Satire
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Version vom 13:51, 23. Feb. 2015
Satire schützt nicht immer vor Zensur.
Inhaltsverzeichnis |
Schertz: Satire darf nicht alles
Zu Satire gibt es einen interessanten Artikel des Zensaurgurus Prof. Dr. Christian Schertz im Tagesspiegel vom 21.02.2015. Diesen Artikel möchten wir hier besprechen.
Überschrift des Schertz-Artikels
Was in der Debatte um "Charlie Hebdo" übersehen wird: Die Kommunikationsfreiheit muss hinter dem Schutz des Individuums vor Diffamierung zurücktreten. Ein Gastkommentar von Prof. Dr. Christian Schertz. RS: So kurzgefasst ist das falsch. Der Artikel beweist das Gegenteil. Richtiger müsste es heißen: Die Kommunikationsfreiheit muss zurücktreten, wenn das juritisch durchgesetzt wird. Absolute, eindeutige Regeln, wann Satire erlaubt und wann verboten, gibt es nicht.
RS: Schertz hat recht. Satire wird oft verboten. |
- Schertz: Sowohl in der Weimarer Republik als auch in der neuen wie alten Bundesrepublik haben Gerichte immer wieder bestimmte Grafiken, Fotomontagen oder auch Formulierungen, die unter dem Label „Satire“ liefen, wegen der Verletzung der Menschenwürde einzelner Personen, mitunter aber auch wegen der Verletzung religiöser Gefühle, gerichtlich untersagt.
RS: Schertz verschweigt, dass die Begründungen für ein Verbot umstritten sind. Schdertz thematgisiert nicht, dass LG, OLG, BGH und BVerfG-Richter sehr untersachiedlich und widersprüchllich bewerten, wann Satire verboten werden soll. Klar ist, jede Satire verletzt die Menschenwürde einzelner Personen, religiöser Gefühle, Interessen Einzelner und von Gruppen. Wann das zwangsweise zu einem Verbot führt, legt der Professor nicht dar.
- Schertz: Zwar wurde dann nicht selten das Wort „Zensur“ laut, meist aber in Unkenntnis dessen, dass das im Grundgesetz in Artikel 5 verankerte Zensurverbot „Eine Zensur findet nicht statt“ sich bewusst auf die sogenannte Vorzensur durch staatliche Stellen beschränkt, nicht aber nachträglich Sanktionen durch Gerichte erfasst, bei denen eine Abwägung zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit auf der einen und der Menschenwürde auf der andere Seite zum Ergebnis führt, dass die Kommunikationsfreiheit hinter dem Schutz des Individuums vor Diffamierung zurücktreten muss.
RS: Das ist schlicht falsch. Jedes Verbotsurteil der Presekammern sieht staatliche Sanktionen vor, falls die erneute Veröffentlichung des Verbotenen erfolgt. Nach einem solchen Verbotsurteil hatz sich die Presse, haben sich die betroffenen Äußernden an dieses zu halten. Das ist Vorzensur.
Es stimmt zwar, dass andere Presseorgane, andere Äußernde, halten sich diese sich nicht an das Anderen ausgesprochene staatliche Verbot, brauchen dieses keine Ordnungsamittelstrafen zu befürchten. Es liegt allerdings die Drohung in der Luft, dass der Staat (das Gericht) ebenfalls verbietet und dass staatloiche Sanktionen in Form von Schmerzensgeld (falls auch erlassen), Anwaltskosten und Gerichtskosten beglichen werden müssen. Das ist Vorzensur.
- Schertz: Die Diskussion um Satire und Meinungsfreiheit wird gerade zuletzt im Zusammenhang mit dem Abdruck von Mohammed-Karikaturen nicht selten sehr aufgeheizt geführt: So brandmarkte der Vorstandsvorsitzende des Axel-Springer-Verlages, Mathias Döpfner, die von der „New York Times“ im Artikel „Charlie Hebdo und die Meinungsfreiheit“ erfolgte Erklärung, keine Mohammed-Karikaturen von Charlie Hebdo abdrucken zu wollen, sofort als eine „offizielle Bankrotterklärung, die finale Unterwerfung der Pressefreiheit gegenüber der terroristischen Gewalt“. Nun rufen die Oberen des Springer-Verlages nicht nur in derartigen Fällen, sondern auch wenn deutsche Gerichte ihnen die Berichterstattung über Krankheiten von Prominenten untersagen, sofort nach der Pressefreiheit.
