Zitat

Aus Buskeismus

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

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== Begriff == == Begriff ==
-Zur Gewährleistung der öffentlichen Meinungsbildung dürfen Teile aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert werden, vgl. §§ 51ff. UrhG. Ferner sind behördliche Dokumente und Gerichtsurteile gemeinfrei. Nicht ohne weiteres zulässig ist jedoch das direkte Zitat aus Ermittlungsakten.+Zur Gewährleistung der öffentlichen Meinungsbildung dürfen Teile aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert werden, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html §§ 51ff. UrhG]. Ferner sind behördliche Dokumente und Gerichtsurteile gemeinfrei. Nicht ohne weiteres zulässig ist jedoch das direkte Zitat aus Ermittlungsakten.
== Aus der Praxis: == == Aus der Praxis: ==

Aktuelle Version

[bearbeiten] Begriff

Zur Gewährleistung der öffentlichen Meinungsbildung dürfen Teile aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert werden, vgl. §§ 51ff. UrhG. Ferner sind behördliche Dokumente und Gerichtsurteile gemeinfrei. Nicht ohne weiteres zulässig ist jedoch das direkte Zitat aus Ermittlungsakten.

[bearbeiten] Aus der Praxis:

Pressekammer Hamburg Bund der Vertriebenen vs. Gabriela Lesser - 26.06.2004 - (324 O 925/05 - Richter Buske, Dr. Weihe, Richterin: Dr. Gläser)

Wird jemand zitiert, so handelt es sich stets um die zumindest konkludente Behauptung, daß er sich in der wiedergegebenen Weise geäußert habe; das Zitat, das als Beleg für eine Kritik verwendet wird, ist demnach eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf, da der Betroffene sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (BVerfG NJW 1980, 2072 - Bِll/. Waiden; Wenzel, Das Recht der Wort- und BiIdberichterstattung, 4. Aufl. 1994, Rz. 5.77). Hierbei sind an die Authentizität und Genauigkeit von Zitaten hohe Anforderungen zu stellen; diese müssen dem Leser unter Einschluß des Kontextes ein zutreffendes Bild von der Aussage des Zitierten geben (Soehring, a.a.O., Rz. 16.52).

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie lediglich im Rahmen einer Wertung den Gedankengang der xxxx des Klägers wiedergegeben habe. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, eine nach dem Maßstab des vertretbaren Verständnisses eines Durchschnittslesers zwar als „richtig" beurteilte Deutung einer Äußerung als Zitat auszugeben, ohne jedoch kenntlich zu machen, daß es sich um eine Interpretation handelt. Wenn angesichts der besonderen scharfen Wirkung des Zitats im Meinungskampf Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Möglichkeit ausgeschlossen werden sollen, so verpflichtet dies den Zitierenden dazu, die eigene Deutung einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zuläßt, als solche kenntlich zu machen. Nur auf diese Weise wird die Wiedergabe der Äußerung 3i;s dem Bereich des Tatsächlichen in den des Meinungsmäßigen gerückt (BVerfG NJW 1980, 2072, 2073 - Bِl! /Waiden). Soweit die Beklagte beabsichtigt haben mag, mit der streitgegenständlichen Äußerung verschiedene Äußerungen xxxxx des Klägers nicht im Sinne einer Tatsachenbehauptung wiederzugeben, sondern in wertender Weise zusammenzufassen, mangelt es jedenfalls an dem erforderlichen Kenntlichmachen dieser Interpretationsabsicht.

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