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Aktuelle Version
Spezialfall der Beleidigung durch Behaupten oder Verbreitet einer unwahren Tatsache, wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, vgl. § 187 StGB.
Das strafrechtliche Verbot begründet gleichzeitig auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.