m.w.N.). Vorliegend beruht der Unterlassungsanspruch des Klägers auf § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. +<tr>
-b) Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit lässt sich vorliegend insbesondere nicht aus der '''Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG''' herleiten. Diese Vorschrift '''findet ebenso wie § 11 TDG, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung'''. Wie sich aus + <td style="vertical-align:top; width:52%;">
-7 +<div style="margin:0; margin-top:10px; border:2px solid #dfdfdf; padding:0em 1em 1em 1em; background-color:#efefef; margin-top:10px;">
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 +BVerfG-Urteile und -Entscheidungen
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 +BGH-Urteile und -Entscheidungen
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 +Aufgehobene Zensururteile
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-§ 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, '''betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die [[Schadensersatz]]haftung''' (BGHZ 158, 236, 246 ff. zu § 11 S. 1 TDG). '''[[Unterlassungsansprüche]] bleiben von dieser Vorschrift - ebenso wie auch schon von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 TDG Abs. 1 bis 3 a.F. - unberührt''' (BGHZ aaO, S. 248). 8 c) Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag vorliegend in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Grundsätze, die der erkennende Senat für Fernsehsendungen aufgestellt hat, die - wie etwa Live-Diskussionen - einen '''"Markt der Meinungen" eröffnen''' (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188, "Panorama"), auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Bei der Frage, ob das Fernsehen allein wegen des Ausstrahlens einer ehrverletzenden Äußerung belangt werden kann, ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus seiner Rolle und den Möglichkeiten und Zwängen fernsehgerechter Darstellung ergeben. Mit Rücksicht darauf hat der erkennende Senat seinerzeit entschieden, dass eine '''[[Störerhaftung]] der Fernsehanstalt zu verneinen sein kann, wenn während der Live-Übertragung einer Fernsehdiskussion eine ehrverletzende Äußerung durch einen Dritten erfolgt''' oder '''wenn das Fernsehen die kritische Äußerung eines Dritten aufgreift, ohne sich mit ihr zu identifizieren''' (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 189 f.). '''Diese Überlegungen sind auf ein im Internet eröffnetes Meinungsforum nicht übertragbar.''' Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die für Live-Sendungen in Rundfunk und Fernsehen geltende [[mediale Privilegierung]] sich '''nicht auf Wiederholungen''' erstrecken kann, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von Äußerungen Dritter zu verhindern (Jürgens, CR 2006, 188, 189; Pankoke, Von der Presse- zur [[Providerhaftung]], 2000, S. 90). Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber +
-9 +
-- 7 - +<td style="vertical-align:top; width:48%;">
-- wie vorliegend unstreitig - die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare [[Perpetuierung]] der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der '''Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots"''' und verfügt deshalb vorrangig über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. '''Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet''' (Jürgens/Köster, AfP +<div style="margin:0; margin-top:10px; border:2px solid #dfdfdf; padding:0em 1em 1em 1em; background-color:#efefef; margin-top:10px;">
-2006, 219, 222). +<p><b>Gerichte</b>
-d) Entgegen der Meinung der Anschlussrevision kann die Beklagte dem Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger habe diese Äußerungen durch von ihm selbst zuvor in das Forum eingestellte eigene Beiträge '''provoziert'''. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden. Es mag sein, dass der Teilnehmer eines Forums, in dem, wie es häufig und auch vorliegend der Fall ist, Äußerungen unter einem Pseudonym eingestellt werden können, im Einzelfall damit rechnen muss, dass er dort von anonym bleibenden Personen angegriffen und möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Wer dieses Risiko eingeht, verzichtet damit aber grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsichtlich künftiger Ehrverletzungen. Unterlassungsansprüche sind ihm deshalb nicht abgeschnitten. +</p>