RS: Schertz verschweigt, dass dem Grunde nach alles lediglich ein Geschäft ist, z.B. ein Geschäft des Vorstandsvorsitzenden des Axel-Springer-Verlages, Mathias Döpfner und des brutalen Medienanwalts Prof. Dr. Christian Schertz. Das Äußerungsabmahngeschäft, auch Zensurgeschäft geannnt blüht. Es gibt an ein halbes Hundert Medienanwälkte, welche sich daran eine goldene Nase verdienen. Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte, Rechts auf Selbstbestimmung etc. werden nur vorgeschoben.
Interessant in diesem Zusammenhang die Äußerungen von Mathias Döpfner in der Jauch-Gaometersendung am 11.01.2015
Springer-Chef Mathias Döpfner meint also: Klagen, gewinnen oder verlieren, und gut ist es. |
Man fragt sich dann allerdings: Wozu haben wir die Polizei, wozu die Bundeswehr? Wozu und für wen exportieren wir Waffen, entsenden Soldaten? Konflikte sind doch gemäß Döpfner ganz einfach zu lösen: klagen, gewinnen oder verlieren, und fertig ist der Eierkuchen.
Was verschweigt uns Mathias Döpfner? Er verschweigt, dass z.B. auch Mafiosi sich dieses Grundsatzes erfolgreich im Rechtsstaat Deutschland bedienen. Sie gewinnen, üben Zensur, verbieten Aufklärung. Verlieren Mafiosi bei den Pressekammern, dann machen sie einfach weiter, verbieten die Berichtserstattung über die Prozesse und sichern sich neue Tätigkeitsfelder, suchen und finden Lücken auf dem Markt, erweitern ihre Netzwerke u.a. in der Politik und in der Justiz.
Wim Wenders findet Provokationen durch Karikaturen mies
- Schertz: Zudem gibt es auch leisere und differenziertere Stimmen zum Thema. Etwa sagte der gerade mit dem „Goldenen Bären“ für sein Lebenswerk ausgezeichnete Regisseur und Weltbürger Wim Wenders dieser Zeitung auf die Frage, warum er generell gegen religiöse Karikaturen sei, dass er Provokationen durch solche Karikaturen oft ziemlich billig fände, um nicht zu sagen mies. Woran man glaube, habe damit zu tun, wer man sei und deshalb gehe es bei vielen Menschen an die tiefste Substanz, wenn das ins Lächerliche gezogen werde. Insofern ist die Entscheidung der „New York Times“ letztlich nichts anderes als eine Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte. Deren Chefredakteur Dean Baquet erklärte im „Spiegel“ seine Entscheidung durchaus nachvollziehbar. „So sehr ich es liebe, Solidarität zu zeigen: … Meine erste Aufgabe ist, den Lesern zu dienen und ein großer Teil unserer Leser sind Menschen, die sich durch Satire über den Propheten Mohammed beleidigt fühlen würden. Dieser Leser, um den ich mich kümmere, ist kein IS-Anhänger, sondern lebt in Brooklyn, hat Familie und ist streng gläubig. Entscheidend war für mich auch die Frage, ob wir ähnliche Cartoons über andere Religionen abdrucken würden. Das würden wir nicht.“
RS: Diese Meinng ist berechtigt, sogar richtig. Es stellt sich dabei immer wieder die Frfage, was folgt daraus für die Geschäftemacher, für die Betroffenen. In Paris wurde gemorder. Das wird trotzt Kritik an "Charlie Hebdo" einhellig vedrurteilt. Weshalb ist sich Prof. Dr. Chrsitian Schertz sicher, dass sein rücksichtsloses Zensurgeschäft nicht ebenfalls zu verurteilen sei.
