Pest - erlaubt

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*Amtsgericht München [http://www.buskeismus.de/urteile/1116Bs1808_Gravenreuth.pdf Urteil] 1116 Bs 18/08 v. 30.10.2008<br> *Amtsgericht München [http://www.buskeismus.de/urteile/1116Bs1808_Gravenreuth.pdf Urteil] 1116 Bs 18/08 v. 30.10.2008<br>
-Der Provatbeklagte ist aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtigt. +Der Privatbeklagte ist aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtigt. Bei der von dem Privatbeklagten in einem öffentlichen Internet-Forum ("Thread") am 23.03.2008 wiedergegebenen Äußerung "Sie sind die Pest des Internets: Abmahnanwälte. ..." handelt es sich um ein Originalzitat der Online-Ausgabe des Presseorgans "[http://www.focus.de/finanzen/doenchkolumne/recht-das-aus-fuer-abmahner-und-absahner_aid_296742.html Focus]". Da sich der Beitrag des Privatbeklagten darin erschöpft, aus dieser von der Pressefreiheit gedeckten Berichterstattung zu zitieren, ist der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt. Selbst wenn der Privatbeklagte mit der Übernahme des Zitats jedoch auch seine eigene Bewertung des Gebarens des Privatklägers zum Ausdruck bringen wollte, wäre dies vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interesen (§ 193 StGB) gerechtfertigt.
-[[Kategorie:Verbotener Ausdruck|Pest]]+[[Kategorie:erlaubt verboten]]
[[Kategorie:Erlaubt]] [[Kategorie:Erlaubt]]

Aktuelle Version

Sie sind die Pest des Internets: Abmahnanwälte

  • Amtsgericht München Urteil 1116 Bs 18/08 v. 30.10.2008

Der Privatbeklagte ist aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend verdächtigt. Bei der von dem Privatbeklagten in einem öffentlichen Internet-Forum ("Thread") am 23.03.2008 wiedergegebenen Äußerung "Sie sind die Pest des Internets: Abmahnanwälte. ..." handelt es sich um ein Originalzitat der Online-Ausgabe des Presseorgans "Focus". Da sich der Beitrag des Privatbeklagten darin erschöpft, aus dieser von der Pressefreiheit gedeckten Berichterstattung zu zitieren, ist der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt. Selbst wenn der Privatbeklagte mit der Übernahme des Zitats jedoch auch seine eigene Bewertung des Gebarens des Privatklägers zum Ausdruck bringen wollte, wäre dies vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interesen (§ 193 StGB) gerechtfertigt.

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