Öffentlichkeit, beschränkte
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- | * '''Stranderbebnisse''' gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet | + | * Der '''Strand''' gehört zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet. Damit unerliegen Stradnaufnahmen von Promineten der Zensur. |
- | * '''Aufnahmen auf den Flufhäfen''' von Prominetengehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet. | + | * '''Flughäfen''' gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet. Damit unerliegen Aufnamhen von Promineten bei Privatreisen auf dem Flughafen der Zensur. |
- | * '''Einkaufs-Bummel-Photos''' von Prominenten gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet | + | * '''Einkaufs-Bummel-Ereignisse''' gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet. Damit unerliegen Aufnahmen vom Einkaufs-Bummel von Promineten der Zensur. |
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Aktuelle Version
Beschränkte Öffentlichkeit bedeutet, dass nur ein Teil der weltweiten Öffentlichkeit am Geschehen beteiligt sein kann. Ein beliebtes Mittel zur Zensurbegründung.
Dazu gehören alle nicht life im Fernsehen, Rundfunk oder anders übertragenen Ereignisse.
Der beschränkten Öffentlichkeit stehen die Medienöffentlichkeit, Internet-Öffentlichkeit als weltweite Öffentlichkeit gegenüber.
Nicht alles, was in der beschränkten Öffentlichkeit gesehen, gehört und erlebt wird, darf den anderen Öffentlichkeiten preis gegeben werden.
[bearbeiten] beschränkte Öffentlichkeit
- Öffentlichkeit der Gerichtsbverfahren gehört zur beschtränkten Öffentlichkeit. Dass bedeutet, dass nicht alles, wass die Pseudoöffentlichkeit in den Gerichtsverfahren hört, sieht, erfährt oder liest, der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Runffunk, Fernsehen, in Rundmails u.ä. - mitgeteilt werden darf.
- Der Strand gehört zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet. Damit unerliegen Stradnaufnahmen von Promineten der Zensur.
- Flughäfen gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet. Damit unerliegen Aufnamhen von Promineten bei Privatreisen auf dem Flughafen der Zensur.
- Einkaufs-Bummel-Ereignisse gehören zur beschränkten Öffentlichkeit und werden von den Zensurrichtern in der Regel der Privatsphäre zugeordnet. Damit unerliegen Aufnahmen vom Einkaufs-Bummel von Promineten der Zensur.