Erkennbarkeit

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Zur Erkennbarkeit bei litarischer Verarbeitung aufgrund Inspiration von tatsächlichen Personen siehe die [[Esra-Entscheidung]]. Zur Erkennbarkeit bei litarischer Verarbeitung aufgrund Inspiration von tatsächlichen Personen siehe die [[Esra-Entscheidung]].
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Version vom 16:30, 6. Okt. 2008

Erkennbarkeit einer Person liegt dann vor, wenn Bekannte des Betroffenen diese unschwer erkennen können.

Grundsätzlich hat jeder ein Recht auf Anonymität, solange nicht ein ->öffentliches Berichtsinteresse vorliegt. Namen dürfen daher nicht genannt oder erkennbar sein. Die Veröffentlichung von Bildnissen bedarf der Einwilligung nach § 22 KunstUrhG.

Bei Bildberichterstattung ist ein Augenbalken zur Anonymisierung nur selten ausreichend, weshalb heute meistens Pixelung verlangt wird. Bereits eine Silhouette kann zur Erkennbarkeit ausreichen.

Zur Erkennbarkeit bei litarischer Verarbeitung aufgrund Inspiration von tatsächlichen Personen siehe die Esra-Entscheidung.

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