Tatsache, innere

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-Auch äußerlich nicht unmittelbar wahrnehmbare Faktoren wie Wissen und Gesinnung können von den Parteien zu beweisende Tatsachen sein. Diese sind in der Praxis nur indirekt und daher schwer zu beweisen (Ri Dr. W., 11.04.2006), jedoch grundsätzlich dem Beweise zugänglich. Beispiele: Zahlungswilligkeit; die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde; Gutgläubigkeit. Urteile +Gefühle, Meinungen, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung, innere Einstelleung u.ä. werdenm als '''Innere Tatsache''' gesehen und es wird unterstellt,dass diese Tatsachen beweisbar sind.
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 +Das sind alles äußerlich nicht unmittelbar beweisbare Faktoren, wie Wissen und Gesinnung, und diese werden den Parteien als zu beweisende Tatsachen vorgelegt.
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 +Der Beweis kann nur erfolgen durch Zitate, nachweisbare Äußerungen, Bestätigungen. Ansonsten kann der Äußernde seine Mweinng nicht nur sehr schwer, eigentluich gar nicht beweisen.
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 +Die Zensurtheorie geht jedoch davon aus, dass '''innere Tatsachen''' grundsätzlich dem Beweise zugänglic sind.
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 +== Beispiele ==
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 +'''Zahlungswilligkeit'''; die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde; Gutgläubigkeit.
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 +== Urteile ==
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 +== Kritik ==
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Version vom 22:01, 20. Nov. 2008

Gefühle, Meinungen, Neigungen, Absichten, Stimmungen, Launen, Wissen, Gesinnung, innere Einstelleung u.ä. werdenm als Innere Tatsache gesehen und es wird unterstellt,dass diese Tatsachen beweisbar sind.

Das sind alles äußerlich nicht unmittelbar beweisbare Faktoren, wie Wissen und Gesinnung, und diese werden den Parteien als zu beweisende Tatsachen vorgelegt.

Der Beweis kann nur erfolgen durch Zitate, nachweisbare Äußerungen, Bestätigungen. Ansonsten kann der Äußernde seine Mweinng nicht nur sehr schwer, eigentluich gar nicht beweisen.

Die Zensurtheorie geht jedoch davon aus, dass innere Tatsachen grundsätzlich dem Beweise zugänglic sind.

Beispiele

Zahlungswilligkeit; die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde; Gutgläubigkeit.

Urteile

Kritik

Durch die

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