Recht am eigenen Bild
Aus Buskeismus
Version vom 21:17, 10. Okt. 2008 (bearbeiten) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) (→Privilegierte Umstände) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 13:24, 13. Okt. 2008 (bearbeiten) (Entfernen) Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
== Grundsatz == | == Grundsatz == | ||
- | Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu untersagen, [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html § 22 KunsturhG]. | + | Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person ([[Bildnis]]) zu untersagen, [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html § 22 KunsturhG]. Im Gegenteil muss zur [[Veröffentlichung]] sogar eine [[Einwilligung]] des Berechtigten vorliegen. |
== Privilegierte Umstände == | == Privilegierte Umstände == | ||
Zeile 11: | Zeile 11: | ||
In jedem Falle sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]]. | In jedem Falle sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html § 23 Abs.2 KunstUrhG] die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander [[Abwägung|abzuwägen]]. | ||
+ | |||
+ | == Strafrecht == | ||
+ | |||
+ | Die unbefugte Veröffentlichung ist [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html § 33 Abs.2 KunstUrhG] sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 221a StGB], der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung. | ||
[[Kategorie:Glossar]] | [[Kategorie:Glossar]] |
Version vom 13:24, 13. Okt. 2008
Inhaltsverzeichnis |
Grundsatz
Jedermann hat grundsätzlich das Recht, die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu untersagen, § 22 KunsturhG. Im Gegenteil muss zur Veröffentlichung sogar eine Einwilligung des Berechtigten vorliegen.
Privilegierte Umstände
Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt. Die praktisch bedeutsamste Ausnahme betrifft Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.
Abwägung
In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
Strafrecht
Die unbefugte Veröffentlichung ist § 33 Abs.2 KunstUrhG sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" § 221a StGB, der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.