Rechtsweg
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Aktuelle Version
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[bearbeiten] Eingangsinstanz
Der Rechtsweg im Medienrecht beginnt normalerweise in Hamburg oder Berlin, wo es sich besonders schön verbieten lässt. Je nach Streitwert geht der Spaß am Amtsgericht oder am Landgericht (Regelfall) los.
[bearbeiten] Berufung
Möchte man sich das Verbot nicht bieten lassen, kann man Berufung beim nächsthöheren Gericht einlegen, also beim Landgericht bzw. Oberlandesgericht. Die Berufung hat für den Inanspruchgenommenen den Nachteil, dass dort ebenfalls nach Kräften verboten wird.
Man befindet sich dann aber noch immer in Hamburg oder Berlin.
[bearbeiten] Revision
Konnte man sich die beiden Instanzen leisten (was im Presserecht wegen der durchweg hohen Streitwerte nur sehr vermögende Leute oder Mörder können), hat man beim Bundesgerichtshof eine gewisse Aussicht auf Vernunft.
[bearbeiten] Verfassungsbeschwerde
Hat man den Rechtsweg erschöpft, dann kann man vorsichtig beim Bundesverfassungsgericht anklopfen. Bei einer Erfolgsquote von über 2% sind die Aussichten, im Wege einer Verfassungsbeschwerden Gerechtigkeit zu erfahren, auch nicht sonderlich prall.
Allerdings hat man in Karlsruhe davon gehört, dass Persönlichkeitsrechte und Meinungs- und Pressefreiheit gleichrangige Grundrechte sind, die gegeneinander abzuwägen sind. Es ist sogar von einer "Vermutung für die Äußerungsfreihet" die Rede. In Hamburg kennt man solche Bräuche eher weniger.