Dringlichkeit
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== Urteile zur Dringlichkeit == | == Urteile zur Dringlichkeit == | ||
- | * OLG Hamm Urteil vom 31.08.2006 - 4 U 124/06 - Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz<br> | + | * OLG Hamm [http://www.buskeismus.de/urteile/4U12406-olg_Hamm_Dringlichkeit.pdf Urteil] vom 31.08.2006 - 4 U 124/06 - Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz<br> |
Die Dringlichkeit im einstweiligen Rechtschutz kann entfallen, wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt. Damit macht er deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist. | Die Dringlichkeit im einstweiligen Rechtschutz kann entfallen, wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt. Damit macht er deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist. | ||
Version vom 14:22, 29. Jan. 2009
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es neben anderen Voraussetzungen der Dringlichkeit. Die Zensurrichter gehen bei der Dringlichkeit von dem Termin der Erst-Kennntisnahme aus.
Eine eindeutige Dringlichkeitsfristen gibt es nicht. Die Gsrichte entscheoden unterscheidlich, auch abhängig von dem Inhalt: Presserdcht, Markenrecht, Urheberecht etc.
Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen.
Urteile zur Dringlichkeit
- OLG Hamm Urteil vom 31.08.2006 - 4 U 124/06 - Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz
Die Dringlichkeit im einstweiligen Rechtschutz kann entfallen, wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt. Damit macht er deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist.
Kritik
Mit der Festlegung, dass die Ausschlussfrist bei einstweiliger Verfügung erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt, kann de facto jeder umstrittene Internet-Auftritt über eine einstweilige Verfügung zunächst verboten werden, auch wenn die streitgegenständlichen Äußerungen schon Jahre im Internet zu finden waren.
Es genügt, zu behaupten, dass man die Äußerung erst jetzt gefunden hat. Der Antragsgegner muss das Gegenteil beweisen.
Kann der Beklagte nachweisen, dass die Kenntnis schon früher bestand, so genügt es, dass ein anderer Betroffene klagt. In der Praxis ist es sehr schwer, eine frühere Kenntnisnahme nachzuweisen.