Pseudoöffentlichkeit
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Gerichtsverhandlungen geregelt. In [http://dejure.org/gesetze/GVG/169.html § 169 Gerichtsverfassungsgesetz(GVG)] hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der | Gerichtsverhandlungen geregelt. In [http://dejure.org/gesetze/GVG/169.html § 169 Gerichtsverfassungsgesetz(GVG)] hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der | ||
Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen. | Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen. | ||
- | Damit erfährt die Öffentlichkeit lediglich das, was während den Verhandlungen gesagt wurde. | ||
- | In Strafprozessen hingegen sollen die Richter ihre Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung schöpfen. Daher sind die Richter gehalten, diese für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu gestalten. Somit erfährt die Öffentlichkeit auch Details des Verfahrens. | ||
- | Die Zivilverfahren sind jedoch Parteiverfahren. Die Richter berücksichtigen lediglich das, was die Parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriftlich vorgetragen und ist den in der Verhandlung anwesenden Anwälten und Richtern bekannt. | + | Damit erfährt die Öffentlichkeit über die Gerichtsverfahren das, was während den Verhandlungen gesagt wurde. |
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+ | Der Öffentlichkeit erfährt nur das, was in den Gerichtsverhandlungen gesprochen wird, und kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Vieles wird von den Zuhörern nicht verstanden bzw. missverstanden. Sind die beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass die Öffentlichkeit etwas erfährt, dass verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheimsprache nahen Form. Anwälte reden dann besondersn leise, wie z.B. der Schröder-Anhwalt [[Michael Nesselhauf]], oder sprechen während der Verhandlung sehr wenig bis gar nichts, so z.B. Promianwalt [[Prof. Dr. Prinz]]. | ||
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- | Der Öffentlichkeit sind diese Sachen nicht bekannt, und diese kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Sie sind beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass Öffentlichkeit etwas erfährt, dass verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheimsprache nahen Form. | + | Die Öffentlichkeit der Gerichtsbverfahren gehört zur [[beschränkte Öffentlichkeit | beschtränkten Öffentlichkeit]]. Dass bedeutet, dass nicht alles, wass die "Öffentlichketi" in den Gerichtsverfahren hört, sieht oder liest der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Runffunk, Fernsehen, in Rundmails u.ä. - mitgeteilt werden darf. |
- | De facto bleibt die Öffentlichkeit im unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen. | + | == Kritik == |
- | Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, etwa in der Art "Der Klage wurde stattgegeben. Die Kosten trägt der Beklagte." Es gibt eine Entscheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit. | + | De facto bleibt die Öffentlichkeit in den Zivilverfahren im unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen. |
- | Aus den genannten Gründen passt der Begriff Pseudoöffentlichkeit besser zu den Zuhören von Gerichtsverhandlungen bei den Zivilgerichten. | + | Durch das Institut der Zivilverfahren als Parteiverfahren wird eine ausgewogene Prozessberichterstattung gehindert, den Anwältin wird die Möglichkeit gegeben, gegen die Prozessberichterstattung wegen mangelnder Ausgewogenheit und dem angeblichen [[sich zu eigen machen]] zu klagen. |
+ | Die Zensurregel der [[beschränkte Öffentlichkeit | beschtränkten Öffentlichkeit]] erlaubt es den Zensoren, unliebsame Gerichtsberichtersattung über Abmahnngen, Abmahn-, Anwalts- und Prozesskosten sowie Ornudungsgelder, Vertragsstrafen und Haft zu unterbinden. | ||
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Version vom 09:21, 19. Nov. 2008
Der Begriff Pseudoöffentlichkeit beschreibt die Rolle und die Möglichkeiten der Öffentlichkeit in den Zivilverfahren als Teil der Geheimjustiz genauer als der irreführende Begriff Öffentlichkeit.
Inhaltsverzeichnis |
Gesetzliche Grundlagen
Die Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Eine Geheimjustiz gibt es nicht. Pressemitteilung 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 v. 24.01.2001
Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens die öffentliche Zugänglichkeit von Gerichtsverhandlungen geregelt. In § 169 Gerichtsverfassungsgesetz(GVG) hat er von seinem Bestimmungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, dass der allgemeine Zugang nur für diejenigen eröffnet ist, die der Gerichtsverhandlung in dem dafür vorgesehenen Raum folgen wollen.
Damit erfährt die Öffentlichkeit über die Gerichtsverfahren das, was während den Verhandlungen gesagt wurde.
Strafprozesse / Zivilverfahren
In Strafprozessen sollen die Richter ihre Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung schöpfen. Die Richter sind gehalten, diese für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu gestalten. Somit erfährt die Öffentlichkeit in den Strafverfahren auch Details (Inhalte) des Verfahrens und kann das Geschehen nachvollziehen.
Die Zivilverfahren sind jedoch Parteiverfahren. Die Richter berücksichtigen lediglich das, was die Parteien vorgetragen haben. In der Regel wird alles schriftlich vor den Verhandlungen bzw. durch Übergane von Schriftsätzen und Bewesien währen der Verhandlung vorgetragen. Damit sind die Inhalte lediglich den anwesenden Anwälten und Richtern bekannt.
Der Öffentlichkeit erfährt nur das, was in den Gerichtsverhandlungen gesprochen wird, und kann nur bedingt der Verhandlung folgen. Vieles wird von den Zuhörern nicht verstanden bzw. missverstanden. Sind die beteiligten Seiten und die Richter nicht interessiert, dass die Öffentlichkeit etwas erfährt, dass verlaufen die Verhandlungen in einer der Geheimsprache nahen Form. Anwälte reden dann besondersn leise, wie z.B. der Schröder-Anhwalt Michael Nesselhauf, oder sprechen während der Verhandlung sehr wenig bis gar nichts, so z.B. Promianwalt Prof. Dr. Prinz.
Auch die öffentlichen Verkündungen sind kurz und inhaltslos, etwa in der Art "Der Klage wurde stattgegeben. Die Kosten trägt der Beklagte." "Es gibt eine Entscheidung vor vorläufigen Vollstreckbarkeit".
Beaschränkte Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit der Gerichtsbverfahren gehört zur beschtränkten Öffentlichkeit. Dass bedeutet, dass nicht alles, wass die "Öffentlichketi" in den Gerichtsverfahren hört, sieht oder liest der breiten Öffentlichkeit - Internet, Presse, Runffunk, Fernsehen, in Rundmails u.ä. - mitgeteilt werden darf.
Kritik
De facto bleibt die Öffentlichkeit in den Zivilverfahren im unklaren. Richter und Anwälte geben so gut wie keine Auskünfte und beantworten keine Fragen.
Durch das Institut der Zivilverfahren als Parteiverfahren wird eine ausgewogene Prozessberichterstattung gehindert, den Anwältin wird die Möglichkeit gegeben, gegen die Prozessberichterstattung wegen mangelnder Ausgewogenheit und dem angeblichen sich zu eigen machen zu klagen.
Die Zensurregel der beschtränkten Öffentlichkeit erlaubt es den Zensoren, unliebsame Gerichtsberichtersattung über Abmahnngen, Abmahn-, Anwalts- und Prozesskosten sowie Ornudungsgelder, Vertragsstrafen und Haft zu unterbinden.