Widerruf

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 +Wurden falsche [[Tatsachen]] verbreitet, so kann gerichtlich auch ein redaktioneller Widerruf durchgesetzt werden. Ein entsprechender Anspruch wird aus dem Anspruch auf [[Schadensersatz]] aus [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html § 823 BGB] durch sogenannte "Naturalrestitution" hergeleitet.
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 +Der Anspruch auf Widerruf setzt voraus, dass der Kläger ggf. die Unwahrheit einer [[Tatsachenbehauptung]] beweisen kann. Anders als beim [[Gegendarstellung]]sanspruch, der keinen Wahrheitsbeweis voraussetzt, wird der Widerruf nach außen hin von der Redaktion als eigene Äußerung formuliert.
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 +In der Praxis ist der Anspruch auf redaktionellen Widerruf sehr gering. Bei erweislicher Unwahrheit kann man ihm durch redaktionelle [[Richtigstellung]] zuvorgekommen.
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Aktuelle Version

Wurden falsche Tatsachen verbreitet, so kann gerichtlich auch ein redaktioneller Widerruf durchgesetzt werden. Ein entsprechender Anspruch wird aus dem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB durch sogenannte "Naturalrestitution" hergeleitet.

Der Anspruch auf Widerruf setzt voraus, dass der Kläger ggf. die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung beweisen kann. Anders als beim Gegendarstellungsanspruch, der keinen Wahrheitsbeweis voraussetzt, wird der Widerruf nach außen hin von der Redaktion als eigene Äußerung formuliert.

In der Praxis ist der Anspruch auf redaktionellen Widerruf sehr gering. Bei erweislicher Unwahrheit kann man ihm durch redaktionelle Richtigstellung zuvorgekommen.

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