Gefahrenquelle

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

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-Im Offline-Recht wurde die Rechtsfigur der Gefahrenquelle geschaffen, über welche die Haftung für den Eingentümer bzw. Betreiber konstruiert wird. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss diese beherrschen und hat Dritten gegenüber für Schäden einzustehen.+#redirect [[gefährliche Einrichtung]]
- +
-== Anwendung auf User Generated Content ==+
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-Wer eine Website bereithält, auf der Dritte Inhalte einstellen können ([[User Generated Content]]) wie Foren oder Wikis, eröffnet nach Hamburger Landrecht eine Gefahrenquelle. Für diese habe man einzustehen.+
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-== Urteile ==+
-*[http://www.buskeismus.de/urteile/324O72105_heise_ev_urteil.htm Landgericht Hamburg 324 O 721/05 Dolzer ./. Heise]: Volle Haftung für Einträge in Foren.+
-*[http://www.buskeismus.de/urteile/I-15U2106_060607_olg_dues.htm Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.01.2005, Az. 12 O 546/05]: Forenhaftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes+
-*[http://www.buskeismus.de/urteile/12O54605_060125_lg_dues.htm Urteil OLG Düsseldorf Az.: I-15 U 21/06 v. 07.06.2006]: Vorabprüfung von Forenbeiträgen ist unzumutbar.+
- +
-[[Kategorie:Glossar]]+

Aktuelle Version

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