Recht am eigenen Bild
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- | Das Recht am eigenen Bild ist eine gesetzliche Ausprägung des [[Persönlichkeitsrecht]]s und ist wesentlicher Bestanteil der Zensurregeln deutscher Gerichte. | + | Jedermann hat als Ausprägung des [[Persönlichkeitsrecht]]s grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu bestimmen. Zur [[Veröffentlichung]] eines Bildnisses bedarf es daher einer [[Einwilligung]] des Abgebildeten. |
- | Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer [[Einwilligung]] bzw. [[konkludente Einwilligung]] gestritten. | + | == Umfang == |
- | Feine Regeln werden entwickelt. | + | Der [http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html § 22 KUG] erwähnt als - nach [http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/33.html § 33 KUG] strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. |
- | Zur [[Veröffentlichung]] eines Bildnisses bedarf es einer [[Einwilligung]] des Berechtigten. | + | Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer [[Einwilligung]] bzw. [[konkludente Einwilligung]] gestritten. |
- | Jedermann hat grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu bestimmen. | + | Das [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] und seine besonderen Erscheinungsformen wie das '''Recht am eigenen Bild''' und das [[Namen]]srecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit [BGH, Urt. v. 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97]. |
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- | Der [[http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html § 22 KUG]] erwähnt als - nach [[http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/33.html § 33 KUG]] strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. [[http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html § 201a StGB]] stellt das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen aus dem '''höchstpersönlichen Lebensbereich''' unter Strafe. | + | |
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Dieser [[Unterlassungsanspruch]] wird jedoch in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt. | Dieser [[Unterlassungsanspruch]] wird jedoch in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt. | ||
- | Die praktisch bedeutsamste Ausnahmen betreffen | + | Die praktisch bedeutsamste Ausnahmen betreffen [[Personen der Zeitgeschichte]], die bei Vorliegen von entsprechendem [[Berichtsinteresse]] die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben. |
- | [[Personen der Zeitgeschichte]], die bei Vorliegen von entsprechendem [[Berichtsinteresse]] die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben. | + | Ebenfalls praktisch bedeutsam sind die Ausnahmen für das Fotografieren von Personenmehrheiten bei gesellschaftlichen Ereignissen wie Demonstrationen, Veranstaltungen usw. |
- | Gesellschaftliche Ereignisse - Demonstatioen, Veranstaltungen, Straßenszenen - bei denen mehrere Personen fotografiert werden. | + | == Abwägung == |
- | == Verbot des Fotografierens == | + | In jedem Falle sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]]. |
+ | Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen (BGH, NJW 1995, 1955f. = GRUR 1995, 621). Das bundesverfassungsgericht hat daher die [[Sphärentheorie]] entwickelt. | ||
- | Obwohl die Geetze lediglich die veröffentlichung und Verbreitung von Fotosd verbiten, ist es indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. | + | === Intimbereich === |
- | Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 22. 2. 1995 - 1 S 3184/94). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793). | + | Für Bilder aus der [[Intimsphäre]] sind keine Ausnahmen anerkannt. |
- | == Abwägung == | + | === Privatbereich === |
- | Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen (BGH, NJW 1995, 1955f. = GRUR 1995, 621). | + | Abildungen aus der Privatsphäre sind nur ausnahmsweise bei hohem, öffentlichen [[Berichtsinteresse]] gerechtfertigt. |
- | In jedem Falle sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]]. | + | === Bilder von Kindern === |
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+ | Die Rechtsprechung ist stellt beim Berichtsinteresse bei der Veröffentlichung von Fotos Kinder hohe Anforderungen. Diese sollen möglichst unbehelligt aufwachsen, | ||
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+ | '''Bilder von Kindern zusammen mit den Eltern''' auch bekannter Persönlichkeiten - Stört das ungezwungene [[Eltern-Kind-Beziehung]]. | ||
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+ | Kinder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Veröffentlichung ihrer Kinderbilder untersagen, auch wenn die Eltern es erlaubt haben bzw. es erlauben. | ||
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+ | === Bilder, die in der Sozialsphäre aufgenommen wurden === | ||