-10 +<p>
-Der Kläger muss die in dem beanstandeten Beitrag enthaltene Ehrverletzung auch nicht nach den [[Grundsätze der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung|Grundsätzen der Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung]] hinnehmen, bei der die [[Vermutung zugunsten der freien Rede|Vermu-]] +[[Hamburger Landrecht]]
-11 +</p>
 +</div>
-- 8 - +<div style="margin:0; margin-top:10px; border:2px solid #dfdfdf; padding:0em 1em 1em 1em; background-color:#efefef; margin-top:10px;">
-[[Vermutung zugunsten der freien Rede|tung zugunsten der freien Rede]] sprechen kann (vgl. BVerfGE 7, 198, 212 = NJW 1958, 257; BVerfGE 54, 120, 139 = NJW 1980, 2069; BVerfGE 61, 1, 7 = NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 1990, 1980). Der Schutz von Meinungsäußerungen tritt nämlich regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die betreffenden Äußerungen - wie vorliegend - als Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 272, 281 = NJW 1991, 95). +<p><b>Termine</b>
-2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Unterlassungsanspruch vorliegend auch hinsichtlich des Beitrags b) des Autors "Rumtrauben" in Betracht. +</p>
-12 +<p>
-a) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188). Diese Grundsätze gelten auch für den Betreiber eines Internetforums, der insoweit "Herr des Angebots" ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags. +[http://www.buskeismus.de/sitemap.html#Termine_LG_Hamburg Termin LG Hamburg]<br>
-13 +[http://www.buskeismus.de/sitemap.html#Termine_OLG_Hamburg Termine OLG Hamburg]<br>
-b) An einer Sachentscheidung darüber, ob vorliegend ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des Beitrags des Autors "Rumtrauben" besteht, ist der Senat gehindert, weil das Berufungsgericht keine Fest- +[http://www.buskeismus.de/sitemap.html#Termine_LG_Berlin Termine LG Berlin]<br>
-14 +[http://www.buskeismus.de/sitemap.html#Termine_KG_Berlin Termine KG Berlin]<br>
 +[http://www.buskeismus.de/sitemap.html#Termine_LG_Köln Termine LG Köln]<br>
 +</p>
 +</div>
-- 9 - +<div style="margin:0; margin-top:10px; border:2px solid #dfdfdf; padding:0em 1em 1em 1em; background-color:#efefef; margin-top:10px;">
-stellungen zum Inhalt dieses Beitrags getroffen und diesen auch nicht rechtlich gewürdigt hat. +<p><b>Anwälte</b>
-15 3. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten haben die beiderseitigen Rechtsmittel keinen Erfolg, da die Revision und die Anschlussrevision insoweit nicht begründet worden sind. +</p>
-Müller Greiner Wellner +<p>
-Pauge Stöhr +[[:Kategorie:Kanzlei|Medienkanzleien]], welche an der Erarbeitung von Zensurregeln aktiv beteiligt sind<br>
-Vorinstanzen: +[[:Kategorie:Anwalt|Medienanwälte]], welche an der Erarbeitung der Zensurregeln aktiv beteiligt sind<br>
 +</p>
 +</div>
-LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.09.2005 - 12 O 440/04 - +<div style="margin:0; margin-top:10px; border:2px solid #dfdfdf; padding:0em 1em 1em 1em; background-color:#efefef; margin-top:10px;">
-OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - I-15 U 180/05 - +<p><b>Richter</b>
 +</p><p>
 +</p>
 +</div>
-== Weblinks ==+<div style="margin:0; margin-top:10px; border:2px solid #dfdfdf; padding:0em 1em 1em 1em; background-color:#efefef; margin-top:10px;">
-*[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9d3dcead4ea2f5383fe3ae81d612e6bb&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&nr=40030&pos=1&anz=25 Originalentscheidung]+<p><b>Gesetze</b>
-*[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9d3dcead4ea2f5383fe3ae81d612e6bb&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&nr=39340&linked=pm&Blank=1 Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs]+</p><p>
 +</p>
 +</div>
-[[Kategorie:Forenhaftung]]+<div style="margin:0; margin-top:10px; border:2px solid #dfdfdf; padding:0em 1em 1em 1em; background-color:#efefef; margin-top:10px;">
-[[Kategorie:Äußerung]]+<p><b>Kritische Seiten</b>
-[[Kategorie:Urteil]]+</p>
-[[Kategorie:BGH-Urteil]]+</div>
 +</td>
 +</tr>
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Urteile

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