Wiederholungsgefahr

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Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 15:43, 6. Okt. 2008

'Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Die Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung "beseitigt" werden.

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