Recht am eigenen Bild

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Dieser [[Unterlassungsanspruch]] wird jedoch in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt. Dieser [[Unterlassungsanspruch]] wird jedoch in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.1 KunstUrhG] durch Ausnahmen eingeschränkt.
-Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft [[Personen der Zeitgeschichte]], die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.+Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft [[Personen der Zeitgeschichte]], die bei Vorliegen von entsprechendem [[Berichtsinteresse]] die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.
== Abwägung == == Abwägung ==

Version vom 17:24, 15. Okt. 2008

Jedermann hat grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu bestimmen, § 22 KunstUrhG. Zur Veröffentlichung bedarf es einer Einwilligung des Berechtigten.

Ausnahmen

Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt. Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.

Abwägung

In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Strafrecht

Die unbefugte Veröffentlichung ist in § 33 Abs.2 KunstUrhG sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" § 221a StGB, der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.

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