Gerichtsberichterstattung
Aus Buskeismus
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* Im Interesse anderer Rechtsgüter gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit weiterhin nicht in Jugendstrafsachen (§ 48 Jugendgerichtsgesetz), | * Im Interesse anderer Rechtsgüter gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit weiterhin nicht in Jugendstrafsachen (§ 48 Jugendgerichtsgesetz), | ||
* im überwiegenden Teil der Familiensachen (Ehesachen, vgl. § 170 GVG). | * im überwiegenden Teil der Familiensachen (Ehesachen, vgl. § 170 GVG). |
Version vom 05:10, 15. Jan. 2009
Die Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Presse ist zugelassen. Die Gerichtsberichterstattung ist zugelassen. Die Gerichtsberichterstattung ist zulässig. So steht es auf dem Papier und in den gesetzen.
De facto haben wir in Deutschland eine Geheimjustiz.
Was berichtet werden darf und was nicht, entscheiden die späteren Zensurvefahren.
Es hat sich ein System, der Selbstzensur entwickelt.
Die Zensurrichter in Hamburg und Köln behaupten z.B., Sie dürfen keine Hinweise geben, ob Namen, Taten der Beteiligten etc. des konkreten Verfahrens genannt werden dürfen. Der Gerichtsberichterstater hat sich anwaltlich zu beraten. Wegen der freien und unabhängigen Entscheidungen der Zensurrichter und dem fliegendem Gerichtsstand ist der Gerichtsberichterstatter dem Risiko ausgesetzt, sich durch Abmahnungen und Einstweilige Verfügungen unterwerfen zu müssen.
Einschränkung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit des ordentlichen Gerichtsverfahrens kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen
- bei ehrengerichtlichen Verfahren gegen Angehörige bestimmter Berufsstände,
- bei Disziplinarverfahren gegen Beamte (§ 73 Bundesdisziplinarordnung) und Soldaten (§101 Wehrdisziplinarordnung), soweit diese nicht die Herstellung der Öffentlichkeit beantragen.
- Im Interesse anderer Rechtsgüter gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit weiterhin nicht in Jugendstrafsachen (§ 48 Jugendgerichtsgesetz),
- im überwiegenden Teil der Familiensachen (Ehesachen, vgl. § 170 GVG).
Bei öffentlichen Gerichtsverfahren kann die Öffentlichkeit - auch der Gerichtsberichterstatter - für die Verhandlung oder einen Teil aus folgenden gründen ausgeschlossen werden:
- Schutz von Persönlichkeitsrechten (§ 171b GVG);
- Gefährdung der Staatssicherheit,
- Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
- Gefährdung für Leib oder Leben des Angeklagten oder eines Zeugen,
- Gefährdung der Sittlichkeit,
- Gefährdung schutzbedürftiger Interessen: Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Erfindungsgeheimnisse, Steuergeheimnisse und allgemein den in den §§201-205 StGB geschützten Geheimnissen (siehe § 172 GVG).
Möglichkeiten des Gerichts
Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf einer Güterabwägung im Einzelfall. Es gilt die Bestimmung des 175 § 175 Abs. 2 GVG. Danach kann auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit einzelnen Personen, z.B. den Vertretern der Medien, die Teilnahme an der Verhandlung gestattet werden.
Ist ein Berichterstatter bei der nicht öffentlichen Verhandlung anwesend, so darf er über die fraglichen Inhalte nicht berichten.
Das Gericht kann auch eine eingeschränkte Öffentlichkeit herstellen und hinsichtlich der darin erörterten Angelegenheiten nach § 174 Abs. 3, 1 GVG zur Geheimhaltung verpflichten. Dieser Geheimhaltungspflicht gilt dann auch für Vertreter der Presse. Ihre Verletzung ist nach § 353 d Nr. 2 StGB strafbar.
Praxis bei den Zensurkammern
Die Zensurprozese snd Zivilprozesse. Damit gehört der Gerichtsberichterstatter zur Pseudoöffentlichketi, denn, das was er während der Verhandlung hört und versteht sind Bruckstücke des verfahrens. das m,eiste stehtin den Schriftsätzen.
Sind die Parteien und/oder das gericht an einer Berichtertsattung nicht intetressiert, so wird gewissermaßen in Geheinmsprache verhandelt.
Die Anwälte geben in der Regel den Journalisten keine Auskünte, um ihre Privilegien als Beteiligter der de facto Geheimprozesse zu behalten. Die Anwälte berufen sich auf ihre Mandanten und behaupten einfach, ihr Mandant gibt keine Askunftserlaubnis.