Verdachtsberichterstattung
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Der u. a. bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob die beanstandeten Beiträge tatsächlich verdeckte Tatsachenbehauptungen enthalten; denn jedenfalls hat der Beklagte durch die bewusste Unterschlagung der Information, dass den Klägern weder der Name der Minderjährigen noch der des Pfarrers bekannt war, gegen den Grundsatz vollständiger Berichterstattung verstoßen. Gerade wenn der Beklagte die Leser zu kritischer Auseinandersetzung mit dem seiner Ansicht nach angreifbaren Verhalten der Kläger in der fraglichen Situation anhalten möchte, muss er sicherstellen, dass den Lesern auch alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Da aufgrund dieses Versäumnisses die in den Beiträgen mitgeteilten Tatsachen falsch (weil unvollständig) waren, stand den Klägern ein Unterlassungsanspruch zu. Der Beklagte darf deshalb über den Vorfall nur mit dem klarstellenden Hinweis berichten, dass den Klägern die Namen von Opfer und Täter nicht bekannt waren. | Der u. a. bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob die beanstandeten Beiträge tatsächlich verdeckte Tatsachenbehauptungen enthalten; denn jedenfalls hat der Beklagte durch die bewusste Unterschlagung der Information, dass den Klägern weder der Name der Minderjährigen noch der des Pfarrers bekannt war, gegen den Grundsatz vollständiger Berichterstattung verstoßen. Gerade wenn der Beklagte die Leser zu kritischer Auseinandersetzung mit dem seiner Ansicht nach angreifbaren Verhalten der Kläger in der fraglichen Situation anhalten möchte, muss er sicherstellen, dass den Lesern auch alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Da aufgrund dieses Versäumnisses die in den Beiträgen mitgeteilten Tatsachen falsch (weil unvollständig) waren, stand den Klägern ein Unterlassungsanspruch zu. Der Beklagte darf deshalb über den Vorfall nur mit dem klarstellenden Hinweis berichten, dass den Klägern die Namen von Opfer und Täter nicht bekannt waren. | ||
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+ | [https://www.telemedicus.info/urteile/tag/Verdachtsberichterstattung Telemedicus] - Urteile zur Verdachtsberichterstattung | ||
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Aktuelle Version
| Zensurregel Verdachtsberichterstattung | |
Nach früher geltendem Recht konnte bei Vorliegen von Tatsachen, welche hinreichend einen Verdacht begründeten, dieser Verdacht in Form einer Spekulation formuliert werden. Seit der Stolpe-Entscheidung ist eine Verdachtsberichterstattung praktisch nicht mehr möglich.
Wer es sich doch traut, darf sich keine unvollständige Berichterstattung leisten, darf insbesondere keine entlastenden Tatsachen verschweigen.
Einen Verdacht äußert bereits, wer den Eindruck erweckt, etwas zu meinen.
Ggf. darf über Ermittlungsverfahren, welche bekannter Weise lediglich auf Verdacht beruhen, berichtet werden.
[bearbeiten] Grundsätze der Verdachtsberichterstattung
Um den Anschein von Pressefreiheit zu wahren, suggeriert die Rechtsprechung, es gäbe für die Wahrnehmung berechtigter Interessen die Pflicht, gewisse Spielregeln, wie die Einhaltung journalistischer Sorgfaltspflichten gegenüber dem unmündigem Leser einzuhalten.
- Interesse der Öffentlichkeit muss vorhanden sein.
- Die Gerichte entwscheiden dabei, ob das Interessen der Öffentlichkeit (das entscheidet die Presse geschäftlich) es rechtfertigt, das öffentliche Interesse (d.h. das staatliche Interesse) die Nachteile, welche dem Betroffenen durch die Publikation des Verdachts entstehen, in Kauf zu nehmen.
- Identifizierung vermeiden
- Gedrichtge entscheiddmn, ob e4s es erforderlich ist, den Namen zu nennen oder Bilder zu zeigen. Desto bekannter dioePersönlichkeit und desto schwerwiegender die Tat, dsrto weniger Schutz für den Betroffenen.
- Eigenrecherche durch die Presse
- Die Gerichte entscheiden, ob die behaupteten Fakten, der Verdacht, ausrecihenden tatsachenhintergrund besiztz. Eine schlichte Mitteilung der Staatsanwaltschaft genpügt nicht.
- Einforderung einer Stellungnahme seitens des Betroffenen
- Die Gerichte verlangen von der Presse nach Kenntnisnahmeeines eines unangenehmen Verdachts und der Absicht, diesen zu vweröffentlichen, den Betroffenene um Stellungnahme zu bitten
- Entlastende Argumente & Umstände
- Die Gerichte verlangen von der Presse, dass auch bekannte Fakten im Titel und Text zu Gunsten der Betroffenen im Bericht berücksichtigt werden.
