Mediengesetz
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- | Der Rundfunk in Deutschland ist Ländersache, d.h. seine Rahmenbedingungen werden durch Ländergesetze festgelegt. Soweit Bestimmungen in ganz Deutschland Geltung haben sollen, werden diese durch Staatsverträge niedergelegt, die von den einzelnen Ländern durch ein Zustimmungsgesetz verbindlich gemacht werden. Dies ist beim Rundfunkstaatsvertrag und beim Jugendmedienschutzstaatsvertrag der Fall. Gemeinsam mit dem Landesmediengesetz, das einerseits die regionalen und lokalen Veranstalter im Blick hat, aber auch den Rundfunkstaatsvertrag für Baden-Württemberg weiter konkretisiert, bilden sie die gesetzliche Grundlage für die Gestaltung von privatem Rundfunk und die Aufsicht über diesen. | + | Es gibt dAs Medienrecht, weöches auf verschiedene Rechtsgrundlagen aus dem öffentlichen und dem Zivilrecht und auf den gerichtsentscheidungen basiert. |
- | Sofern ein elektronisches Angebot nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist, unterfällt seine Regulierung dem Telemediengesetz. | + | Die wichtigsten [[Zensurregeln|Gesetze], welche zun Herausbildung des Medienrechts durch die Gerichte zusammenm mit den gewschäftstüchtigen Medienanwälten herausgebildet werden, sind das Urheberrechtsgesetz, das Markengesetz oder das Telemediengesetz. Die [Zensurregeln|Mediengesetze]] stützen sich auf das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch /(BGB), dA Strafgesetzbuch (StGB), anber auch auf andere zahlreiche Rechtsvorschriften. Dedr geschäftlichen Kreativität sind keien grenzen gesetzt. |
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+ | Das Medienrecht so willkürlich, so dass bei einer rechtlichen Beurteilung eines äußerungsrechtlichen Sachverhaltes eine Unzahl von Gesetzen beachtet werden muss. Vuiel helöfen tut das nicht, denn die Rechtsprechung ist unüberschaubar/willkürlich, immer ein Einzelfall. | ||
Siehe [[Zensurregeln]] | Siehe [[Zensurregeln]] | ||
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+ | Der Rundfunk in Deutschland ist Ländersache, d.h. seine Rahmenbedingungen werden durch Ländergesetze festgelegt. Soweit Bestimmungen in ganz Deutschland Geltung haben sollen, werden diese durch Staatsverträge niedergelegt, die von den einzelnen Ländern durch ein Zustimmungsgesetz verbindlich gemacht werden. Dies ist beim Rundfunkstaatsvertrag und beim Jugendmedienschutzstaatsvertrag der Fall. Gemeinsam mit dem Landesmediengesetz, das einerseits die regionalen und lokalen Veranstalter im Blick hat, werden die Rundfunkstaatsvertrag in den einzelnen Ländern weiter konkretisiert. Diese bilden die gesetzliche Grundlage für die Gestaltung von privatem Rundfunk und die Aufsicht über diesen. | ||
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+ | Sofern ein elektronisches Angebot nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist, unterfällt seine Regulierung dem Telemediengesetz. | ||
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Version vom 18:04, 24. Feb. 2020
| BUSKEISMUS | |
Mediengesetze
Im deutschen Recht gibt es kein Gesetz, welches Mediengesetz heißt, in dem die rechtlichen Vorschriften zu den verschiedenstenen Medien einheitlich geregelt sind.
Es gibt dAs Medienrecht, weöches auf verschiedene Rechtsgrundlagen aus dem öffentlichen und dem Zivilrecht und auf den gerichtsentscheidungen basiert.
Die wichtigsten Gesetze], welche zun Herausbildung des Medienrechts durch die Gerichte zusammenm mit den gewschäftstüchtigen Medienanwälten herausgebildet werden, sind das Urheberrechtsgesetz, das Markengesetz oder das Telemediengesetz. Die [Zensurregeln|Mediengesetze stützen sich auf das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch /(BGB), dA Strafgesetzbuch (StGB), anber auch auf andere zahlreiche Rechtsvorschriften. Dedr geschäftlichen Kreativität sind keien grenzen gesetzt.
Das Medienrecht so willkürlich, so dass bei einer rechtlichen Beurteilung eines äußerungsrechtlichen Sachverhaltes eine Unzahl von Gesetzen beachtet werden muss. Vuiel helöfen tut das nicht, denn die Rechtsprechung ist unüberschaubar/willkürlich, immer ein Einzelfall.
Siehe Zensurregeln
Spezifik in Deutschland
Der Rundfunk in Deutschland ist Ländersache, d.h. seine Rahmenbedingungen werden durch Ländergesetze festgelegt. Soweit Bestimmungen in ganz Deutschland Geltung haben sollen, werden diese durch Staatsverträge niedergelegt, die von den einzelnen Ländern durch ein Zustimmungsgesetz verbindlich gemacht werden. Dies ist beim Rundfunkstaatsvertrag und beim Jugendmedienschutzstaatsvertrag der Fall. Gemeinsam mit dem Landesmediengesetz, das einerseits die regionalen und lokalen Veranstalter im Blick hat, werden die Rundfunkstaatsvertrag in den einzelnen Ländern weiter konkretisiert. Diese bilden die gesetzliche Grundlage für die Gestaltung von privatem Rundfunk und die Aufsicht über diesen.
Sofern ein elektronisches Angebot nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist, unterfällt seine Regulierung dem Telemediengesetz.