Sphärentheorie
Aus Buskeismus
Version vom 17:41, 7. Okt. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: Kategorie:Glossar) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Aktuelle Version (18:21, 18. Okt. 2008) (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (→Kritik) |
||
(Der Versionsvergleich bezieht 6 dazwischen liegende Versionen mit ein.) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | == Begriff == | ||
+ | |||
+ | Die Reichweite des [[allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] gegenüber der [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiheit]] wird von der Rechtsprechung in sogenannten "[[Sphärentheorie|Sphären]]" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen. | ||
+ | |||
+ | == Absolut geschützte Sphäre == | ||
+ | |||
+ | Über die [[Intimsphäre]] (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne [[Einwilligungserklärung|Einwilligung]] nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden. | ||
+ | |||
+ | == Abwägungserfordernis == | ||
+ | Über Sachverhalte aus der | ||
+ | *[[Geheimsphäre]] (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) sowie der | ||
+ | *[[Privatsphäre]] (Familie, Beziehungen, Freundschaften) | ||
+ | |||
+ | darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen [[Berichtsinteresse]]s berichtet werden. | ||
+ | |||
+ | Bei Sachverhalten, die der | ||
+ | *[[Sozialsphäre]] (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein. | ||
+ | |||
+ | Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind mit der Meinungs- und Pressefreiheit [[Abwägung|abzuwägen]]. | ||
+ | |||
+ | == Kein Abwägungserfordernis == | ||
+ | Über die [[Geschäftssphäre]] (Auftreten im öffentlichen Leben) darf bei einem Minimum an Berichtsinteresse grundsätzlich berichtet werden. | ||
+ | |||
+ | == Kritik == | ||
+ | |||
+ | Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von [[Medienanwälte]]n zur diffusen Allzweckwaffe gegen die [[Meinungsfreiheit|Meinungs-]] und [[Pressefreiheit]] pervertiert. | ||
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] | ||
+ | |||
+ | == Urteile == | ||
+ | |||
+ | [[:Kategorie:Bildnis|Urteile zum Recht am eigenen Bild]] |
Aktuelle Version
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Begriff
Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Rechtsprechung in sogenannten "Sphären" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.
[bearbeiten] Absolut geschützte Sphäre
Über die Intimsphäre (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne Einwilligung nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden.
[bearbeiten] Abwägungserfordernis
Über Sachverhalte aus der
- Geheimsphäre (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) sowie der
- Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften)
darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden.
Bei Sachverhalten, die der
- Sozialsphäre (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.
Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind mit der Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.
[bearbeiten] Kein Abwägungserfordernis
Über die Geschäftssphäre (Auftreten im öffentlichen Leben) darf bei einem Minimum an Berichtsinteresse grundsätzlich berichtet werden.
[bearbeiten] Kritik
Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von Medienanwälten zur diffusen Allzweckwaffe gegen die Meinungs- und Pressefreiheit pervertiert.