Referierende Wiedergabe erlaubt

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Referierende Wiedergabe

Oft stellt sich die Frage, ob der von der Zensur Betroffene über das Verbot berichten darf, ohne damit gegen das Verbot zu verstoßen.

Die Rechtssprechung ist strittig.

Siehe auch Referierende Wiedergabe verboten

Leitsätze

Der Bewertung der Wiedergabe des Verfügungstenors als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot steht entgegen, dass der Verpflichtete damit eine wahre Tatsache mitteilt und er die zu unterlassende Äußerung nicht neu aufstellt/verbreitet, sondern gegenteilig mitteilt, dass sie verboten worden ist (LG Köln 15 W 76/07 vom 20.12.2007).


Urteile

  • BVerfG, B. v. 9.7.1997 - 1 BvR 730/97 - EuGRZ 1997, 446; BGH,
  • OLG München, B. v. 1.3.2001 - 21 W 3313/00 - AfP 2001, 322;
  • OLG Frankfurt, B. v. 18.3.1999 - 16 W 2/99 - NJW-RR 2001, 187; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12 Rn. 158).
  • OLG Köln meint im Beschluss 15 W 76/07 vom 20.12.2007, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 890 ZPO und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des zur Unterlassung einer ehrverletzenden Erklärung Verurteilten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG dann nicht von dem Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die Wiederholung der nach dem Unterlassungstitel untersagten Äußerung als Berichterstattung über das verhängte Verbot und vom durchschnittlich aufmerksam wahrnehmenden Adressatenkreis nicht als wiederholende Auffrischung der verbotenen Äußerung darstellt und verweis auf die o.g. Ureile.

Der Bewertung der Wiedergabe des Verfügungstenors als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot steht entgegen, dass der Verpflichtete damit eine wahre Tatsache mitteilt und er die zu unterlassende Äußerung nicht neu aufstellt/verbreitet, sondern gegenteilig mitteilt, dass sie verboten worden ist.

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