Meinungsäußerung
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"Durch die Verwendung des Begriffs "offenbar" werde für jeden Leser deutlich, dass der Kritiker die Inspiration durch die Idee des Films "21 Gramm" nur vermute." | "Durch die Verwendung des Begriffs "offenbar" werde für jeden Leser deutlich, dass der Kritiker die Inspiration durch die Idee des Films "21 Gramm" nur vermute." | ||
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Version vom 14:43, 18. Jan. 2009
Meinungsäußerung ist das Veröffentlichen von subjektiven Einschätzungen wie Annahmen, Thesen, Theorien, Standpunkte, Überzeugungen und Glaubensvorstellungen. Sie sind geprägt durch ein persönliches Werturteil. Gegenbegriff ist die Tatsachenbehauptung.
In Art. 5 Abs. 1 GG wird der Eindruck erweckt, es gäbe hierzulande eine Meinungsäußerungsfreiheit. Dieser irreführende Eindruck wird in durch die Schrankenbestimmungen wieder relativiert.
Meinungen über Tatsachen
Meinungen über prinzipiell nachprüfbare Tatsachen wie Verdächtigungen können Tatsachbehauptungen beinhalten. Bereits der durch Meinungsäußerung hervorgerufene Eindruck einer Tatsachenbehauptung kann als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Seit der Stolpe-Entscheidung kann jede Meinungsäußerung in eine Tatsachenbehauptung umgedeutet werden, wenn eine solche irgendwie hineinzudeuteln sein könnte.
Formulierungen zu Gunsten der Meinungsäußerung
offenbar
Durch das Urteil des Landgerichts Berlin 27 O 745/06 v. 30.11.06 kann der Ausdruck offenbar helfen, dass eine Tatsache von den Zensurrichtern als Meinungsöußerung gesehen wird:
"Durch die Verwendung des Begriffs "offenbar" werde für jeden Leser deutlich, dass der Kritiker die Inspiration durch die Idee des Films "21 Gramm" nur vermute."