10 U 143/10 - 20.06.2011 - Klatsche, Klatsche, Klatsche
Aus Buskeismus
[bearbeiten] Corpus Delicti
Diese Sache ist eine ewige. Sie begann 2006. Der Kläger, ein Zensurprofi, möchte nicht, dass sein Bild und sein Mail veröffentlicht werden.
Er klagte am 05.06.07 und gewann. Az. 27 O 184/07. Der Beklagte wurde von Richter Mauck verurteilt, es zu unterlassen, aus anwaltlichen Scheiben des Klägers zu zitieren und/oder zitieren zu lassen, wie unter www.nrhz.de „Der Schertz-Anwalt“ am 22.08.06 geschehen.
Fast ein Jahr später, am 19.05.08 wurde die Berufung des Beklagten vom Kammergericht zurückgewiesen Az. 10 U 190/07.
Der Beklagte legte Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht - Az. 1 BvR 2477/08 – entschied am 19.02.2010
- Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 - 10 U 190/07 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2007 - 27 O 184/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Der Kläger gab nicht auf und klagte erneut. Am 24.08.10 wurde die Klage abgewiesen.
Heute erleben wir die Berufung.
| BUSKEISMUS Bericht |
[bearbeiten] Prof. Dr. Christian Schertz vs. Peter Kleinert
20.06.11: KG Berlin 10 U 143/10 Prof. Dr. Christian Schertz vs. Peter Kleinert (Journalist)
[bearbeiten] Richter
Vorsitzender Richter am Kammergericht: Herr Neuhaus
Richter am Kammergericht: Herr Frey
Richter am Kammergericht: Herr Thiel
[bearbeiten] Die Parteien
Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; Rechtsanwalt Simon Bergmann
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; Rechtsanwalt Eberhard Reinecke
[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit
20.06.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike
Vorsitzender Richter Herr Neuhaus: Anträge werden gestellt. Der Kläger stellt den Antrag aus der Berufungsschrift vom 01.12.2010, der Beklagte aus dem Schriftsatz vom 23.09.2010.
Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Ich haben mit Schriftsatz vom 18.04.2011 den Antrag eingeschränkt.
Der Vorsitzende: Kostenentscheidung. Beim Landgericht ist die Kostenentscheidung falsch. Deswegen haben wir terminiert. Das führt nicht dazu, dass wir verhandeln wollen. Wir hätten nach § 522 ZPO entscheiden können. Hätten nicht Mal das Bundesverfassungsgericht entscheiden lassen. Das Persönlichkeitsecht ist betroffen. Ist aber nach Abwägung die Sozialsphäre, Berufssphäre. Es wäre da noch die Prangerwirkung zu Gunsten des Klägers. Wir hatten damals gesagt, … . Das Bundesverfassungsgericht hat anders entscheiden. Unabhängig davon, dass wir gebunden sind. Wir sehen das auch jetzt anders. Im Persönlichkeitsrecht ist das nun mal so und so. Hier gibt es wohl keine andere Entscheidungsmöglichkeit. … negative Äußerungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.04.2011 … .Schon in der Öffentlichkeit schon bekannte Briefe. … Der Verfasser hat zu entscheiden, in welcher Form er … . Dann fällt … Andere Beziehung des Gerichts. Es wird negativ geäußert über dritte Personen. >Wiedergabe in der Öffentlichkeit war anders zu sehen. Hier sind verfassungsmäßige Rechte, die betroffen sind.
Rechtsanwalt Simon Bergmann legt seine mittelalterliche Rechtauffassung dar : Das Bundesverfassungsgericht sagt Prangerwirkung ist nicht erlabt. Der Senat sagt, meint dass ausreichend überprüft wurde, dass barsch reagiert wurde. Ob es die von Senat angenommene Prangerwirkung habe. Das Bundesverfassungsgericht sagt, wir brauchen nicht zwingend ein öffentliches Interesse, es reicht eine privates Interesse bei ihrem Beschluss der Kammer 27. Gegen 522er Beschlüsse. Dort meist die Gefahr, dass die Beschlüsse sehr kurz sind. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht gesagt .. . Es geht um das Selbstbestimmungsrecht. Wenn ich einen privaten Brief schreibe, so habe ich das Recht, dass dieser nicht veröffentlicht wird Gerade bei Briefen darf man nicht zitieren. Das Landgericht und das Kammergericht haben nicht geprüft, ob hier das Selbstbestimmungsrecht in unzulässiger Weise nicht beachtet wurde. Wir haben einen 50jährige Rechtsprechung, dass Briefe nicht zitiert werden dürfen. Ich kann nach wie vor nicht erkennen, dass man sich über diese Hürde hinwegsetzt. Ob das Bundesverfassungsgericht … selbst oder wirklich die Meinung des Kammergerichts wiedergibt. …. Öffentliches Interesse … Welches Interesse ist betroffen? … Aus privaten riefen darf nicht zitiert werden. Wird mitgeteilt, möchte kein Foto von mir veröffentlicht wissen. Wenzel schreibt: In diesem Bereich möchte die Öffentlichkeit …
Der Vorsitzende: Ein privater Brief ist es nicht. Die Veröffentlichung des Fotos gehört in die Berufssphäre. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht in dieser allgemeine Form … Es ging um Teilnahme an Festen. Aber wie gesagt. Ich kann hier keinen privaten Brief erkennen.
Rechtsanwalt Simon Bergmann: Das Schreiben ist aus dem Bereich der Sozialsphäre.
