Framing, Haftung
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* Landgericht München I. [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05] v. '''10.01.2007'''. | * Landgericht München I. [http://www.buskeismus.de/urteile/21O20028_Frames.pdf Urteil 21 O 20028/05] v. '''10.01.2007'''. | ||
- | Nach Ansicht der Kammer und des für den vorliegenden Fall zuständigen Einzelrichters lässt sich dem Begriff des Zugänglichmachens nicht entnehmen, dass eine Lieferung der Datei vom eigenen Server erfolgen muss.<br> | + | Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „framing“) als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19 a UrhG (Im Ergebnis ebenso: Ott, Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach der BGH-Entscheidung im Fall „Paperboy“, ZUM 2004, 357, 361, der allerdings in diesem Fall die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG annimmt).<br> |
- | Öffentlich zugänglich gemacht wird ein Werk daher auch dann, wenn technische Maßnahmen auf einer Webseite dessen Einbindung in das Erscheinungsbild der Seite bewirken, ohne dass eine physikalische Kopie der Datei, in der das Werk verkörpert ist, auf demselben Server abgelegt wird wie der übrige Inhalt der Webseite, indem die besagte Datei nämlich durch die Software der Website von ihrem Ablageort auf einem fremden Server angefordert und direkt auf den Rechner des Nutzers geladen wird.<br> | + | aa) Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, '''dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist''', dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie (mit ähnlicher Wertung zur Frage, ob eine kennzeichenrelevante Handlung bei Nennung fremder Marken auf der eigenen Website vorliegt: OLG München, GRUR-RR 2005, 220 – MEMORY; die Entscheidungen Framing III und Midi-Dateien des LG München I, MMR 2003, 197 bzw. MMR 2000, 431 beschäftigten sich noch mit dem alten Recht und damit allein mit der Frage, ob § 16 UrhG einschlägig ist; weitere ältere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Frames befassen sich vorrangig mit der Frage, ob die geframte Seite ihrerseits ein schutzfähiges Werk darstellt, etwa OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, was hier angesichts des speziellen Schutzes nach § 72 UrhG unerheblich ist). |
- | Eine Verletzungshandlung liegt durch das öffentlich Zugänglichmachen des Fotos nach § 19 a UrhG vor. | + | |
== Urteile - keine Haftung für Inhalte in Frames == | == Urteile - keine Haftung für Inhalte in Frames == |
Version vom 09:32, 28. Dez. 2008
Entscheidend dafür, ob die Nutzung fremder Inhalte im Frame erlaubt oder verboten ist, ist dass fremde Inhalte in einer Weise zu eigen gemacht werden, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt. Urteil 21 O 20028/05.
Dieses Urteil des Landgerichts München I bildet die Grundlage für die Zensur über das Urheberrecht § 19a UrhG.
Im Urteil steht:
„Um bei der Verlinkung auf unberechtigt ins Netz gestellte Werke im Ergebnis eine Abgrenzung zwischen dem erlaubten Setzen von Deep Links und unerlaubtem Framing zu ziehen, bedarf es auch keiner einschränkenden Auslegung des Begriffs „Zugänglichmachen". Wesentlich besser geeignet ist hierfür das Kriterium, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss der Inhaber der Domain, unter der die Webseite abrufbar ist, auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen, wobei im Hinblick auf die eigene Nutzungsbefugnis bei Verlinkung auf Werke, die vom Berechtigten ins Netz gestellt wurden, ggf. auf § 31 Abs. 5 UrhG rekurriert werden kann (vgl. etwa LG München l MMR 2003, 197 -Framing III; ebenso, allerdings im konkreten Fall ein Nutzungsrecht ablehnend OLG Hamburg MMR 2001, 553 - Frame-Linking). Verlinkt der Domaininhaber seine Webseite dagegen in einer Weise mit den Seiten anderer Anbieter, dass die Fremdheit dieser Angebote für den Nutzer deutlich erkennbar bleibt, so haftet er - egal ob es sich um einen Link auf die Homepage eines Dritten oder auf eine Unterseite von dessen Auftritt (Deep Link) handelt, nur nach den Grundsätzen, die der BGH I ZR 317/01 v. 01.04.2004 in der Schöner-Wetten-Entscheidung aufgestellt hat
Urteile - Haftung für Inhalte in Frames
- Landgericht München I. Urteil 21 O 20028/05 v. 10.01.2007.
Die 21. Zivilkammer betrachtet das Einbinden externer Dateien in das Erscheinungsbild einer Website in der Weise, dass zwar keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erstellt, aber diese dergestalt eingebunden werden, dass beim Aufruf der Seite durch einen Internetnutzer dessen Browser veranlasst wird, den fremden Inhalt direkt von einem externen Server auf einen zugewiesenen Unterabschnitt auf dem Bildschirm zu laden (sog. „framing“) als einen Fall des öffentlich Zugänglichmachens gemäß § 19 a UrhG (Im Ergebnis ebenso: Ott, Die urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing nach der BGH-Entscheidung im Fall „Paperboy“, ZUM 2004, 357, 361, der allerdings in diesem Fall die Verletzung eines unbenannten Verwertungsrechts i.S.d. § 15 Abs. 2 UrhG annimmt).
aa) Da der Ersteller der Website sich den fremden Inhalt in einer Weise zu eigen macht, dass für den Nutzer auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen ist, dass dieser auf Veranlassung des Erstellers der Seite von einem anderen Server zugeliefert wird, macht er gegenüber dem Nutzer den Inhalt in gleicher Weise zugänglich, wie bei der Zulieferung von einer auf dem eigenen Server erstellten Kopie (mit ähnlicher Wertung zur Frage, ob eine kennzeichenrelevante Handlung bei Nennung fremder Marken auf der eigenen Website vorliegt: OLG München, GRUR-RR 2005, 220 – MEMORY; die Entscheidungen Framing III und Midi-Dateien des LG München I, MMR 2003, 197 bzw. MMR 2000, 431 beschäftigten sich noch mit dem alten Recht und damit allein mit der Frage, ob § 16 UrhG einschlägig ist; weitere ältere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Frames befassen sich vorrangig mit der Frage, ob die geframte Seite ihrerseits ein schutzfähiges Werk darstellt, etwa OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, was hier angesichts des speziellen Schutzes nach § 72 UrhG unerheblich ist).
Urteile - keine Haftung für Inhalte in Frames
- Landgericht Hamburg Urteil 308 O 42/06 v. 26.09.2008 Thomas Horn vs. Google Inc.
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