Sphärentheorie
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- | Über die [[Intimsphäre]] (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne [[Einwilligungserklärung|Einwilligung]] nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden. (Nach deutschen Maßstäben wäre der Lewinsky-Fall bzw. dessen Details möglicherweise kein zulässiges Berichtsobjekt gewesen.) | + | == Begriff == |
- | Über die [[Geheimsphäre]] (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) die Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften) darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden. | + | Die Reichweite des [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] gegenüber der [[Meinungs-|Meinungsfreiheit]] und [[Pressefreiheit]] wird von der Rechtsprechung in sogenannten "[[Sphärentheorie|Sphären]]" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen. |
- | Bei Sachverhalten, die der [[Sozialsphäre]] (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein. | + | == Absolut geschützte Sphäre == |
- | Über die [[Geschäftssphäre]] (Auftreten im öffentlichen Leben) darf grundsätzlich berichtet werden. | + | Über die [[Intimsphäre]] (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne [[Einwilligungserklärung|Einwilligung]] nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden. |
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Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von [[Medienanwälte]]n zur diffusen Allzweckwaffe gegen die [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiheit]] pervertiert. | Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von [[Medienanwälte]]n zur diffusen Allzweckwaffe gegen die [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiheit]] pervertiert. | ||
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Version vom 15:56, 8. Okt. 2008
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Begriff
Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit wird von der Rechtsprechung in sogenannten "Sphären" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.
Absolut geschützte Sphäre
Über die Intimsphäre (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne Einwilligung nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden.
Abqägungserfordernis
Über die Geheimsphäre (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) die Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften) darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden. Bei Sachverhalten, die der Sozialsphäre (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.
Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.
Kein Abwägungserfordernis
Über die Geschäftssphäre (Auftreten im öffentlichen Leben) darf bei einem Minimum an Berichtsinteresse grundsätzlich berichtet werden.
Kritik
Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von Medienanwälten zur diffusen Allzweckwaffe gegen die Meinungs- und Pressefreiheit pervertiert.