- Keine Vorverurteilung
- Die Gerichte verlagne von der Verdachtsberichterstattung, dass Titel und Text offen bleiben sollte, keinesfalls suggerieren, dass der Verdacht zutreffend ist.
- Disclaimer
- Die Gerichte verlangen klare Distanzierung von einen diskriminierenden Verdacht.
- Nachträgliche Entlastung und Archive
- Die Gerixhte verlangen, bei nachträglicher Entlastung der Betroffenen, eine Korrektur der ursprünglichen verdachtsberichterstattung bzw. es muss klar sein,. dass die Verdachtsberichterstattung zum Archiv gehört.
[bearbeiten] Hamburger Landrecht
Selbst, wenn Sie für Ihren "Verdacht" handfeste Beweise vorlegen, können Sie im Hamburger Zensurkartell unterliegen.
[bearbeiten] Urteile
[bearbeiten] Verbotene Verdachtsberichterstattung
- LG Hamburg 324 O 555/09 einstweiligen Verfügung vom 30.10.2009
Dem Beklagten wurde verboten, durch das Verbreiten der folgenden Passagen den Verdacht zu erwecken, der Antragsteller habe in Kenntnis des Umstandes, dass die betreffenden Aktien von Frank Thielert Herrn Marko Hahn nur geliehen worden seien, und mit dem Bewusstsein, dadurch gegen eine mit Thielert geschlossene Schutzvereinbarung vom 29. Dezember 2005 zu verstoßen, sich an dem Transfer der Aktien und deren anschließenden Verkauf beteiligt zu haben.
- Thielert wirft dem heute in der Schweiz lebenden Marco Hahn vor, im Jahr 2006 unrechtmäßig 3.061.352 Aktien der Thielert AG im Wert von rund 70 Millionen Euro von zwei Depots der ehemaligen Flensburger Sparkasse in Depots der Schweizer Großbank UBS transferiert und die Aktien danach verkauft zu haben. Frank Thielert behauptet, er habe die mehr als drei Millionen Aktien Marco Hahn nur geliehen.
- Zugleich behauptet Thielert, dass Marco Hahn und der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Flensburger Sparkasse, F.E., "gemeinsame Sache" gemacht hätten. Beim Transfer der gut drei Millionen Aktien und dem späteren Verkauf hätten sich Hahn und E. "abgesprochen", behauptet Thielert. So sei am 29. Dezember 2005 eine Schutzvereinbarung mit Marco Hahn getroffen worden, wonach die angeblich "geliehenen" Aktien nicht ohne schriftliche Zustimmung von Thielert verwertet werden durften. Diese Vereinbarung sei von Marco Hahn und der Flensburger Sparkasse vorsätzlich gebrochen worden, so der Vorwurf von Thielert. F.E. wollte sich auf Anfrage unserer Zeitung gestern nicht zu dem Vorwurf äußern.
- BGH Urteil VI ZR 204/04 vom 22.11.2005 - Bewusst unvollständige Berichterstattung -
Die Kläger, ein katholisches Erzbistum, dessen Kardinal sowie ein Prälat, verlangen vom Beklagten, einem Journalisten, Unterlassung von angeblichen versteckten Tatsachenbehauptungen in mehreren Presseveröffentlichungen aus dem Jahre 1996. Sie behaupten, der Beklagte habe verdeckt die unrichtigen Behauptungen aufgestellt, ihnen sei es möglich gewesen, den Schwangerschaftsabbruch einer angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern und den Pfarrer, der die sexuelle Beziehung zu der Minderjährigen angeblich erpresst habe, aus seinem Amt zu entfernen.
Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht hatten der Klage weitgehend stattgegeben und das Bestehen der verdeckten Tatsachenbehauptungen bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Oberlandesgerichts wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage daraufhin erneut mit weniger weit gehendem Verbotsumfang stattgegeben und die Revision zugelassen.
Der u. a. bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob die beanstandeten Beiträge tatsächlich verdeckte Tatsachenbehauptungen enthalten; denn jedenfalls hat der Beklagte durch die bewusste Unterschlagung der Information, dass den Klägern weder der Name der Minderjährigen noch der des Pfarrers bekannt war, gegen den Grundsatz vollständiger Berichterstattung verstoßen. Gerade wenn der Beklagte die Leser zu kritischer Auseinandersetzung mit dem seiner Ansicht nach angreifbaren Verhalten der Kläger in der fraglichen Situation anhalten möchte, muss er sicherstellen, dass den Lesern auch alle wesentlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Da aufgrund dieses Versäumnisses die in den Beiträgen mitgeteilten Tatsachen falsch (weil unvollständig) waren, stand den Klägern ein Unterlassungsanspruch zu. Der Beklagte darf deshalb über den Vorfall nur mit dem klarstellenden Hinweis berichten, dass den Klägern die Namen von Opfer und Täter nicht bekannt waren.
[bearbeiten] Erlaubte Verdactsberichterstattung
[bearbeiten] Im Internet
Telemedicus - Urteile zur Verdachtsberichterstattung