Beleidigung
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Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne muss schuldhaft erfolgen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Liegt kein Verschulden vor, kann zivilrechtlich jedoch das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] verletzt sein. | Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne muss schuldhaft erfolgen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Liegt kein Verschulden vor, kann zivilrechtlich jedoch das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] verletzt sein. |
Version vom 08:37, 8. Okt. 2008
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strafrechtliche Beleidigung im weiten Sinne
"Beleidigung" bezeichnet die Straftatbestände 14.Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der sogenannten "Ehrenschutzdelikte", die sich mit Äußerungsrecht befassen.
strafrechtliche Beleidigung im engen Sinne
Beleidigung ist in § 185 StGB nicht gesetzlich definiert, jedoch unter Strafe gestellt. Spezialfälle der Beleidigung werden in den nachfolgenden §§ 186ff StGB definiert, während sonstige Beleidigungen nach § 185 StGB behandelt werden.
Definition im Strafrecht
Strafrechtler verstehen unter einer Beleidigung "jede Kundgabe der Missachtung". Die Kenntnisnahme durch Dritte ist nicht erforderlich, aber ausreichend.
Rechtfertigung
Eine solche kann jedoch u.a. aufgrund § 193 StGB - der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein.
Schuld/Verschulden
Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne muss schuldhaft erfolgen, wobei Fahrlässigkeit ausreicht. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Liegt kein Verschulden vor, kann zivilrechtlich jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein.
zivilrechtliche Beleidigung
Zivilrechtler betrachten die strafrechtliche Beleidigung als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Unter Bezugnahme auf das Strafrecht können Unterlassungsansprüche sowie ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Der zivilrechtliche Ehrenschutz ist im Alltag bedeutender als die Strafverfolgung. Oft wird eine solche wegen mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt oder es wird auf den Privatrechtsweg verwiesen.