- Schertz: Gerade ein Blick auf deutsche Satire-Fälle, in denen es um die Kirche, den Papst oder das Kruzifix ging, macht diesen Punkt aufgreifend deutlich, dass auch in Deutschland in diesem Kontext sehr schnell religiöse Gefühle durch bestimmte Gestaltungen verletzt worden sind und eben auch nicht selten Gerichte das dann untersagt haben in Abwägung zwischen Pressefreiheit und anderen ebenso schützenswerten Gütern.
RS: Prof.Dr. Christian Schertz hat recht. Strittig sind seine Wege, falls nicht gefährlich, die er begeht, um Zensur udn Vorzensur zu üben.
Wenn der "Streisand-Effekt" eintritt
- Schertz: Als Papst Benedikt XVI. gerichtlich der „Titanic“ eine Fotomontage zur Vatileaks-Affäre untersagte, die den Papst mit der Überschrift „Halleluja Vatikan – Die undichte Stelle ist gefunden“, auf der Titelseite mit einem Urin- und auf der Rückseite mit einem Kotfleck abbildete, kommentierte etwa Lucas Wiegelmann in der „Welt“, dass diejenigen, die hierin einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit sähen, „die religiösen Gefühle von Katholiken ignorierten“. So sei es vielen Christen nicht egal, wenn ihre Religion ins Lächerliche gezogen werde. Deshalb bedeute Aufklärung und Meinungsfreiheit nicht, dass kirchliche Würdenträger moralisch dazu verpflichtet seien, Schmähungen und Verhöhnungen über sich ergehen zu lassen. Tatsächlich hatte Papst Benedikt erfolgreich vor dem Landgericht Hamburg per einstweiliger Verfügung die Gestaltung des „Titanic“-Covers untersagen lassen. Die Entscheidung war im Ergebnis auch richtig, wenngleich sie nicht auf die Verletzung religiöser Gefühle gestützt war, sondern auf die Persönlichkeitsrechte des Papstes. Die Gestaltung von Titel und Rückseite des Magazins verletzten eindeutig die Menschenwürde des Papstes.
- Der Umstand, dass es eine Vatileaks-Affäre gab, also geheime Dinge aus dem Vatikan nach außen gedrungen waren, rechtfertigte auch nach Auffassung des Autors in keiner Weise, ihn als inkontinent darzustellen. Durch den Prozess war indes der sogenannte „Streisand-Effekt“ eingetreten. Die „Titanic“ nutzte die gerichtlichen Schritte des Papstes, um einen riesigen Wirbel aus der Sache zu machen und so selbst für sich zu werben. Das führte dazu, dass der Papst, obwohl er im Recht war und eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, seinen Antrag zurücknahm. Aber bereits dieser Fall aus jüngster Vergangenheit macht deutlich, dass Satire nicht alles darf und die Gerichte, etwa bei der Verletzung von Menschenwürde, auch der Satire Grenzen setzen und setzen müssen.
RS: Prof. Dr. Christian Schertz setzt voraus, dass das einstweilige Verbot Bestand hätte. Das ist typisch für diesen Professor. Aus seinen Schriftsätzen und der geführten Prozessen wissen wir, dass dieser Juriust mit Einstwieligen Verfügungen argumnentiert, welche ohne Anhörung der Gegenseiute erlassen wurde. Der Professor spekuliert mir Unkenntnis, übt damit Druck aus. Erhält dieser Professor mal keien Ejnstweilige Verfügung, so ist es oihm nicht zu shcade,m den Antrfagb zurückzunhemen und das Konstrukt des fliegenden Gerichtsstandes zu nutzen und von z.B. von Berlin nach Köln zu fliegen.
Es bleibt für uns ein Rätsel, wer welcher Floh Papst Benedikt gebissen hatte, dass er wegen Peunuts klagen musste.
Die Vorsitzende Richterin Simone Käöfer, welche, das Hamburger Vebot erlassen hat, begriff offenbar auch nicht, dass mit diesem weltlichen Verbot Gefühle von Millionen an Gläubigen verletzt werden, weil deren Papst staatlich, auf hamburgisch von seiner Göttlichkeit runtergesetzt wurde auf primitive Intimität.
