Privatsphäre
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Version vom 11:57, 8. Okt. 2008
Grundsatz
Die Privatsphäre umfasst den Bereich, zum dem andere nur Zugang haben, soweit es ihnen gestattet wird.
- Familie
- private Freunde
- Briefgeheimnis
Ausweitung auf öffentlichen Raum
Streitig ist regelmäßig, inwieweit private Aktivitäten im öffentlichen Raum der Privatsphäre zuzurechnen ist.
Beispiele:
- Einkaufen in Fußgängerzone
- Besuch des Reitturniers der Tochter
- Treffen in Gaststätte
- Beziehung eines im Ausland lebenden deutschen Popstars
Abwägung
Ob ein Bericht über Sachverhalte aus der Privatsphäre zulässig ist, bedarf stets einer Güterabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem Berichtsinteresse.
Die Entscheidungen sind stark einzelfallsbezogen. Seit der Caroline-Entscheidung tendiert die Rechtsprechung zum Verbot.