Richtigstellung

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 +Eine Äußerung kann auch auf eigenen Entschluss des Verbreiters richtig gestellt werden, etwa aufgrund eigener Erkenntnis eines Fehlers oder auf Grndlage eines formlosen Hinweises des Betroffenen. Eine redaktionelle Richtigstellung kann den Anspruch auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] und [[Gegendarstellung]] entfallen lassen.
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 +Duie Zensurgerichte entscheiden trotzdem nicht selten auch nach einer freiwiligen Richtigstellung auf Unterlassung, weil sie meinen, die Richtigstellugn umfasst nicht den gesamten Umfang des Unterlassungsanspruchs, oder die Richtigstellung hat das gegenteil von Anspruch des betroffenen erreicht.
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 +Die Zeitungs-, Zeitshcriften- und TV-Redaktionen geben sehr ungern Richtigstellungen öffentlich ab, weil sie meinen, das untergräbt deren Glaubwürdigkeit oder verringert die Zahl der Leser.
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 +Die Zensurrichter kommen den Redaktionen und Verlagen nicht selten entgegen, und schlagen den Parteien vor, anstelle der Richtigstellund mit der Überschrift '''Richtigstellung''' einen Leserbrief zu veröffentlichen.
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 +Das Gesetz lässt eine solche Verschwiegenheit, das der Leserbrief gerichtlich erzwungen wurde, gegenüber den Leswern zu.
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 +Richtigstellungen werden von Medienprofis gern geräuschlos hinter den Kulissen ausgehandelt und lassen die Beteiligten ihr Gesicht wahren, anstatt Unterwerfungsgesten zu verlangen und vor Gericht rumzupöbeln.
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 +Die Kasse der klagenden Creme de la Creme Anwälte stimmt in allen diesen Fällen. Die geräuschlose Abwicklung verrinert den Aufwand und deckt die zensurbesessenen Promis.
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 +==Verjährung==
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 +Das Recht auf eine Richtigstellung [[Verjährung|verjährt]] in der Regel nach zwei Jahren ab Veröffentlichung.
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 +Der Unterlassungsanspruch verjährt allerdings nicht. Das Recht auf eine eintsweilige Verfügung verjährt in der Regel nach einem halben Jahr - manchmal schneller - allerdings, erst ab Kenntnisnahme.
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[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version

Eine Äußerung kann auch auf eigenen Entschluss des Verbreiters richtig gestellt werden, etwa aufgrund eigener Erkenntnis eines Fehlers oder auf Grndlage eines formlosen Hinweises des Betroffenen. Eine redaktionelle Richtigstellung kann den Anspruch auf Unterlassung und Gegendarstellung entfallen lassen.

Duie Zensurgerichte entscheiden trotzdem nicht selten auch nach einer freiwiligen Richtigstellung auf Unterlassung, weil sie meinen, die Richtigstellugn umfasst nicht den gesamten Umfang des Unterlassungsanspruchs, oder die Richtigstellung hat das gegenteil von Anspruch des betroffenen erreicht.

Die Zeitungs-, Zeitshcriften- und TV-Redaktionen geben sehr ungern Richtigstellungen öffentlich ab, weil sie meinen, das untergräbt deren Glaubwürdigkeit oder verringert die Zahl der Leser.

Die Zensurrichter kommen den Redaktionen und Verlagen nicht selten entgegen, und schlagen den Parteien vor, anstelle der Richtigstellund mit der Überschrift Richtigstellung einen Leserbrief zu veröffentlichen.

Das Gesetz lässt eine solche Verschwiegenheit, das der Leserbrief gerichtlich erzwungen wurde, gegenüber den Leswern zu.

Richtigstellungen werden von Medienprofis gern geräuschlos hinter den Kulissen ausgehandelt und lassen die Beteiligten ihr Gesicht wahren, anstatt Unterwerfungsgesten zu verlangen und vor Gericht rumzupöbeln.

Die Kasse der klagenden Creme de la Creme Anwälte stimmt in allen diesen Fällen. Die geräuschlose Abwicklung verrinert den Aufwand und deckt die zensurbesessenen Promis.

[bearbeiten] Verjährung

Das Recht auf eine Richtigstellung verjährt in der Regel nach zwei Jahren ab Veröffentlichung.

Der Unterlassungsanspruch verjährt allerdings nicht. Das Recht auf eine eintsweilige Verfügung verjährt in der Regel nach einem halben Jahr - manchmal schneller - allerdings, erst ab Kenntnisnahme.

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