Vom Professor Dr. Christian Schertz erwarten wir angesichts seiner Geschäftstüchtigkeit keine Einsichten und tiefere Erkenntnisse.
Der Fall George Grosz
Schertz: In die Rechts- wie in die Kunstgeschichte ein ging auch der so genannte George-Grosz-Fall aus den Ende der 1920er Jahre der Weimarer Republik. George Grosz musste sich in dem so genannten „Gotteslästerungsprozess“ wegen einer Zeichnung verantworten, die Christus am Kreuz mit Gasmaske und Soldatenstiefeln, in der linken erhobenen Hand ein Kreuz haltend, zeigte, unter der Überschrift „Maul halten und weiter dienen“. Der damalige Gotteslästerungsparagraf 166 StGB untersagte, in öffentlich beschimpfenden Äußerungen Gott zu lästern oder öffentlich eine der christlichen Kirchen zu beschimpfen. Das Landgericht sprach Grosz frei. Das Argument, Grosz habe mit dem Werk primär künstlerische, satirische Zwecke verfolgt, erkannte jedoch das Reichsgericht nicht an, da das Gemälde beim Betrachter jedenfalls eine gotteslästerliche Deutung nicht ganz ausschließe, beließ es bei dem Freispruch, ordnete aber die Unbrauchbarmachung der Grafik und Druckplatten an.
RS: Schertz argumentiert mit der Rechtsprechung, nicht inhaltlich. Von gesellschaftlicher Verantwortung keine Spur. |
- Schertz: Danach steht es nach wie vor unter Strafe, öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer, in einer Weise zu beschimpfen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Diese Vorschrift wird aktuell allerdings äußert restriktiv angewendet. Allerdings ist Paragraf 166 StGB nach wie vor auch als Begrenzung der Kunstfreiheit anerkannt. Verletzt eine künstlerische Betätigung dieses Toleranzgebot wegen ihres beschimpfenden Charakters in besonders schwerwiegender Weise und wird damit auch der öffentliche Frieden gestört, etwa durch Entladung von Gewalt und Gegengewalt, kann sie im Einzelfall nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt sein.
RS: Schertz diskutiuert bein neues mögliches Geschäftsfeld.
Bundesverfassungsgericht verbot Strauß-Karikaturen.
- Schertz: Doch auch jenseits der Fälle, die sich mit künstlerischen Darstellungen auseinandersetzen mussten, die sich auf Religion bezogen, wurden immer wieder durch deutsche Gerichte, zumeist wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der dargestellten Personen, satirische Darstellungen untersagt: Beispielhaft für die politische Satire sei etwa der Fall der Strauß-Karikaturen erwähnt. Das Bundesverfassungsgericht verbot ein Jahr vor dem Tod des damaligen bayerischen Ministerpräsidenten zahlreiche Karikaturen des Zeichners Hachfeld für das Magazin „Konkret“, in denen Strauß als kopulierendes Schwein dargestellt wurde.
- Bekannt wurde auch der gerichtlich ausgetragene Fall „Barschel Engholm“. Hier untersagte das Oberlandesgericht Hamburg der „Titanic“ 1993 eine Fotomontage, die Björn Engholms Kopf in die bekannte Badewannenfotografie des toten Uwe Barschels mit der Textzeile einkopiert hatte „Sehr komisch, Herr Engholm.“ Das Oberlandesgericht Hamburg sah darin eine Björn Enholm schwer beeinträchtigende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Auch ein anderer Fall verdient Erwähnung: Es ging um eine Fotomontage, die den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Telekom AG Ron Sommer auf einem von Rissen durchzogenen bröckelnden T sitzend darstellte. Der Kopf von Sommer war hierbei verändert worden, obwohl man ihn weiterhin gut erkennen konnte. Trotz des satirischen Gehalts der Darstellung erkannte das Bundesverfassungsgericht hierin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sommer habe ein Recht darauf, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt wird. Die Fotos suggerierten, so das Bundesverfassungsgericht weiter, Authentizität, sodass das Abbild des Kopfes durch die Manipulation eine unrichtige Aussage über das Aussehen des Dargestellten erhalte, die durch den Zweck der Satire nicht gerechtfertigt würde.
