Schubladenverfügung

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 14:40, 7. Okt. 2012 (bearbeiten)
Test (Diskussion | Beiträge)
(Kritik)
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Aktuelle Version (18:37, 7. Feb. 2014) (bearbeiten) (Entfernen)
Test (Diskussion | Beiträge)
(Anwälte, die sich für solche Sauereien nicht zu schade sind)
 
(Der Versionsvergleich bezieht 4 dazwischen liegende Versionen mit ein.)
Zeile 5: Zeile 5:
== einstweilige Verfügung vor Abmahung == == einstweilige Verfügung vor Abmahung ==
-Eine einstweilige Verfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)+'''Schubladenverfügung''' auch '''Vorratsverfügung''' genannt, ist eine einstweilige Verfügung die vor der Abmahnung erstriten wurde. Eine Schubladenverfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor [[Abmahnung|abzumahnen]]. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)
-Wird die Abmahnung nicht anerkannt, so können nach Rechtspraxis des [[Landgericht Hamburg|Landgerichts Hamburg]] die Kosten für die einstweilige Verfügung dem Gegner auferlegt werden, obwohl dieser vorher keinen Anlass zur Klage gegeben hatte. Es wird unterstellt, der Abgemahnte hätte auch bei vorheriger Abmahnung dieser nicht entsprochen.+Nach den BGH Urteil vom 07.10.2009 [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20216/07 I ZR 216/07]
 + 
 +*besteht allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
 + 
 +*Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
== Kritik == == Kritik ==
Zeile 19: Zeile 23:
== Anwälte, die sich für solche Sauereien nicht zu schade sind == == Anwälte, die sich für solche Sauereien nicht zu schade sind ==
-Dominik Höch, Berlin+Dominik Höch, Prof. Dr. Christian Schertz, Berlin
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Aktuelle Version

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Begriff

Hinterlistige Form der einstweiligen Verfügung.

[bearbeiten] einstweilige Verfügung vor Abmahung

Schubladenverfügung auch Vorratsverfügung genannt, ist eine einstweilige Verfügung die vor der Abmahnung erstriten wurde. Eine Schubladenverfügung wird heimlich erstritten, ohne den Gegner zuvor abzumahnen. Anschließend wird der Gegner heuchlerisch abgemahnt, ohne ihm die bereits erstrittene einstweilige Verfügung bekannt zu geben. (Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erfolgt nicht etwa durch das Gericht, sondern auf (hinauszögerbares) Betreiben des Abmahners durch den Gerichtsvollzieher.)

Nach den BGH Urteil vom 07.10.2009 I ZR 216/07

  • besteht allerdings ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.
  • Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

[bearbeiten] Kritik

Durch die Anerkennung dieses Vorgehens wird dem Abgemahnten die Möglichkeit einer Schutzschrift genommen.

Dem Gegner wird durch die Hintertür die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses zur Kostenersparnis genommen.

In der Abmahnung wird oft mehr verlangt als durch die varangegangene Verfügung bei Gericht erreicht wurde.

[bearbeiten] Anwälte, die sich für solche Sauereien nicht zu schade sind

Dominik Höch, Prof. Dr. Christian Schertz, Berlin

Persönliche Werkzeuge