Recht am eigenen Bild

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

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== Strafrecht == == Strafrecht ==
-Die unbefugte Veröffentlichung ist [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html § 33 Abs.2 KunstUrhG] sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB], der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.+Die unbefugte Veröffentlichung ist in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html § 33 Abs.2 KunstUrhG] sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB], der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.
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Version vom 17:23, 15. Okt. 2008

Jedermann hat grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu bestimmen, § 22 KunstUrhG. Zur Veröffentlichung bedarf es einer Einwilligung des Berechtigten.

Ausnahmen

Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt. Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.

Abwägung

In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.

Strafrecht

Die unbefugte Veröffentlichung ist in § 33 Abs.2 KunstUrhG sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" § 221a StGB, der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.

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