RS: Prof. Dr. Christian Schertz verschweigt, dass der BGH (Urteil vom: 30.09.2003 - Aktenzeichen: VI ZR 89/02) zunächst die LG- uund OLG-Urteile aufgehoben hatte. So eindeutig war der Fall also sich. Wir wissen nicht, was hinter den Kulissen alles passierte. |
Grundsatz „in dubio pro libertate“
- Schertz: Nach dem Grundsatz „in dubio pro libertate“ gab es über die Jahre jedoch sicherlich mehr Gerichtsentscheidungen pro Satire. So hielten Bundesgerichtshof wie Bundesverfassungsgericht ein Greenpeace-Plakat, auf dem zwei Vorstandsmitglieder aus der Chemieindustrie fotografisch abgebildet waren und auf dem es hieß: „Alle reden vom Klima. Wir ruinieren es …“ für zulässig. Beide Gerichte waren der Ansicht, dass die Grenzen der Satire nicht überschritten seien, da im politischen Meinungskampf, zumal bei bedeutsamen Themen, „auch starke Formulierungen hinzunehmen“ seien.
- So habe im Greenpeace-Fall nicht die Herabsetzung der Person, sondern die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund gestanden. Und das ist die Richtschnur bei Satire-Fällen in Deutschland: Die Satire erfährt da ihre Grenze, wenn es bei einer Äußerung oder Zeichnung vorrangig um die persönliche Diffamierung des anderen geht und nicht mehr um eine, wenn auch polemische oder überspitzte Kritik, mithin dann, wenn die Menschenwürde betroffen ist, die bekanntermaßen unantastbar ist.
- Eines steht damit aber ebenso fest: Satire darf nicht alles.
RS: Si ist es. Es ist wahr. Ein einträgliches Geschäftsfeld für Rechtsanwalt Prof. Dr. Chrisitian Schertz, für seine Kanzlei und viele anderen geschäftstüchtigen Medienanwälte.
Ganz aktuell ist die Anmahnung der Stadt Berlin und des Pressesprechersa des Senats, des Herrn gegen metronaut wegen den satirishchen Olympia-Plakaten-
Urteile
Satire verboten
- 11. 01.2013 – Landgericht Hamburg 324 O 501/12 Julie Lell vs. Zeitungsverlag Neue Westfälische GmbH & Co.KG, u.a. – Satire wurde verboten. In einer Glosse wurden Ballack und Christian Lell im Rahmen eines fiktiven TV-Programms zum gemeinsamen Vaterschaftstest geladen.
- 21.03.2006 – Landgericht Hamburg 324 O 4/06 Ein Briefmarkenhändler macht sich über einen Konkurrenten lustig. Das wurde im Verfügungsverfahren verboten LG-Urteil. Auch später beim OLG und im Hauptsacheverfahren.
- 23.11.2004 – Kammergericht Berlin Beschluss 9 W 164/04 - Gerhard Mayer-Vorfelder, DFB-Präsident vs. SWR. Das LG hatte die Satire noch erlaubt LG-Beschluss 27 O 903/04
- 08.02.2002 (LG) / 28.10.2009 (KG) – Penis-Prozess - Landgericht Berlin / Kammergericht Berlin 27 O 615/02 / 9 U 13/03 Texte wurde verboten, Geldentschädigung gab es nicht. - Kai Dieckmann vs. TAZ. Das LG hatte die Satire noch erlaubt LG-Beschluss 27 O 615/02, KG-Beschluss 9 U 13/03
Satire erlaubt
- 21.11.2014 Landgericht Hamburg 324 O 448/14 Jochen Bittner vs. ZDF (Sendung „Die Anstalt“) und 324 O 435/14 Josef Joffe vs. ZDF (Sendung „Die Anstalt“) – Buske hat auch das verboten, was Käfer in Verfügungsverfahren 324 O 316/14 nicht verboten hatte. Im Hauptsacheverfahren wurden ein Käfer-Verbot (324 O 435/14 - Joffe) und das Buske-Verbot (324 O 448/14 - Bittner) aufgehoben. Ein Käfer-Verbot blieb bei Bittner. Siehe Diskussion bei Internet-Law.
