Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen
Aus Buskeismus
Version vom 10:47, 29. Nov. 2008 (bearbeiten) Rolf (Diskussion | Beiträge) (→Bekanntmachungen von Zensurverhandklungen) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Aktuelle Version (17:17, 29. Nov. 2008) (bearbeiten) (Entfernen) Rolf (Diskussion | Beiträge) |
||
(Der Versionsvergleich bezieht 2 dazwischen liegende Versionen mit ein.) | |||
Zeile 44: | Zeile 44: | ||
- | [[Kategorie:Glossar | Oeffentlichkeit von Gerichtsverhandklngen]] | + | [[Kategorie:Glossar|Oeffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen]] |
Aktuelle Version
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Gesetzliche Regelungen
Die Teilnahme der Öffentlichkeit an den Zensurverhandlungen ist in den §§ 169 ff. GVG geregelt. Verhandlungen vor den Gerichten sowie die Verkündung von Entscheidungen sind öffentlich.
Von prinzipiell öffentlichen Gerichtsverhandlungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden
- wenn der persönliche Lebensbereich von Prozessbeteiligten oder Zeugen zur Sprache kommt, deren öffentliche Erörterung vor Gericht schutzwürdige private Interessen verletzen würde
- wenn private Geheimnisse erörtert werden sollen, deren Offenbarung strafbar ist.
Bei der Entscheidung über den Ausschluss muss das Gericht eine Güterabwägung anhand der Umstände des Einzelfalles vornehmen. Insbesondere muss es die Bestimmung des § 175 Abs. 2 GVG zu beachten, wonach auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit einzelnen Personen - auch Vertreter der Medien - die Teilnahme erlaubt werden kann.
Das Gericht darf die eingeschränkte Öffentlichkeit beschließen und die Anwesenden für die während den Verhandlungen erörterten Sachverhalte nach § 174 Abs. 3, l GVG zur Geheimhaltung verpflichten. Ihre Verletzung ist strafbar, § 353 d Nr. 2 StGB.
Zugangsbeschränkungen aus Platzgründen und damit zusammenhängende Arbeitsbeschränkungen müssen die Medien hinnehmen. Das Prinzip der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen dient ja nicht in erster Linie dem Unterhaltungs- oder gar Sensationsbedürfnis, sondern der Kontrolle und kritischen Begleitung der Rechtspflege durch die Öffentlichkeit. Diese sind auch gewährleistet, wenn eine größere Zahl, aber nicht alle interessierten Journalisten die Verhandlung verfolgen können.
Nur die Hauptverhandlung ist im Strafverfahren öffentlich. Daher können die Medien z.B. nicht beanspruchen, in der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder im zeitlichen Zusammenhang mit ihr Zugang zu einem Angeklagten in der Untersuchungs- oder Auslieferungshaft zu erhalten.
Siehe auch Ton- und Filmaufnahmen
[bearbeiten] Praxis bei den Zensurverhandlungen
[bearbeiten] Allgemeines
In der Praxis hat die Pseudoöffentlichkeit es noch nicht erlebt, dass in den Zensurverhandlungen die Öffentlichkeit von Verhandlungen ausgeschlossen wurde.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt hinterhältiger: durch die Unterscheidung in beschränkte Öffentlichkeit und weltweite Öffentlichkeit. Die Pseudoöffentlickeit erfährt diesen Unterschied über [Abmahnung]en und einstweilige Verfügungen, welche der Berichterstattung regelmäßig folgen.
In der Praxis zeichnen sich dabei die Anwälte der Kanzlei Schertz, der Anwalt Helkuth Jipp und einige verurteilte Mörder aus.
Über die teure Zensurverfahren lernt die Öffentlichkeit, wie die Selbstzensur zu erfolgen hat.
Anwälte, auch zensurrechtlich spezialisierte, sind als Ratgeber nicht geeignet, denn es handelt sich immer um Einzelfälle.
[bearbeiten] Bekanntmachung von Zensurverhandlungen
Es gibt zeit- und ortsnahe Bekanntmachungen über die Abhaltung von Gerichtsverhandlungen.
Dies klingt gut, sieht in der Praxis leider aber wie folgt aus: Die interessierte Öffentlichkeit müsste von allerorten herbeiströmen, auf gut Glück, um am Morgen der jeweils angesetzten Verhandlungen in einem schattigen Etagenflur einem einsamen Aushang zu begegnen, der kundtut, was heute – und nur heute, hinter der Tür, an der er hängt – und hinter keiner anderen, sich rechtskulturtechnisch begegnen wird. Muss man ausführen, wie viele solcher Türen es gibt, draußen in unserem Lande?