Schubladenverfügung
Aus Buskeismus
Version vom 08:12, 8. Okt. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (→Kritik) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 21:01, 10. Okt. 2008 (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (→einstweilige Verfügung vor Abmahung) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 5: | Zeile 5: | ||
== einstweilige Verfügung vor Abmahung == | == einstweilige Verfügung vor Abmahung == | ||
- | Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Dies Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern erfolgt nur auf Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.) | + | Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.) |
Wird die Abmahnung nicht anerkannt, so können nach Rechtspraxis des [[Landgericht Hamburg|Landgerichts Hamburg]] die Kosten für die einstweilige Verfügung dem Gegner auferlegt werden, obwohl dieser vorher keinen Anlass zur Klage gegeben hatte. Es wird unterstellt, der Abgemahnte hätte auch bei vorheriger Abmahnung dieser nicht entsprochen. | Wird die Abmahnung nicht anerkannt, so können nach Rechtspraxis des [[Landgericht Hamburg|Landgerichts Hamburg]] die Kosten für die einstweilige Verfügung dem Gegner auferlegt werden, obwohl dieser vorher keinen Anlass zur Klage gegeben hatte. Es wird unterstellt, der Abgemahnte hätte auch bei vorheriger Abmahnung dieser nicht entsprochen. |
Version vom 21:01, 10. Okt. 2008
Inhaltsverzeichnis |
Begriff
Hinterlistige Form der einstweiligen Verfügung.
einstweilige Verfügung vor Abmahung
Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor abzumahnen. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)
Wird die Abmahnung nicht anerkannt, so können nach Rechtspraxis des Landgerichts Hamburg die Kosten für die einstweilige Verfügung dem Gegner auferlegt werden, obwohl dieser vorher keinen Anlass zur Klage gegeben hatte. Es wird unterstellt, der Abgemahnte hätte auch bei vorheriger Abmahnung dieser nicht entsprochen.
Kritik
Durch die Anerkennung dieses Vorgehens wird dem Abgemahnten die Möglichkeit einer Schutzschrift genommen.
Dem Gegner wird durch die Hintertür die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses zur Kostenersparnis genommen.