*16.04.2009 / 07.07.2009 LG München I, 9 O 6897/09, OLG München, 18 W 1391/09
Sie das LG München als auch das OLG München wiesen den Antrag von Jürgen Klinsmann zurück OLG-Urteil: Dem Antragsteller steht weder ein auf den Bildnisschutz gemäß §§ 22 ff. KUG noch ein auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützter Unterlassungsanspruch gemäß § 1004, § 823 Abs. 1 BGB analog i. V. mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses als Bestandteil der von ihm beanstandeten Fotomontage zu, da er diese Abbildung seiner Person als in eine satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG hinnehmen muss. |
- 03.09.2009 / 08.04.2010 LG Dresden, 3 O 2782/09, OLG Dresden, 4 U 127/10
In einem Eilverfahren entschied das Landgericht Dresden am 3. Dezember 2009, dass vor allem die Darstellung der Geschlechtsteile ein unzulässiger Eingriff in die Intimsphäre der Oberbürgermeisterin sei. Lust wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro untersagt, das Bild künftig im Original oder als Reproduktion öffentlich zu machen.] Nachdem die Künstlerin Berufung eingelegt hatte, wurde das Urteil am 16. April 2010 durch das Oberlandesgericht Dresden aufgehoben, Lusts Bild darf seither wieder uneingeschränkt gezeigt werden. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin habe hinter die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten zurückzutreten. Die Oberbürgermeisterin verzichtete auf weitere Rechtswege.
- 05.07.2008 Der BGH hob mit dem Urteil I ZR 96/07 die Urteile des LG Hamburg, vom 21.01.2005 - 324 O 970/03 – und des OLG Hamburg vom 15.05.2007 - 7 U 23/05 – auf. Inhalt: Zigaretten-Werbung mit dem Satire-Text: „War das Ernst? Oder August?“ Allerdings handelt es soich hier um eine werbemäßige Vereinnahmung, keine äußerungsrechtliche Frage.
- 02.01.2008 - (LG) / 21.07.2009 (OLG) Das Landgericht verbietet in Bezug auf den Kläger satirisch von „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker) zu sprechen.
- Leitsätze:
- 1. Die bloße Übertreibung oder Überspitzung allein macht eine wertende Äußerung nicht schon zur Satire. Vielmehr muss die Äußerung erkennbar nicht ernst gemeint sein.
- 2. Die Darstellung des Dudenwortlauts „Exekution = Vollstreckung, Hinrichtung“ und „Exekutor = Vollstrecker (Henker)“ im Zusammenhang mit Äußerungen über den „Executive Director“ eines Unternehmens kann eine unzulässige Schmähkritik darstellen, wenn sich für eine derart weitgehende Ehrverletzung keine adäquate sachliche Grundlage findet.
- Das OLG hob das Verbot auf. LG-Urteil 324 O 736/08, OLG-Urteil 7 U 35/09
- 27.02.2007 – Amtsgericht Hamburg – Sigmar Gabriel vs. Marcel Bartels wg. Bild von Gabriel mit gehobenen Finger und dem Text „Ich will auch zu den Nutten, Herr Harz“ AG-Urteil 36A C 253/06 Verhandlungsbericht Die Klage wurde vor dem LKG zurückgezogen.
Auch allgemeine nicht personifizierte Satire kann verboten werden
Dazu nur ein Beispiel:: "Ich fühle mich wie Charlie Coulibaly" Französischer Komiker Dieudonné festgenommen.
Auf die diesbezüglichen §§ wurde oben hingewiesen: StGB § 130 (Volksverhetzung), § 130a (Anleitung zu Straftaten), § 131 (Gewaltdarstellung), § 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen)
Bei der äußerungsrechtlichen Zensur gibt es keine Logik
Es gibt keine Logik, keinen Grund dafür, dass ganze Gruppen verspottet und beleidigt werden dürfen, aber ein Einzelner nicht. Dass sich eine Gruppe wehren kann, aber ein Einzelner durch den Staat auf Antrag geschützt werden muss, ist nicht offensichtlich, tatsächlich sogar falsch.
