27 O 91/09 - 16.06.2009 - Spiegel recherchiert Mal wieder falsch

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Dr. Dr. Frey vs. Spiegel Online GmbH u. a.

16.06.09: LG Berlin 27 O 91/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine strittige Recherche des Magazins „Der Spiegel“, in dem zum Thema „Liechtensteiner Steueraffäre“ ungerechtfertigter Weise ein Name genant worden sein soll.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Dr. Hinke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Klawitter, Neben. Plath, Zintler; RA Dr. Neben
Beklagtenseite: Kanzlei Latham & Watkins; RA Dr. Sajuntz

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

16.06.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es wird eine Geldentschädigung verlangt. Der Kläger sagt, er sei zu Unrecht in die Liechtensteiner Steueraffäre verwickelt worden. Gegen ihn liege kein Steuerverfahren vor, etc. Frage: Ist das eine so schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung? Die Kammer meint ja, gerade auch bei einem so seriösen Nachrichtenmagazin wie dem Spiegel. Der Kläger stellt sich € 25.000,- vor, die Kammer stellt sich vor, dass man da auch höher gehen kann. Gibt es eine Möglichkeit zur gütlichen Einigung?

Beklagtenanwalt Sajutz: Vorab: Der Schriftsatz vom 08.06.2009 ist bei mir noch nicht eingegangen. Ich beantrage hierfür vorsorglich Erklärungsfrist.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Kläger ist kein bedeutender Wirtschaftsführer – kein Vergleich mit Zumwinkel. Eine Herausstellung ist nicht gerechtfertigt. Ich weiß nicht, was da beim „Spiegel“ schiefgelaufen ist.

Klägeranwalt Dr. Neben: Mein Mandant war außer sich. Das war wie eine Bombe. Innerhalb einer halben Stunde war diese Falschmeldung aufgeklärt. Es sind Selbstverständlichkeiten, gegen die der „Spiegel“ verstoßen hat. Es gab keine zumwinkelgleiche Razzia. Auch beim Vater des Klägers gab es nichts in dieser Art. Mein Mandant war nie in der Presse. Er hat eine reine Weste. Wir wollen die Sache nicht hochspielen. Andere Medien wollten die Sache gern ausschlachten. Die Quelle stammt aus dem persönlichen Umfeld der Redakteurin. […] Wenn der „Spiegel“ das sagt, dann ist das so, als ob es das Bundespresseamt sagt. Es wird unkritisch übernommen. Zumindest hätte eine Gegendarstellung alle erreichen sollen. Das war aber nicht der Fall.

Beklagtenanwalt Sajutz: Keine Frage, das ist sehr bedauerlich. Die Redaktion hat das auch zum Ausdruck gebracht. Die Redaktion sträubt sich aber gegen eine Geldzahlung, weil es keine zentrale Berichterstattung war. Er war auch keine Leitfigur der Berichterstattung. Er stand mitten im Text [statt z.B. in der Überschrift].

Klägeranwalt Dr. Neben: Natürlich kann man die Leute verarschen und so was schreiben, aber hier war ein aktuelles Thema, zu dem man noch Gesichter und Namen brauchte. Es ist hier von der Geschichte zur Person gegangen worden – nicht umgekehrt.

Richterin Frau Becker: […]

Beklagtenanwalt Sajutz: … verlässliche Quelle …

Klägeranwalt Dr. Neben: Wie verlässlich kann eine Quelle sein, die aus einem Ermittlungsverfahren berichtet – und dann so falsch. Es war ein altes Verfahren, mit vollkommen falschen Fakten. Ein 80-jähriger Rentner mit eingestelltem Steuerverfahren. Man kann so was auch ohne Namen schreiben! Es sind auf dem Rücken von Herrn Frey Versatzstücke zusammengesetzt worden. Ich halte den Betrag für bewusst moderat. Ich bin gerne bereit, mich zu vergleichen.

Richterin Frau Becker: Vielleicht kann man den Feststellungsantrag im Zuge eines Vergleichs vernachlässigen?

Klägeranwalt Dr. Neben: Der Vergleich muss kostendeckend und fühlbar sein.

Beklagtenanwalt Sajutz: Ich weiß, ich argumentiere hier auf verlorenem Posten. Dass hier die Recherche nicht beachtet worden sei … Das kann nicht das durchschlagende Argument sein, dass keine Rückmeldung erfolgt sei. Die Redakteurin hat sich an das Unternehmen des Klägers gewandt, aber da kam nichts. Vielleicht war das aus ihrer Sicht konsequent, aber daraus ist hier kein Vorwurf zu machen.

Klägeranwalt Dr. Neben: Nein. Ein Anhörungserfordernis ist kein formales Spiel. Wenn ich dem Gehörten, der Quelle, so sehr traue, dass ich meine, ich muss nichts Weiteres hören, dann …

Richterin Frau Becker: Es war klar, es wird identifizierend in einer Steuersache ermittelt. Man hätte auch noch eine Woche warten können.

Klägeranwalt Dr. Neben: Bei Nicht-Antwort bleibt es im Risikobereich der Beklagten. […] Wollen wir uns denn nun vergleichen?

Beklagtenanwalt Sajutz: So ad hoc? Die ganze Redaktion muss das mittragen.

Klägeranwalt Dr. Neben: € 50.000,-

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das ist hoch. Ein gewisses Entgegenkommen – in der Klageschrift habe ich € 25.000,- gesehen.

Beklagtenanwalt Sajutz: € 10.000,-

Richterin Frau Becker: € 25.000,- und dann ist alles damit abgegolten.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Redakteurin Schmid-Schalenbach hat eine ganz unzureichende Recherche geleistet. Der Fall würde auch eine höhere Entscheidung als € 25.000,- rechtfertigen.

Es wurde ein Vergleich auf Widerruf geschlossen, bei dem die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen hat.

[bearbeiten] Kommentar

Eine ansprechende Vermittlungsleistung des Gerichts, in einem für die Sache angenehm unaufgeregten Verfahren. Der Klagevertreter machte deutlich, dass es seinem Mandanten besonders um die Begrenzung des immateriellen Schadens ging, wobei er mit prägnanter Lässigkeit den Entschädigungsbetrag, der in der Klageschrift gefordert wurde, durchzusetzen wusste.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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