Einwilligung
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Version vom 08:40, 13. Okt. 2008
Bestimmte Berichtsthemen, die in das Persönlichkeitsrecht eingreifen, erfordern eine Einwilligung des Betroffenen. Diese kann entweder ausdrücklich, oder durch schlüssiges Handeln erklärt werden (konkludente Einwilligung).
Inhaltsverzeichnis |
Einwilligungserfordernis
Recht am eigenen Bild
Die Veröffentlichung von Abbildungen, auf denen das Gesicht einer Person zu erkennen ist, bedarf grundsätzlich der Einwilligung, § 22 KunstUrhG. Dieses Recht am eigenen Bild muss jedoch bei legitimem Berichtsinteresse zurücktreten.
Intimsphäre
Über die Intimsphäre darf nur mit Einwilligung des Betroffenen berichtet werden. Ggf. ist ein späterer Vorstellungswechsel zu beachten.
Privatsphäre
Auch bei der Berichterstattung über die Privatsphäre ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich, die jedoch bei hinreichendem Berichtsinteresse entbehrlich sein kann.
Umfang
Erkennbarkeit
Dem Betroffenen muss ungefähr klar sein, in welcher Art und Weise Aufnahmen veröffentlicht werden. Ein Videoaufzeichnung für den "offenen Kanal" hat eine andere qualitative Reichweite als in einem bundesweiten Reportagemagazin.
Aufnahmen mit versteckter Kamera schließen eine wirksame vorherige Einwilligung denknotwendig aus. (Andere Ansicht: Landgericht Köln.)
Dritte
Bei Bildnissen umfasst die Einwilligungserklärung nur die konkrete Aufnahme, nicht auch ähnliche. Die Einwilligung gilt nur zugunsten des Erklärungsempfängers. Ein Dritter darf nicht ohne weiteres ein Bildnis veröffentlichen, nur weil es schon einmal veröfffentlicht wurde.
Wer sein Privatleben bewusst öffentlich macht (Homestory, Memoiren), muss dagegen insoweit auch die Berichterstattung auch durch Dritte hinnehmen.