Auch, dass die Tiefe des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, die Menschenwürde einen Einzelnen mehr trifft als eine Gruppe, ist ebenfalls tatsächlich nicht so, nur oberflächlich betrachtet der Fall.
Tatsächlich ist jede Person gleichzeitig eine soziales Wesen, ein Produkt der Umgebung, vom Team abhängig, auch wenn es dieses meidet. Angriffe auf Kollektive, sind immer Angriffe auch auf einzelne Personen. Angriffe auf einzelne Personen sind immer Angriffe auf Kollektive.
Was tatsächlich stimmt, ist, dass sich Geschäfte, das Vermehren und Umleiten von Reichtum in wenige Hände sich leichter realisieren lässt, wenn die Menschen vereinzelt werden. Das erfolgt u.a., durch Vorgaukelung deren Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde in Deutschland Heute, welche tatsächlich tagtäglich mit Füßen der Herrschenden und deren Lakaien getreten werden.
Die Handhabung der Gesetze, die Rechtssprechung durch die Pressekammer Hamburg führt zu einer noch größeren Schere in der Verteilung der materiellen und geistigen Güter und zu sozialen Spannungen.
Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer handelt und entscheidet gegen die Freiheit und Toleranz. Die Vositzende Richterin Simone Käfer dürfte Differenzen mit der Deutschen Bundeskanzlerin Angela Merkel haben, was deren Aussage "Freiheit und Toleranz sind ihre eigenen Totengräber, wenn sie sich nicht vor Intoleranz schützen", betrifft.
Bei der Richterin Simone Käfer ist solch ein Versprecher nur beseitigbar durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung. D.h. unsere Kanzlerin müsste sich wie ein Hund auf den Rücken legen, mit den Beinen nach oben wedelnd, unterwerfen. Bei einer solche gravierenden Entgleisung, welche Kriege erzeugen kann, dürften die Streitwerte sehr, sehr hoch sein, und die Kanzlerin müsste die Abmahnanwälte und die Gerichtskosten aus eigener Tasche bezahlen.
Das macht Simone Käfer im konkreten Fall unter keinen Umständen. Entspricht nicht ihrer Aufgabe der Herrschaftsicherung auf Kosten des normalen Bürgers. |
Angela Merkel und häsliche Satire
Es ist nichtg bekannt, dass diese mächtigste Frau gegen Satire, politisch, private, intime, ekelhaft schmähende vorgeht.
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Vielleicht ein lohnendes Geschäftsfeld für Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz, um sich weltweit lächerlich zu machen und für Satire zu seiner Person zu sorgen. Heute finden wir lediglich realsatirische Bilder zu Schertz. Schade eigentlich.
Merkel wird wahrscheinlich nicht mitmachen, wie die Königin von England auch bei Prof. Prinz nicht mitmacht.
Man kann das allerdings nie wissen. Dem Rechtsanwalt Gernot Lehr ist es doch gelungen, den Papst, den Präsidenten Christian Wulff samt Gattin Betinna u.a. der Lächerlichkeit weltweit preiszugeben.
Stand: 23.02.2015
Zensurregeln für Satire
Das Mindeste ist, dass Satire erkannt wird. Hilfreich ist immer, wenn das Wort Satire auch neben dem satirishcen Bild bzw. der Satire steht.
Hilft nicht immer.
Der Buskeismus-Betreiber m,usste das im de, s.g. Weihnachtsgeschichte-Prozess erleben.
Ein fiktiver Vortrag eines fiktiven Anwalts war so schmähend, dass sich Rechtsanwalt Prof. Dr. Chrsitian Schertz erkannt.
Es folgte eine Anmahnung und Schmerzensgeldforderung über 100.000,- Euro. Geklagt hat der Perofessor dann auf 20.000,- Euro. Erhalten hat der Professor 6.000,- Euro.
Der BGH hat die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde zur Verhandlung nicht angenommen.
Az. Einstweilöige Verfügung 27 O 1306/08, Hauptsache 27 O 540/09, Berufungsverfahren 10 U 29/11, BGH Revisionsnichzulassungssache VI ZR 327/11.