Der Vorsitzende: Haben Sie so verstanden, aber wenn Sie es sagen …
Rechtsanwalt Simon Bergmann: … große Gefahr … kann ich in der Sozialsphäre dann nicht außer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen …. Das Bundesverfassungsgericht sagt das gar nicht so. Wir haben eine über 50 Jahre alte Rechtsprechung. Nehmen wir an, ich habe mich hier ungebührend benommen. Sie schrieben mir, wechseln sie die Wohnung. Kann ich ins Internet setzen. Sie werde zu recht verbieten.
Der Vorsitzende: Es wäre dann der letzte Brief, den ich Ihnen schreiben würde. Aber es ist Ihr Recht diesen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wäre möglicherweise unter diesem Gesichtspunkt zulässig. Ist jetzt im Unreinen gesagt. Man kann aber auch überlegen.
Rechtsanwalt Simon Bergmann: Man kann sich vorstellen, dass es für andere unangenehm sein wird.
Richter Frey: Bei Briefen kommt es auf den Inhalt an und an wen geschrieben. Haben Briefe vom Minister Gabriel. Das Thema wäre privat und die Gesamtumstände …. Die schriftliche Kommunikation schützen wir besonders. Deswegen ist … besonders … .
Der Vorsitzende: Hier ist es ein typisches Anwaltsschreiben.
Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Möchte was sagen. … gerade das war für das Bundesverfassungsgericht wichtig. Wir können das Pendelverhalten gern diskutieren. … Es gibt die Tendenz .. möchten als Richter überprüfen. Sohn von Piper [1 BvR 1891/05 v. 9. März 2010] und die Abtreibungsgeschichte [1 BvR 49/00 vom 24.5.2006]. Wenn Sie sagen, war 50 Jahre lang so … Das Schreiben war eine Anfrage der Presse. Der BGH hat nicht entschieden … Seit 50 Jahren … Herr so und so, Frau so und so wollte mit uns nicht sprechen. Sie machen das zu privat. Schertz – Kleinert ist nicht privat. Es war eine Anfrage. Das ist nur die Frage. Der VI. Zivilsenat des BGH sagt, wenn die Presse fragt, muss man damit rechnen, dass veröffentlicht wird.
Rechtsanwalt Simon Bergmann: Aber nicht wörtlich … Bild.
Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Ist jetzt erlaubt.
Rechtsanwalt Simon Bergmann: Muss schreiben, dass nicht veröffentlicht werden darf.
Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Schrieben Sie schon jetzt.
Rechtsanwalt Simon Bergmann: Hatte damit gerechnet. Herr Schertz hat es abgelehnt. Die Selbstbestimmung wird … Revision zuzulassen. Der BGH sagte, einen solchen Fall hatten wir noch nicht. Haben zu dem 9. Senat des Kammergericht 1991 Divergenz.
Der Vorsitzende: Der 9. Senat macht keine Pressesachen mehr. Jetzt gibt es keine Divergenz.
Richter Frey: …. Gerade wo Sie Wenzel zitiert haben. Wortberichterstattung aus der Sozialsphäre. … Die Idee mit dem Selbstbestimmungsrecht ist nicht so. Wir gelangen zzum Artikel 5 des Grundgesetzes.
Rechtsanwalt Simon Bergmann: Strauß-Fall?
Der Vorsitzende: Nein. Es war der Gasiraghi-Fall [Az. VI ZR 190/08 und 230/08]
Rechtsanwalt Simon Bergmann: Kann anregen, BGH-Revision zuzulassen. Wir stehen ja alle vor dieser Frage. Reinecke sagt, nach Wenzel. Sie werden recht haben. Aber … . Ich wage die Prognose, dass eine neuer Senat des BGH und des BVerfG es anders sieht. So wie die Rechtsprechung jetzt ist, wird es nach einigen Jahren zu Katastrophe führen. Ich habe Asngst m die Rechtsprechung. Dann ist in der Sozialsphäre kein Schutz mehr gegeben. Gehe so weit. Lebens… ein Askt bis Porno…
Der Vorsitzende: Sachen sind interessant. Haben zu Ihrem Gunsten entscheiden. Liegt beim BGH.
Rechtsanwalt Simon Bergmann: BGH.
Der Vorsitzende: Werden beraten. Zwei-drei. Mehr für die Pressefreiheit. Das ist die Schweirigkeit, die wir haben.
Rechtsanwalt Simon Bergmann: Wir brauchen eine Rechtsicherheit für uns.
Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Im Prinzip haben wir Interesse in … In Hamburg gibt es 1500 Pressesachen. Frage, wen stört das eigentlich? Diese Sachen, die ins Internet kommen. Dieser ganze Entwicklung, wie der unglaubliche Fall im Internet wird neu … . Wenn es sich durchsetzt, dass nicht jede Unwahrheit verboten wird, dann wird sich das entsprechend einpendeln. Nur gravierende Unwahrheiten werden verboten werden. Es gibt Sachen, die werden erlaubt bleiben, es gibt Sachen die werden nicht …
Rechtsanwalt Simon Bergmann: Ich komme aus dem Wettbewerbsrecht. Impressum …. Das Hamburger Gericht seit dreißig Jahren .., . Standard … Spiegel, … Stern. Die Zahl ist gestiegen. Mögen Sie recht haben. Ist nur die alte Generation. … Wo Schüler untereinander übelste Beleidigungen austauschen.
Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Müssen Sie die Server … Ich habe es mit Rechtsradikalen zu tun. Meine Kräfte sind … .
Rechtsanwalt Simon Bergmann: … Kann nicht sein.
Der Vorsitzende: Gut.
Am Schluss der Sitzung: Die Berufung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz wird zurückgewiesen.
[bearbeiten] Kommentar
Ja, ja. Das Mittelalter ruft. Das Internet ist schon eine gefährliche Einrichtung.
[bearbeiten] Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.