Gabriel-Klägerismus
Aus Buskeismus
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- | *'''05.04.2013''' 324 O 644/12 / 7 U 30/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH | + | *'''05.04.2013''' 324 O 644/12 / 7 U 30/14 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH |
::LG-Urteil 324 O 644/12 vom 05.04.13: Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. | ::LG-Urteil 324 O 644/12 vom 05.04.13: Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. | ||
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::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte | ::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte | ||
- | *'''25.11.2014''' HansOLG-Urteil 7 U 30/12: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite. | + | *'''25.11.2014''' HansOLG-Urteil 7 U 30/14: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite. |
Version vom 15:04, 29. Jul. 2018
- 27.0.2007 36 A 253/06 – Amtsgericht Hamburg – Sigmar Gabriel gegen Marcel Bartels: Urteil
- Das Amtsgericht hatte die Klage von Gabriel abgelehnt. Es ging um ein Satire-Bild, auf dem es unter dem Bild von Gabriel hieß: "Ich will auch zu den Nutten, Herr Hartz" Gabriel ging in Berufung, Gabriel wollte die Kosten nicht tragen und es kam zur Berufung bei Buske (Az. 324 S 307/07). In letzter Sekunde nahm Gabriel, vertreten von der Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt (Nesselhauf), seine Berufung zurück.
- 26.04.2007 324 O 645/12 / 7 U 42/13 - Langericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH
- 01.03.13: Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d.
- LG-Urteil 324 O 645/12 vom 26.04.13: Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurde.
- Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte:
- 25.11.2004 7 U 42/13 – OLG HH 5.11.14: Es ergeht ein Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
- 05.04.2013 324 O 644/12 / 7 U 30/14 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH
- LG-Urteil 324 O 644/12 vom 05.04.13: Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte
- 25.11.2014 HansOLG-Urteil 7 U 30/14: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.