Entzug der Anwaltslizenz
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- | All das reicht nicht aus, die Lizenz entzogen zu bekommen. Sie sind eine Teil unserer Gesellshcaft, welche auf Betrig. Lüge, Kriminalität, Falschheit und anderen fiesen menschlichen Eigenshcfaten beruht. | + | All das reicht nicht aus, die Lizenz entzogen zu bekommen. Anwälte sind tragender, eintscheidender Teil unserer Gesellschaft, des Rechtsstaates, welcher auf Betru, Lüge, Kriminalität, Falschheit und anderen fiesen menschlichen Eigenshcfaten beruht. |
- | Die Anwälte haben als Organ der Rechtspflege das Privileg bevorzugt zu sein. | + | Die Anwälte haben als Organ der Rechtspflege das Privileg bevorzugt behandelt zu werden. |
- | Lediglich in sehr krassen Fällen wird denen die Anwaltslizent entzogen. | + | DiesenBeruf wählen nicht gerade die besten Vertreter des Landes. |
- | Es gibs auch Absurditäten. | + | Lediglich in sehr [http://www.google.de/search?hl=de&q=Entzug+der+Anwaltslizenz&btnG=Suche&aq=f&aqi=&aql=&oq=&gs_rfai= krassen Fällen] wird denen die Anwaltslizent entzogen. Es kommt selten vor. |
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Aktuelle Version
Anwälte dürfen lügen, beleidigen, falsch vortragen, kriminell sein, betrügen, ihre Mandanten hintergehen.
All das reicht nicht aus, die Lizenz entzogen zu bekommen. Anwälte sind tragender, eintscheidender Teil unserer Gesellschaft, des Rechtsstaates, welcher auf Betru, Lüge, Kriminalität, Falschheit und anderen fiesen menschlichen Eigenshcfaten beruht.
Die Anwälte haben als Organ der Rechtspflege das Privileg bevorzugt behandelt zu werden.
DiesenBeruf wählen nicht gerade die besten Vertreter des Landes.
Lediglich in sehr krassen Fällen wird denen die Anwaltslizent entzogen. Es kommt selten vor.
Es gibt auch Absurditäten.
[bearbeiten] Absurdes Beispiel
Entzug der Anwaltslizenz wegen gesetzlicher Vermutung einer Geisteskrankheit
BGH Beschluss AnwZ (B) 102/05 v. 27. November 2007
[bearbeiten] Aus den Gründen
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.
...
Dies ist beim Antragsteller der Fall. Es besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß auszuüben (§ 16 Abs. 3a i.V.m. § 8 BRAO; diese Bestimmungen sind durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007, BGBl. I S. 358, ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der bis dahin geltenden §§ 15, 8a BRAO - im Folgenden: §§ 15, 8a BRAO a.F. - getreten). Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung nach § 16 Abs. 3a, § 8 BRAO (§§ 15, 8a BRAO a.F.) liegen vor. Der Antragsteller hat diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.
...
Die Grundeinstellung des Antragstellers [eines Rechtsanwalts] gegenüber Richtern und Staatsanwälten führte aber dazu, dass zahlreiche Verfahren, die der Antragsteller im Interesse seiner Mandanten zu führen hatte, von der Sache abglitten, zum Nachteil sowohl der Mandanten als auch der gegnerischen Partei durch von vornherein ungerechtfertigte Richterablehnungen und andere prozessuale Schritte verzögert wurden.
...
Damit lagen insgesamt Umstände vor, die ernsthaft darauf hindeuteten, der Antragsteller könnte von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkte, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. In diesem Fall aber wären die Interessen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt.