Terminsgebühr

Aus Buskeismus

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Die Terminsgebühr entsteht durch Verhandlung bei Gericht und wird auf die Verhandlungsgebühr, welche durch die Vorbereitung von Verhandlungen entsteht, aufgeschlagen.

Der Gebührensatz hängt nicht von der Anzahl der Verhandlungen (Verhandlungstagen) ab.

Deswegen sind die Anwälte daran interessiert, nur an einem Tag bei Gericht zu verhandeln, und nach Möglichkeit es zu einem Vetgleich kommen zu lassen. Denn in diesem Fall (Vergloeich) wird eine Vergleichsgebühr aufgeschlagen.

An Zeugenvernehmungen sind die Anwälte nicht interessiert, denn eine Beweisgebühr gibt es nach dem RVG nicht mehr.

[bearbeiten] Gebührenhöhe

Die Höhe hägt vom Streitwert (Gegenstandswert) und dem Gebührensatzt (Gebühr genannt) ab.

In den Zensurverfahren wird bei der Terminsgebühr die Gebühr 1,3 angesetzt.

[bearbeiten] § 13 RVG 3104 Vergütungsverzeichnis

Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn

in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, nach § 84 Abs. 1 Satz 1, § 130a VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
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