Einzelfall - alles nur ein Einzelfall
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- | Jede zu verhandelnde Sache sei ein '''Einzelfall''' umschreibt die Willkür bei den Entscheidugnen der Zensurgerichte. | + | <center>{{Vorlage:Glossar}}</center> |
- | Offen hat es Richter Michael Mauck von der Zensurkammer Berlin formuliert: "Es gibt bei uns überhaupt keine Rechtssicherheit." 11.08.2009 in der [http://www.buskeismus-lexikon.de/27_O_504/09_-_11.08.2009_-_Seminarleiter%2C_Buchautor_und_B%C3%B6rsencoach_besteht_auf_Zensur Verhandlung] zur Sache 27 O 504/09 | + | =Einzelfall= |
+ | Die Behauptung, '''jede''' zu verhandelnde Sache sei ein '''Einzelfall''', umschreibt die Willkür bei den Entscheidungen der Zensurgerichte. | ||
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+ | Mit der Begründung, es sein ein anderer Fall, ein Einzelfall, können sich die Richter vor Schadensersatzanprüchen schützen, wenn sie in dem einen Fall so entscheiden und in einem absolut ähnlichen Fall gegenteilig. Der Unterschied kann in der Prominenz der Partei, der willkürlichen Bewertung des Inhaltes eines Schreibes, in den Sympatie gegenüber der einen Seite oder der Tat und vielen anderen unbedeutenden Unterschieden liegen. | ||
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+ | Offen hat es Richter Michael Mauck von der Zensurkammer Berlin formuliert: "Es gibt bei uns überhaupt keine Rechtssicherheit." 11.08.2009 in der [http://www.buskeismus-lexikon.de/27_O_504/09_-_11.08.2009_-_Seminarleiter%2C_Buchautor_und_B%C3%B6rsencoach_besteht_auf_Zensur Verhandlung] zur Sache 27 O 504/09 | ||
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- | *Richterin Ritz: "Bleibt so und so ein Einzekfall" | + | *Richterin Ritz (heute Ellerbrock): "Bleibt so und so ein Einzelfall" |
*Richterin Frau Hoßfeld: "Der BGH sagt, es kommt auf den Einzelfall an." | *Richterin Frau Hoßfeld: "Der BGH sagt, es kommt auf den Einzelfall an." | ||
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- | *Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: Dies kann nur am jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. | + | *Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: "Dies kann nur am jeweiligen Einzelfall beurteilt werden." |
- | *Klägeranwalt Johannes Eisenberg: ... Es ist kein Fall, der über den Einzelfall hinausgeht. | + | *Klägeranwalt Johannes Eisenberg: "Es ist kein Fall, der über den Einzelfall hinausgeht." |
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+ | Die Auflistung kann ergänzt werden mit hunderten weiteren Zitaten von Richtern und Anwälten. | ||
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*BGH VI ZR 305/03 v. 28.09.04: Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des '''Einzelfalles''' zu ermitteln. | *BGH VI ZR 305/03 v. 28.09.04: Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des '''Einzelfalles''' zu ermitteln. | ||
- | *BGH VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06 v. 06.03.07: Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. | + | *BGH VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06 v. 06.03.07: Das schließt es nicht aus, dass im '''Einzelfall''' für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. |
*BVerfG 1 BvR 1783/05, 13.06.07: Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls sei von einem so schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen auszugehen, dass die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit demgegenüber zurücktreten müsse. | *BVerfG 1 BvR 1783/05, 13.06.07: Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls sei von einem so schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen auszugehen, dass die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit demgegenüber zurücktreten müsse. | ||
- | *BGH GSZ 1/55 v. 06.07.55: Leitsatz: Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist. | + | *BGH GSZ 1/55 v. 06.07.55: Leitsatz: Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des '''Einzelfalles''' zu entnehmen ist. |
*BGH VI ZR 156/06 v. 24.06.08: Allerdings verbietet sich eine schematische Einordnung; die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 220; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - aaO, S. 1136 f.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO, S. 1284; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922, jeweils m.w.N). | *BGH VI ZR 156/06 v. 24.06.08: Allerdings verbietet sich eine schematische Einordnung; die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 220; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - aaO, S. 1136 f.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO, S. 1284; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922, jeweils m.w.N). | ||
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[bearbeiten] Einzelfall
Die Behauptung, jede zu verhandelnde Sache sei ein Einzelfall, umschreibt die Willkür bei den Entscheidungen der Zensurgerichte.
Mit der Begründung, es sein ein anderer Fall, ein Einzelfall, können sich die Richter vor Schadensersatzanprüchen schützen, wenn sie in dem einen Fall so entscheiden und in einem absolut ähnlichen Fall gegenteilig. Der Unterschied kann in der Prominenz der Partei, der willkürlichen Bewertung des Inhaltes eines Schreibes, in den Sympatie gegenüber der einen Seite oder der Tat und vielen anderen unbedeutenden Unterschieden liegen.
Offen hat es Richter Michael Mauck von der Zensurkammer Berlin formuliert: "Es gibt bei uns überhaupt keine Rechtssicherheit." 11.08.2009 in der Verhandlung zur Sache 27 O 504/09
[bearbeiten] Zitate aus dem Gerichtssaal
Richter
- Richterin Ritz (heute Ellerbrock): "Bleibt so und so ein Einzelfall"
- Richterin Frau Hoßfeld: "Der BGH sagt, es kommt auf den Einzelfall an."
- Richterin Frau Kuhnert: "Dann im Einzelfall."
- Richterin Frau Hoßfeld: "Sie können keine Grundsatzentscheidung erwarten, weil dies nur eine Einzelfallentscheidung ist. Daher auch die Frage nach einem Vergleich."
- Richterin Frau Anne-Kathrin Becker: "Es wird bei uns eine Einzelfallentscheidung sein."
- Richter Andreas Buske: "Es ist eine Einzelfallentscheidung, sagt der BGH."
- Richter Herr Schulz: "Wir werden das im Einzelfall auswerten."
Anwälte
- Klägeranwalt Prof. Dr. Prinz: "Dies kann nur am jeweiligen Einzelfall beurteilt werden."
- Klägeranwalt Johannes Eisenberg: "Es ist kein Fall, der über den Einzelfall hinausgeht."
Die Auflistung kann ergänzt werden mit hunderten weiteren Zitaten von Richtern und Anwälten.
[bearbeiten] Zitate aus Urteilen
- Urteil 27 O 832/09, 20.10.09: Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seile bestimmt werden Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person, Insbesondere einer nicht
- BGH VI ZR 144/07 v. 20.11.07: Der gebotene Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes wird dadurch hergestellt, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt werden, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Die Abwägung hängt von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab.
- BGH VI ZR 305/03 v. 28.09.04: Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln.
- BGH VI ZR 13/06, 14/06, 50/06, 51/06, 52/06, 53/06 v. 06.03.07: Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann.
- BVerfG 1 BvR 1783/05, 13.06.07: Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls sei von einem so schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerinnen auszugehen, dass die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit demgegenüber zurücktreten müsse.
- BGH GSZ 1/55 v. 06.07.55: Leitsatz: Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist.
- BGH VI ZR 156/06 v. 24.06.08: Allerdings verbietet sich eine schematische Einordnung; die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis einwilligungsfrei veröffentlicht werden darf, erfordert vielmehr stets eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (Senatsurteile BGHZ 158, 218, 220; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - aaO, S. 1136 f.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - aaO, S. 1284; BVerfGE 101, 361, 392; BVerfG, NJW 2001, 1921, 1922, jeweils m.w.N).
Die Liste lässt sich unendlich fortsetzen.