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+ | Streitig ist häufig die Frage, ob Prominente in der Öffentlichkeit bei nicht offiziellen Anlässen abgebildet werden dürfen ([[Sozialsphäre]]). Verboten wurden '''Bilder von [[Personen der Zeitgeschichte|bekannten Persönlichkeiten]] in abgeschiedener Atmosphäre''' - Restaurantbesuch am schwach beleuchteten Tisch, Strandfotos ohne anderen Personen, Fotos auf dem Flughafen zur Urlaubs- oder anderen privaten Reisen, Fotos mit Einkaufsbeutel auf der Straße, wenn keine weiteren Personen zu sehen sind. | ||
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+ | Bilder aus dem Wohn- und Gartenbereich sind solche aus der [[Privatsphäre]] und bedürfen daher stets der Einwilligung. | ||
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+ | === Erforderlicher Bezug zum konkreten Ereignis === | ||
+ | Bilder von bekannten Persönlichkeiten müssen einen Bezug auf das konkrete Ereignis aufweisen oder kontextneutral sein. Eine früher erlaubte Veröffentlichung bedeutete daher nicht automatische die Erlaubnis, das Bild auch später zu veröffentlichen. | ||
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+ | Beispiel: Bilder von Richtern und Anwälten in aufsehenerregenden Prozessen dürfen nicht beliebig in anderen Zusammenhängen und Berichterstattungen veröffentlicht werden. | ||
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+ | === Begleiter === | ||
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+ | Streitig ist häufig, ob bei Begleitern von [[Personen der Zeitgeschichte]] Berichtsinteresse anzunehmen ist. | ||
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+ | == Verbot des Fotografierens == | ||
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+ | Obwohl das [[Kunsturheberrechtsgesetz]] lediglich die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos verbietet, ist es indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. In [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB] wird für Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich bereits die Herstellung und Übertragung gesetzlich unter Strafe gestellt. | ||
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+ | Jedoch kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 22. 2. 1995 - 1 S 3184/94). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner [[Kontrolle]] und [[Verfügungsmacht]] entzogen, woraus ein [[Schutzbedürfnis]] erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793). | ||
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Die unbefugte Veröffentlichung ist in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html § 33 Abs.2 KunstUrhG] sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB], der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung. | Die unbefugte Veröffentlichung ist in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html § 33 Abs.2 KunstUrhG] sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB], der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung. | ||
- | == Verboten == | + | Die Polizei darf jedoch die Herausgabe von Filmen bzw. die Löschung von Aufnahmen verlangen und durchsetzen, wenn die fotografierten Personen diese verlangen. VGH Mannheim, [[http://archiv.twoday.net/stories/5262563/ Urteil]] vom 8. 5. 2008 - 1 S 2914/07 [NVwZ-RR 2008, S. 700f.] |
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- | Bilder von Kindern auch bekannter Persönlichkeiten - Stört das ungezwungenen Elten-Kind-Verhältnis | + | |
- | Bilder von bekannten Persönlichkeiten in abgeschiedener Atmosphäre - Restaurantbesuch am schwach beleuchteten Tisch; Strandphotos ohne anderen Personen; Photos auf dem Flughafen zur Urlaubs- oder anderen privaten Reisen; Phots mit Einkausfbeutel auf der Straße, wenn keine weiteren Persaonen zu sehen sind | + | == Kritik == |
- | Bilder von bekannten Persönlichkeiten ohne Bezug auf ein konkretes Ereignis. Eine früher erlaubte Veröffentlichung bedeutete nicht automatische die Erlaubnis auch das Bilds später zu veröffentlichen. Beispiel: Bilder von Richtern und Anwälten aufsehenserregender Prozesse dürfen nicht beliebig in anderen Zusammenhängen und Berichterstatungen veröffentlicht werden. | + | Das Recht am eigenen Bild ist wesentlicher Bestandteil der Zensurregeln deutscher Gerichte. |
- | Bilder aus dem [[:Privatbereich |Privat]]- und [[Intimbereich]] - Bilder aus dem Wohn- und Gartenbereich | + | == Urteile == |
- | Kinder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Veröffentlichugn ihrer Kinderbilder untersagen, auch wenn die ERkltern es erlaubt haben bzw. es erlauben. | + | *[[:Kategorie:Bildnis|Urteile zum Recht am eigenen Bild]] |
+ | *[http://www.wrp.de/aktuelles/meldungen/pages/show.prl?params=recent%3D1%26type%3D1&id=410&currPage= aktuelle Pressemitteilung des BGH zur noch unveröffentlichten Entscheidung vom 16.10.2008 VI ZR 256/06] | ||
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Aktuelle Version
Jedermann hat als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu bestimmen. Zur Veröffentlichung eines Bildnisses bedarf es daher einer Einwilligung des Abgebildeten.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Umfang
Der § 22 KUG erwähnt als - nach § 33 KUG strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten.
Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer Einwilligung bzw. konkludente Einwilligung gestritten.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit [BGH, Urt. v. 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97].
[bearbeiten] Ausnahmen
Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt.
Die praktisch bedeutsamste Ausnahmen betreffen Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.
Ebenfalls praktisch bedeutsam sind die Ausnahmen für das Fotografieren von Personenmehrheiten bei gesellschaftlichen Ereignissen wie Demonstrationen, Veranstaltungen usw.
[bearbeiten] Abwägung
In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen (BGH, NJW 1995, 1955f. = GRUR 1995, 621). Das bundesverfassungsgericht hat daher die Sphärentheorie entwickelt.
[bearbeiten] Intimbereich
Für Bilder aus der Intimsphäre sind keine Ausnahmen anerkannt.
[bearbeiten] Privatbereich
Abildungen aus der Privatsphäre sind nur ausnahmsweise bei hohem, öffentlichen Berichtsinteresse gerechtfertigt.
[bearbeiten] Bilder von Kindern
Die Rechtsprechung ist stellt beim Berichtsinteresse bei der Veröffentlichung von Fotos Kinder hohe Anforderungen. Diese sollen möglichst unbehelligt aufwachsen,
Bilder von Kindern zusammen mit den Eltern auch bekannter Persönlichkeiten - Stört das ungezwungene Eltern-Kind-Beziehung.
Kinder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Veröffentlichung ihrer Kinderbilder untersagen, auch wenn die Eltern es erlaubt haben bzw. es erlauben.
[bearbeiten] Bilder, die in der Sozialsphäre aufgenommen wurden
Streitig ist häufig die Frage, ob Prominente in der Öffentlichkeit bei nicht offiziellen Anlässen abgebildet werden dürfen (Sozialsphäre). Verboten wurden Bilder von bekannten Persönlichkeiten in abgeschiedener Atmosphäre - Restaurantbesuch am schwach beleuchteten Tisch, Strandfotos ohne anderen Personen, Fotos auf dem Flughafen zur Urlaubs- oder anderen privaten Reisen, Fotos mit Einkaufsbeutel auf der Straße, wenn keine weiteren Personen zu sehen sind.
Bilder aus dem Wohn- und Gartenbereich sind solche aus der Privatsphäre und bedürfen daher stets der Einwilligung.
[bearbeiten] Erforderlicher Bezug zum konkreten Ereignis
Bilder von bekannten Persönlichkeiten müssen einen Bezug auf das konkrete Ereignis aufweisen oder kontextneutral sein. Eine früher erlaubte Veröffentlichung bedeutete daher nicht automatische die Erlaubnis, das Bild auch später zu veröffentlichen.
Beispiel: Bilder von Richtern und Anwälten in aufsehenerregenden Prozessen dürfen nicht beliebig in anderen Zusammenhängen und Berichterstattungen veröffentlicht werden.
[bearbeiten] Begleiter
Streitig ist häufig, ob bei Begleitern von Personen der Zeitgeschichte Berichtsinteresse anzunehmen ist.
[bearbeiten] Verbot des Fotografierens
Obwohl das Kunsturheberrechtsgesetz lediglich die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos verbietet, ist es indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. In § 221a StGB wird für Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich bereits die Herstellung und Übertragung gesetzlich unter Strafe gestellt.
Jedoch kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 22. 2. 1995 - 1 S 3184/94). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793).
[bearbeiten] Strafrecht
Die unbefugte Veröffentlichung ist in § 33 Abs.2 KunstUrhG sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" § 221a StGB, der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.
Die Polizei darf jedoch die Herausgabe von Filmen bzw. die Löschung von Aufnahmen verlangen und durchsetzen, wenn die fotografierten Personen diese verlangen. VGH Mannheim, [Urteil] vom 8. 5. 2008 - 1 S 2914/07 [NVwZ-RR 2008, S. 700f.]
[bearbeiten] Kritik
Das Recht am eigenen Bild ist wesentlicher Bestandteil der Zensurregeln deutscher Gerichte.