Lügen - erlaubt
Aus Buskeismus
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Aus den Gründen: Nach ständiger Rechtsprechung fehlt einer Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen. | Aus den Gründen: Nach ständiger Rechtsprechung fehlt einer Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen. | ||
- | '''Bemerkung:''' Im Berufungsverfahren wurde dieser LG Beschluss vom OLG '''11 U 100/09''' aufgehoben. Verfassungsbeschwerde liegt an. | + | '''Bemerkung:''' Im Berufungsverfahren wurde dieser LG Beschluss vom OLG '''11 U 100/09''' aufgehoben. Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen. |
- | [[Kategorie:Verbotener Ausdruck]] | + | [[Kategorie:erlaubt verboten]] |
[[Kategorie:Erlaubt]] | [[Kategorie:Erlaubt]] |
Aktuelle Version
[bearbeiten] Verbotene Fälle
[bearbeiten] Erlaubte Fälle
- VI ZR 226/08 BGH Urteil vom 19.11.2009.
Die Äußerung "Heute wird offen gelogen" stellt eine zulässige Meinungskundgabe dar.
- VI ZR 36/07 BGH Urteil vom 03.02.2009.
"Der schier unglaubliche Fraport-Skandal scheint zur Freude der für den riesigen Schaden Verantwortlichen in Vorstand und Aufsichtsrat in den deutschen Medien schon in Vergessenheit geraten zu sein. Es wäre aber im öffentlichen Interesse zu wünschen, dass dieser Sumpf an Lügen, Täuschung, Vertuschung, Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei und Korruption endlich aufgemischt wird. Leider schafft die Zeit für die Fraport-Übeltäter."
Am 9. November 2005 versandte die Beklagte anlässlich einer geplanten Handelsblatt-Konferenz: "Unternehmensrisiko Korruption" an das Vorstands-mitglied der Klägerin Dr. W. B. eine E-Mail mit u.a. folgendem Inhalt:
"Was sagt man dazu? Nach den massiven Korruptionsvorwürfen im Manila-Projekt der Fraport AG ist die Beteiligung ihres Fraport-Vertreters G. als 'Oberlehrer' in Sachen Korruptionsprävention der Witz des Jahres!!! Eine Steigerung dieser Unverfrorenheit wäre nur dadurch möglich, wenn der Fraport-Vorstand W. B. auch noch als Referent auftreten würde."
Angehängt war eine E-Mail, in der u.a. ausgeführt wird:
"… mit Überraschung haben wir in der Einladung zur Handelsblatt-Anti-Korruptionskonferenz festgestellt, dass Sie, sehr geehrter Herr G., als leitender Fraport-Vertreter von Ihrem Vorstand dazu abgestellt sind, um über das Thema 'Korruptionsprävention am Beispiel der Fraport AG' öffentlich zu referieren. Es ist sehr lobenswert, wenn sich der Fraport-Vorstand und der Fraport-Aufsichtsrat endlich dazu entschlossen hat, sich mit den weltweiten Korruptionsvorwürfen an die Adresse der Fraport AG offensiv und öffentlich auseinandersetzen zu wollen: Selbsterkenntnis ist eben doch der beste Weg zur Besserung!...
Es wäre erfreulich, wenn Sie in Ihrem Vortrag ganz intensiv betonen würden, dass nach den neuen Regeln des Corporate-Governance-Kodex
und nach den modernen Methoden der Korruptionsprävention die Vertuschung der Wahrheit und die Täuschung der Aktionäre und der Öffentlichkeit als Todsünden anzusehen sind. Das war einmal: früher galten Vetternwirtschaft, Polit-Kumpanei, Kadavergehorsam, Lügen, Heuchelei und Scheinheiligkeit als die perfekte Korruptionsprävention! Langsam aber sicher verändern sich aber auch hierzulande die Verhältnisse, offensichtlich auch in der Fraport AG. ..."
- 307 O 361/08 LG Hamburg, Urteil vom 28.04.2009. Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens:
a. „(...) welches von kranken und lügenden Anwälten (...) missbraucht wird."
b. „(...), dass Herr Anwalt ….. meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (...) Das weiß er noch besser als ich."
d. „Er wird lügen (...)."
e. „(...). welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen."
f. „(...), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (...)."
Aus den Gründen: Nach ständiger Rechtsprechung fehlt einer Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn es sich um Äußerungen handelt, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen.
Bemerkung: Im Berufungsverfahren wurde dieser LG Beschluss vom OLG 11 U 100/09 aufgehoben. Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen.